[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Wandsbek 56 vom
19. April 1989 (HmbGVBl. S. 64), zuletzt geändert am 7. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. Der nördliche Änderungsbereich südlich der Wandsbeker Zollstraße wird wie folgt begrenzt: West- und Nordgrenze des Flurstücks 2620, Nordgrenzen der Flurstücke 2621 und 4033 (Von-Bargen-Straße), Nord-, Nordost-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3981, Ost-, Südost-, und Südgrenze des Flurstücks 3982, Südgrenze des Flurstücks 1882, über Flurstück 4033 (Von-Bargen-Straße), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1835 der Gemarkung Wandsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507).
Der südliche Änderungsbereich nördlich der Neumann-Reichardt-Straße wird wie folgt begrenzt: West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1843, Ost- und Westgrenzen der Flurstücke 1842 und 1841, Ost-, Südost- und Südgrenze des Flurstücks 2782, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2734, sowie Nord- und Westgrenze des Flurstücks 1856, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1864, Ostgrenzen der Flurstücke 1863, 1862 und 1861, Ost-, Südost-, Süd-, Südwest-, und Westgrenze des Flurstücks 2780, Westgrenzen der Flurstücke 1858 und 1857 der Gemarkung Wandsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507).][§1 Nr.2 | Die „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wandsbek 56“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.3 | Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung auf den in der Anlage mit „(x)“ und „(y)“ bezeichneten Flächen wird von „Kerngebiet“ in „urbanes Gebiet“ geändert. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung auf den in der Anlage mit „(z)“ bezeichneten Flächen wird von „Gewerbegebiet“ in „urbanes Gebiet“ geändert.][§1 Nr.4 | Die zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß wird auf der in der Anlage mit „(y)“ bezeichneten Fläche der urbanen Gebiete von „2 Vollgeschosse“ in „4 Vollgeschosse“ geändert.][§1 Nr.5 | Die auf den in der Anlage mit „(x)“, „(y)“ und „(z)“ bezeichneten Flächen der urbanen Gebiete festgesetzte GFZ wird aufgehoben.][§1 Nr.6 | Auf der in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Fläche der urbanen Gebiete wird die festgesetzte geschlossene Bauweise aufgehoben.][§1 Nr.7 | Anstelle der innerhalb der in der Anlage mit „(x)“ und „(y)“ bezeichneten Flächen der urbanen Gebiete werden die bisher festgesetzten Geh- und Leitungsrechte als Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt.][§1 Nr.8 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.8.1 | Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Flächen sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn mindestens die Hälfte der Schlafräume einer Wohnung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet wird. Für einzelne Wohnungen, die keine lärmabgewandte Seite besitzen, können Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden. In den urbanen Gebieten ist in Schlafräumen, sofern diese nicht zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten orientiert sind, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Flächen sind die gewerblichen Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung be
steht.“][§1 Nr.8.2 | Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. In den Kern-, Gewerbe- und urbanen Gebieten sind Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.“][§1 Nr.8.3 | Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 4033 der Gemarkung Wandsbek umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Anliegenden der Flurstücke 2620, 2621, 1835, 3981, 4032, 1884 und 1882 der Gemarkung Wandsbek, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie Feuerwehr und Rettungsdienste diese Fläche zu befahren. Zudem umfasst es die Befugnis der Leitungsträger und der Ver- und Entsorgungsbetriebe, die Fläche zu befahren, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.“][§1 Nr.8.4 | Nummer 15 erhält folgende Fassung:
„15. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In den Gewerbegebieten und urbanen Gebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.“][§1 Nr.8.5.16 | Es werden folgende Nummern 16 bis 21 angefügt:
„16. Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Flächen sind in den Erdgeschossen nur nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie dem Wohnen zuzuordnende Gemeinschaftsräume zulässig. Auf den mit „(y)“ bezeichneten Flächen ist eine Wohnnutzung erst ab dem zweiten Obergeschoss zulässig. Auf den mit „(z)“ bezeichneten Flächen sind in den Erdgeschossen nur nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen sowie Räume für die Ausübung freier Berufe zulässig, ab dem zweiten Obergeschoss sind nur Wohnungen zulässig.][§1 Nr.8.5.17 | Für die in der Anlage mit „(x)“ und „(y)“ bezeichneten Flächen der urbanen Gebiete wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt.][§1 Nr.8.5.18 | Auf der in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Fläche der urbanen Gebiete wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. An der Von-Bargen-Straße ist eine Grenzbebauung auf den Flurstücksgrenzen der Flurstücke 3981 und 2621 zulässig.][§1 Nr.8.5.19 | Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von bis zu 15 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.][§1 Nr.8.5.20 | In den urbanen Gebieten ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in das Siel zugelassen werden. Die Dächer sind dann als Retentionsgründächer auszubilden.][§1 Nr.8.5.21 | An der Wandsbeker Zollstraße werden Überfahrten ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Anschluss der festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 22“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Neuenfelde 10 für den Geltungsbereich zwischen Nincoper Straße und Hasselwerder Straße - östlich Arp-Schnitger-Stieg (Bezirk Harburg, Ortsteil 720) - wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nincoper Straße - Arp-Schnitger-Stieg - Hasselwerder Straße - Ostgrenze des Flurstücks 2466, Südgrenzen der Flurstücke 2466, 2407, 774, 778, 794, 795, 800 und 1994, Ostgrenze des Flurstücks 2291, über die Flurstücke 2291, 1983 und 1990, Ostgrenzen der Flurstücke 879, 1534, 878, 877, 876, 1512, 875, 874 und 873, Nordgrenze des Flurstücks 1979, Ostgrenzen der Flurstücke 1979, 1987, 1986, 1988, 2815, 1992 und 1989, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1985 der Gemarkung Hasselwerder.
