Der Bebauungsplan Tonndorf 24 für den Geltungsbereich westlich Sonnenweg zwischen Stein-Hardenberg-Straße und Wandse-Grünzug (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Sonnenweg — über die Flurstücke 2527 und 976, Südgrenze des Flurstücks 2527, Nord-und Ostgrenze des Flurstücks 947 der Gemarkung Tonndorf — Yorkstraße — Stein-Hardenberg- Straße.
technHerstellDatum
2015-10-29
texte
[§2 Nr.1 | Die Firsthöhe darf in Gebieten mit eingeschossiger Ausweisung 9 m, in Gebieten mit zweigeschossiger Ausweisung 11 m jeweils über Gehweg nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 80 cm über Gehweg liegen.][§2 Nr.3 | Bei giebelständigen Gebäuden sind unterschiedliche Drempelhöhen nicht zulässig.][§2 Nr.4 | Die Dachneigung darf — soweit keine Flachdächer vorgeschrieben sind — nicht weniger als 30 Grad betragen; Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 860 der Gemarkung Tonndorf umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 2064 umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Entlang der Stein-Hardenberg-Straße und des Sonnenwegs sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
Der Bebauungsplan St. Pauli 42 für den Geltungsbereich Lerchenstraße und der Straße Bei der Schilleroper (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 110) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-18
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Diskotheken unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 110]
Der Bebauungsplan Niendorf 91 für den Geltungsbereich südlich der Straße Papenreye, westlich der Straße Bekstück und nördlich der Groß Borsteler Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Papenreye - über das Flurstück 8162, Nordgrenze des Flurstücks 8946, über das Flurstück 8162, Ostgrenze des Flurstücks 8162, Ost-, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 8946, Westgrenze des Flurstücks 8162 der Gemarkung Niendorf.
technHerstellDatum
2017-03-15
texte
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen wird.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter an den Endverbraucher verkaufen, unzulässig. Ausnahmsweise können in dem mit „(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet in den Erdgeschossen Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, wenn sie
- auf höchstens 1.200 m² Geschossfläche mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, oder
- auf höchstens 1.200 m² Geschossfläche mit Möbeln handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, oder
- mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Booten oder mit Bodenbelägen einschließlich Zubehör handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, oder
- in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben.][§2 Nr.5 | In den mit „(E1)“ und „(E2)“ bezeichneten Gewerbegebieten sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen hinsichtlich ihrer Lärmemissionen nicht wesentlich stören.][§2 Nr.6 | In den Gewerbegebieten „(E1)“ und „(E2)“ dürfen die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können auf einer Fläche von 25 vom Hundert der Dachflächen durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen, Lüftungskanäle sowie andere haustechnische Anlagen mit dazugehörigen Einhausungen um 1,5 m überschritten werden, wenn sie mindestens einen Abstand von 1,5 m zu den Gebäudeaußenwänden einhalten.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für die Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.10 | In dem mit „(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet sind - mit Ausnahme von zurückgestaffelten Fassaden in Obergeschossen - die östlichen, der Straße Bekstück zugewandten Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Fassadenlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.12 | In dem mit „(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet sind Lärmschutzwände nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und nur bis zur Höhe der jeweils festgesetzten Gebäudehöhen beziehungsweise festgesetzten Traufhöhen zulässig.][§2 Nr.13 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets sind keine offenen Betriebsanlagen oder offenen Anlieferungen, keine offenen Stellplätze und bis auf Feuerwehrumfahrten auch keine offenen Fahrwege zulässig.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis des jeweiligen Grundeigentümers des Flurstücks 8946 der Gemarkung Niendorf, für den Anschluss des Flurstücks 8946 an die Papenreye eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 26 für den Geltungsbereich Saarlandstraße — Hellbrookstraße — Hellbrookstraßenbrücke — Hellbrookstraße über das Flurstück 521 der Gemarkung Barmbek in südlicher Richtung bis zu den Bahnanlagen — Bahnanlagen — über das Flurstück 1952 der Gemarkung Barmbek in südlicher Richtung bis Barmbeker Stichkanal — Barmbeker Stichkanal — Wiesendamm — Barmbeker Stichkanal — über die Flurstücke 25 und 4686 der Gemarkung Barmbek zur Straße Witthof — Witthof —
