Der Bebauungsplan Ottensen 2/Othmarschen 31/ Altona-Altstadt 48 für den Bereich Neumühlen zwischen der Straße Elbchaussee und der Norderelbe (Bezirk Altona, Ortsteile 213, 218 und 202) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Elbchaussee - Ostgrenzen der Flurstücke 4055 und 4054, über das Flurstück 856, Nordgrenze und über das Flurstück 4286 (Elbtreppe), über die Flurstücke 3703 und 898, Nordgrenze des Flurstücks 898, über die Flurstücke 3716 und 3704 (Neumühlen), Nordgrenze des Flurstücks 3704, über die Flurstücke 3265 (Kaistraße), 842 und 3386, Nordgrenze des Flurstücks 3265, über die Flurstücke 3265, 885, 4174 (Große Elbstraße), 4175, 3840 und Südgrenzen der Flurstücke 4175, 3840, 3839 und 3689, Westgrenzen der Flurstücke 3689 und 4166, Südgrenzen der Flurstücke 4167 und 3579, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3579, Südgrenze des Flurstücks 3857 der Gemarkung Ottensen - Südgrenzen der Flurstücke 2382 und 2158, über die Flurstücke 1461, 1459 und 1465 (Övelgönne), Nordgrenze des Flurstücks 1465 der Gemarkung Othmarschen - Westgrenze des Flurstücks 898 (Neumühlen), über das Flurstück 898, Nordgrenze des Flurstücks 898, über die Flurstücke 2826 und 898, Nord- und Westgrenze des
Flurstücks 898, Südgrenze und über das Flurstück 4234, Westgrenze des Flurstücks 4234 der Gemarkung Ottensen.
technHerstellDatum
2015-04-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Stellplätze (Museumshafen) sind nur Stellplätze sowie Nebenanlagen zulässig, die der Einrichtung Museumshafen dienen, wie zum Beispiel Kioske, Toiletten und Informationstafeln.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten an der Straße Neumühlen und an der Elbchaussee sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. In den Kerngebieten südlich der Straße Neumühlen sind darüber hinaus für die zur Elbe orientierten Wohn- und Schlafräume nicht zu öffnende Schallschutzfenster oder vergleichbar wirksame bauliche Lärmschutzvorkehrungen vorzusehen.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In den Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 202, 213, 218]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m,
2.22 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m,
2.23 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m,
2.24 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern (einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Die bei der Garage unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]
[§2 Nr.1 | In den Erdgeschossen der Gebäude, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 135]
Der Bebauungsplan Schnelsen 35 für den Geltungsbereich Bundesautobahn Umgehung Eidelstedt — Nordgrenze des Flurstücks 3140 der Gemarkung Schnelsen — Rellinger Weg — Nordgrenzen der Flurstücke 3622 und 1531 der Gemarkung Schnelsen — Puckholm — Sandkrugweg — Kalvslohtwiete — Halstenbeker Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-01-13
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 3636 der Gemarkung Schnelsen an die neue Erschließungsstraße — Verlängerung Rellinger Weg zur Straße Puckholm — eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Das ausgewiesene Leitungsrecht umfaßt die Befugnis, von dem Flurstück 3636 der Gemarkung Schnelsen eine Abwasserleitung zur neuen Erschließungsstraße — Verlängerung Rellinger Weg zur Straße Puckholm — anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Auf dem Flurstück 3723 der Gemarkung Schnelsen sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe bei der eingeschossigen Ladenbebauung beträgt höchstens 4,5 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 303]
[§1 Nr.1 | Die dieser Verordnung beigefugte Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 8 wird der Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 8 hinzugefugt.][§1 Nr.2.3 | In § 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
3. Für die mit „A“ bezeichnete Fläche (Flurstück 300 der Gemarkung Klein Borstel) wird die Festsetzung öffentliche Grünfläche aufgehoben. Dafür wird reines Wohngebiet in zweigeschossiger offener Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,4 festgesetzt; maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Die überbaubare Fläche wird mit einer Tiefe von 12 m in einem Abstand von 5 m parallel zur nördlichen Straßenverkehrsfläche und in einem Abstand von jeweils 3 m parallel zur westlichen und östlichen Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die vorhandene Weißdornhecke entlang der Grundstücksgrenze ist zu erhalten; die Hecke kann zur Herstellung von Grundstückszufahrten unterbrochen werden.][§1 Nr.2.4 | In § 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
4. Für die mit „B“ bezeichnete Fläche (Flurstück 270) wird die Festsetzung Parkfläche aufgehoben. Dafür wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ausgewiesen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]