technHerstellDatum
2015-05-20
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Dorfgebieten sind Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Entlang Hasselwerder Straße, Arp-Schnitger-Stieg und Nincoper Straße sind in den allgemeinen Wohngebieten und den Dorfgebieten sowie in den mit „1" und „2" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Auf den als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzten Flächen sind innerhalb der durch Baugrenzen bezeichneten Bereiche nur Gebäude zulässig, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung stehen (z. B. Obstlager, Stallgebäude).][§2 Nr.6 | Auf dem Flurstück 1986 (Arp-Schnitger-Stieg 20) kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), überschritten werden.][§2 Nr.7 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.8 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf Einzel- und Doppelhausgrundstücken sind je Grundstück ein großkroniger oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Innerhalb der Dorfgebiete ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Dächer von Garagen und Nebengebäuden sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden..][§2 Nr.12 | Im Dorfgebiet sind mit Ausnahme der Wohngebäude die Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf dem Flurstück 778 (Hasselwerder Straße 69) sind auf der als Dorfgebiet ausgewiesenen Fläche, bei Inanspruchnahme der Baumöglichkeiten auf der Fläche für Landwirtschaft, als Ausgleichsmaßnahme 260 m² mit hochwachsenden einheimischen Gehölzen zu bepflanzen. Es sind 10 vom Hundert (v. H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. als Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Auf der mit „4" bezeichneten Fläche des Flurstücks 1994 (Hasselwerder Straße) sind, bei Inanspruchnahme der Baumöglichkeit, als Ausgleichsmaßnahme 80 m² mit hochwachsenden einheimischen Gehölzen zu bepflanzen. Es sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. als Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.17 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Das von privaten Grundstücken abfließende Niederschlagswasser ist über Gräben und Mulden abzuleiten.][§2 Nr.19.1 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bei Wohngebäuden sind Dächer als Satteldächer mit einer Neigung von 35 Grad bis 45 Grad auszuführen.][§2 Nr.19.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Gebäude sind giebelständig zur Straßenverkehrsfläche auszurichten. Ausnahmsweise kann eine traufständige Bebauung in Anpassung an die Nachbarschaft zugelassen werden.][§2 Nr.19.3 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 v. H. der jeweiligen Gebäudeseiten nicht überschreiten.][§2 Nr.19.4 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Fassaden von Wohngebäuden ist rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden. Verputzte Fassaden sind zulässig, wenn sie sich in Farbe und Struktur in die unmittelbare Nachbarschaft einfügen.][§2 Nr.19.5 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Als Einfriedigungen der Vorgärten sind vertikal angeordnete Eisenstabzäune, Holzzäune mit senkrechter Lattung, Hecken oder Drahtzäune in Verbindung mit Hecken zu verwenden.][§2 Nr.19.6 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den mit „3" bezeichneten Flächen sind Stellplätze mit Schutzdach und Garagen unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 720]
Der Bebauungsplan Volksdorf 46 für das Gebiet östlich
des Buchenkamps und nördlich der Eulenkrugstraße (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Tonradsmoor – Nordgrenze
des Flurstücks 278, über die Flurstücke 278 und 280 –
Tonradsmoor – Eulenkrugstraße – Westgrenzen der Flurstücke
5716, 5715, 8254 und 8255 der Gemarkung Volksdorf.
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Heimfeld 43 für das Gebiet der ehemaligen Scharnhorst-Kaserne (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Heimfelder Straße - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1251 der Gemarkung Heimfeld - Ostgrenzen der Flurstücke 149, 2967 und 3579, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 3581, Westgrenzen der Flurstücke 3579, 2966 und 148 der Gemarkung Eißendorf - Südgrenze des Flurstücks 1251, über das Flurstück 1251 der Gemarkung Heimfeld.