Nordgrenze des Flurstücks 4434, in östlicher Richtung über die Flurstücke 4434, 4156 und 275 der Gemarkung Barmbek — Osterbekkanal — Nordgrenze des Flurstücks 285 der Gemarkung Barmbek — Westseite der Hufnerstraße zwischen Wiesendamm und Hufnerstraßenbrücke — Hufnerstraßenbrücke — Osterbekkanal — in nördlicher Richtung über das Flurstück 288 der Gemarkung Barmbek — Wiesendamm, in nördlicher Richtung über das Flurstück 517 der Gemarkung Barmbek bis zu den Bahnanlagen — Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-07
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
Der Bebauungsplan Iserbrook 3/ Osdorf 15 für das Plangebiet Osterloh Holtbarg - Windloh - Landesgrenze - Ostgrenze des Flurstücks 941 der Gemarkung Osdorf - Holtbarg - Am Botterbarg - Südgrenzen der Flurstücke 952 der Gemarkung Osdorf und 1910 der Gemarkung Dockenhuden (Bezirk Altona, Ortsteile 224, 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Dächer der Ladengebäude sollen höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig. [§2 Nr.1 wurde durch Iserbrook 14 teilweise aufgehoben]][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. [§2 Nr.3 wurde durch Iserbrook 14 aufgehoben]][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenfläche unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze •vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. [§2 Nr.5 wurde durch Iserbrook 14 teilweise aufgehoben]][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 3,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, unzulässig.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220, 224]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 3 wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
Der Bebauungsplan Eißendorf 40 für den Geltungsbereich nördlich Bremer Straße/Gottschalkring (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eißendorfer Mühlenweg — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1666, Westgrenzen der Flurstücke 1665 und 1393, über das Flurstück 2770 (Reiherhoopweg), Nordgrenze des Flurstücks 2770, Nordwestgrenze des Flurstücks 1370, Westgrenze des Flurstücks 2001, West- und Nordwestgrenzen der Flurstücke 2000 und 1371 der Gemarkung Eißendorf -— Gemarkungsgrenze — Nordwest- und Ostgrenze des Flurstücks 1778, Südostgrenze des Flurstücks 1779, Ost- und Nordostgrenze des Flurstücks 3367 der Gemarkung Harburg — Bremer Straße — Gottschalkring — Südgrenze des Flurstücks 1373 (Reiherhoopweg), über das Flurstück 4170 der Gemarkung Eißendorf — Bremer Straße.
technHerstellDatum
2015-09-14
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Bäumen, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den im Plan festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für die Bepflanzung ein Abstand zwischen den Reihen sowie in der Reihe von 1 m einzuhalten. Es sind 10 vom Hundert (v.H.) als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v.H. einheimische Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen][§2 Nr.7 | Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Ottensen 2/Othmarschen 31/ Altona-Altstadt 48 für den Bereich Neumühlen zwischen der Straße Elbchaussee und der Norderelbe (Bezirk Altona, Ortsteile 213, 218 und 202) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Elbchaussee - Ostgrenzen der Flurstücke 4055 und 4054, über das Flurstück 856, Nordgrenze und über das Flurstück 4286 (Elbtreppe), über die Flurstücke 3703 und 898, Nordgrenze des Flurstücks 898, über die Flurstücke 3716 und 3704 (Neumühlen), Nordgrenze des Flurstücks 3704, über die Flurstücke 3265 (Kaistraße), 842 und 3386, Nordgrenze des Flurstücks 3265, über die Flurstücke 3265, 885, 4174 (Große Elbstraße), 4175, 3840 und Südgrenzen der Flurstücke 4175, 3840, 3839 und 3689, Westgrenzen der Flurstücke 3689 und 4166, Südgrenzen der Flurstücke 4167 und 3579, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3579, Südgrenze des Flurstücks 3857 der Gemarkung Ottensen - Südgrenzen der Flurstücke 2382 und 2158, über die Flurstücke 1461, 1459 und 1465 (Övelgönne), Nordgrenze des Flurstücks 1465 der Gemarkung Othmarschen - Westgrenze des Flurstücks 898 (Neumühlen), über das Flurstück 898, Nordgrenze des Flurstücks 898, über die Flurstücke 2826 und 898, Nord- und Westgrenze des
Flurstücks 898, Südgrenze und über das Flurstück 4234, Westgrenze des Flurstücks 4234 der Gemarkung Ottensen.
technHerstellDatum
2015-04-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Stellplätze (Museumshafen) sind nur Stellplätze sowie Nebenanlagen zulässig, die der Einrichtung Museumshafen dienen, wie zum Beispiel Kioske, Toiletten und Informationstafeln.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten an der Straße Neumühlen und an der Elbchaussee sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. In den Kerngebieten südlich der Straße Neumühlen sind darüber hinaus für die zur Elbe orientierten Wohn- und Schlafräume nicht zu öffnende Schallschutzfenster oder vergleichbar wirksame bauliche Lärmschutzvorkehrungen vorzusehen.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In den Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 202, 213, 218]