technHerstellDatum
2015-06-08
texte
[§2 Nr.1 | In den Baugebieten „(1)" bis „(9)" sind außerhalb der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze weitere Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig, soweit Wohnruhe und Gartengestaltung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten „(2)" bis „(5)" sowie und „(8)" kann die festgesetzte Grundfläche für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), um 130 vom Hundert (v. H.) überschritten werden. In den Baugebieten „(1)", ,,(6)" und ist eine Überschreitung von 150 v. H. zulässig.][§2 Nr.3 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk - Fernwärmenetz - anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Fenstern der Gebäude geschaffen werden, die zusätzlich mit mechanischen Lüftungsanlagen auszustatten sind.][§2 Nr.5 | Entlang der Heimfelder Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärm-abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem fünften Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume nur zur Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen zulässig.][§2 Nr.8 | Für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum oder ein Obstbaum als Hochstamm zu pflanzen und zu pflegen; vorhandene Bäume können dabei angerechnet werden.][§2 Nr.9 | Für Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.10 | Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.11 | Auf privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze in luft- und wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Dächer von Garagen, Schutzdächer von Stellplätzen und Dächer von Nebengebäuden mit mehr als 10 m² Fläche sind mit einem mindestens 5 cm starken, vegetationsfähigen Bodensubstrat zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, vegetationsfähigen Bodensubstrat zu versehen.][§2 Nr.14.1 | Die Gestaltung der Dächer und Fassaden ist für Gebäude gleichen Bautyps in Farbe und Material abzustimmen und einheitlich auszuführen:
Bei vorherrschendem Verblendmauerwerk sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.14.2 | Die Gestaltung der Dächer und Fassaden ist für Gebäude gleichen Bautyps in Farbe und Material abzustimmen und einheitlich auszuführen:
Putzbauten sind in weißer Farbgebung auszuführen.][§2 Nr.14.3 | Die Gestaltung der Dächer und Fassaden ist für Gebäude gleichen Bautyps in Farbe und Material abzustimmen und einheitlich auszuführen:
In den Baugebieten „(1)" bis ,,(9)" ist das oberste Geschoß als Staffelgeschoß mit einer Dachneigung von maximal 25 Grad auszubilden.][§2 Nr.14.4 | Die Gestaltung der Dächer und Fassaden ist für Gebäude gleichen Bautyps in Farbe und Material abzustimmen und einheitlich auszuführen:
Die Dachneigung der Reihenhausbebauung darf maximal 35 Grad betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
Der Bebauungsplan Hohenfelde 9 für den Geltungsbereich zwischen Ifflandstraße, dem Fußweg zwischen Ifflandstraße und Mühlendamm, Mühlendamm und Schröderstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 416) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Ifflandstraße - Nordgrenze des Flurstücks 1205 der Gemarkung Hohenfelde - Mühlendamm - Schröderstraße.
technHerstellDatum
2015-02-23
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 BauNVO in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO in den übrigen Teilen des Gebiets sind ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind bei der Berechnung der Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und der zugehörigen Treppenräume mitzurechnen.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten sind offene Stellplätze nur in den dafür festgesetzten Flächen am Mühlendamm zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Flächen im Wohngebiet zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Vorbauten ist unzulässig.][§2 Nr.6 | An den zum Mühlendamm orientierten Fassaden sind Schlafräume zwingend zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn- /Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten, die nicht zum Mühlendamm orientiert sind, sind die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für die Außenbereiche einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.8 | In den zum Mühlendamm orientierten Mischgebieten sind die Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeteilen nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Sporthalle zulässig.][§2 Nr.10 | In den mit „(A)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als Flachdächer herzustellen.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt wird sowie der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der für Gas, Elektrizität, Wasserversorgung und Telekommunikation zuständigen Unternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Weiterhin umfasst es die Befugnis für die Entsorgungsträger, die Trasse zu befahren. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Diese Ersatzbäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.][§2 Nr.14 | Auf den Flächen mit einem Anpflanzungs- und Erhaltungsgebot sind Ergänzungspflanzungen und Ersatzpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter geschlossener gestufter Gehölzstreifen aus durchschnittlich mindestens einem großkronigen und zwei kleinkronigen Bäumen je 100 m² mit einer geschlossenen Strauchschicht erhalten und entwickelt wird.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stimmumfang von mindestens 20 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in jeweils 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.16 | In den allgemeinen Wohngebieten sind an der Grenze zur Parkanlage „(FHH)" als Einfriedigungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,2 m zulässig.][§2 Nr.17 | Auf den Flächen zum Anpflanzen ist jeweils eine geschnittene Hecke oder eine freiwachsende kompakte Strauchhecke mit einer Höhe von mindestens 1,6 m anzupflanzen.][§2 Nr.18 | Nicht überbaute und nicht für Erschließungswege, Terrassen oder ebenerdige Stellplätze beanspruchte Tiefgaragenflächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch zu begrünen. Für kleinkronige Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 70 cm und für großkronige Bäume mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten sind mindestens 70 vom Hundert der Flachdachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.20 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege, ebenerdige Stellplätze, Terrassen und, sofern Gründe des Lärmschutzes dem nicht entgegenstehen, auch Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.21 | In den allgemeinen Wohngebieten sind an den nach Süden oder Osten ausgerichteten Wänden der Neubebauung insgesamt vier Gruppen je zwei künstliche Höhlen für Gebäude bewohnende Fledermausarten an geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.22 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Absatz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2452), den Wert von 15 kWh/m² nicht übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 und 2 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]