BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_af3c42b8-3bfa-4099-9eb8-da1ded1cb3d7

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    • XPLAN_BP_PLAN_af3c42b8-3bfa-4099-9eb8-da1ded1cb3d7
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn51
    xpPlanDate
    • 1976-06-25
    name
    • Langenhorn51
    internalId
    • 932782d8-0a78-4e3b-8706-d2ace91c0e40
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Langenhorn 51 für den Geltungsbereich Essener Straße — Langenhorner Chaussee — Tarpen (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-04-01
    texte
    • [§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf dem Flurstück 12 der Gemarkung Langenhorn an der Bergmannstraße im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Auf dem Baugrundstück für das Altenwohnheim können zwei weitere Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1976-06-25
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_50ce0ddc-b927-4bbe-b03f-3b2d484232f3]
    wurdeGeaendertVon
    • [Verbundener Plan: Langenhorn51 1. Aenderung|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_af6f321b-3475-406a-87c5-6d494eef523c

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    • XPLAN_BP_PLAN_af6f321b-3475-406a-87c5-6d494eef523c
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billbrook5
    xpPlanDate
    • 2005-08-05
    name
    • Billbrook5
    internalId
    • 14afb461-f960-4770-8497-50cbba7bc3f5
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Billbrook 5, für den in der Anlage durch eine schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich östlich des Tiefstackkanals, südlich der Bille bis an die Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 132), wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Tiefstackkanal - Bille - über die Flurstücke 1475 und 151 (Billbrookdeich), Südgrenze des Flurstücks 1644, über das Flurstück 1699, Südgrenzen der Flurstücke 935 und 939, über das Flurstück 146 (Berzeliusstraße), Südgrenzen der Flurstücke 719, 586, 607 und 421, über das Flurstück 1652 (Bahnanlagen), Nordostgrenze des Flurstücks 1768 (Bahnanlagen), über das Flurstück 1461 (Liebigstraße), Nordost- und Ostgrenze des Flurstücks 532 (Bahnanlagen), über das Flurstück 1562, Ostgrenze des Flurstücks 1681, über das Flurstück 1835 (Pinkertweg), Ostgrenzen der Flurstücke 1625, 1624, 1749, 1836, 1146, 1191, 1197, 1198, 1274, 1275, 1278, 1746, 1745, 833 (Bredowstraße) und 954, über das Flurstück 1366 (Unterer Landweg), Südwestgrenzen der Flurstücke 1366, 832, 831, 1710, 1709, 1647, 1408, 1269, 1261, 1029, 1027, 827, 957, 1164, 875 (Güterbahn) und 876, über das Flurstück 182 (Tidekanal), Südwestgrenze des Flurstücks 1822, über das Flurstück 901 (Grusonstraße), Südwestgrenzen der Flurstücke 1787 und 1786, über das Flurstück 2066 der Gemarkung Billbrook.
    technHerstellDatum
    • 2015-01-13
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Der in der Anlage mit „(A)" bezeichnete Bereich (Flurstück 1731 der Gemarkung Billbrook) wird als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft für die Realisierung von Ausgleichsbedarfen festgesetzt, die in Eingriffsbebauungsplänen außerhalb des Plangebiets entstehen werden.][§2 Nr.2 | Im Norden des Flurstücks 1101 der Gemarkung Billbrook wird eine Fläche von 13.000 m in einer Mindestbreite von 80 m als private Grünfläche ausgewiesen.][§2 Nr.3 | Für das übrige Plangebiet wird mit Ausnahme der vorhandenen Straßenverkehrsflächen, Bahnanlagen und Wasserflächen Industriegebiet nach § 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S 466, 479), festgesetzt. Für das Industriegebiet wird eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.][§2 Nr.4 | Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig; ausnahmsweise können Läden mit nicht mehr als 500 m2 Geschossfläche zur Versorgung der im Plangebiet Beschäftigten sowie Einzelhandelsbetriebe, die mit Reifen, Lastwagen, Baumaschinen und Ähnlichem handeln, zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung der entsprechenden Flurstücke der Gemarkung Billbrook sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt][§2 Nr.6 | Für den in der Anlage mit „(B)" bezeichneten Bereich wird eine Gebäudehöhe von 21 m über Normalnull als Höchstmaß festgesetzt.][§2 Nr.7 | Die vorhandene Begrünung an den Uferböschungen der Kanäle und der Bille ist zu erhalten; wasserbezogene Nutzungen gewerblicher Art im Uferbereich können zugelassen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 132]
    plangeber
    • [Name: 132]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2005-08-05
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_175c6cee-ed5a-41f4-add3-4f2472679c71]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_af6f321b-3475-406a-87c5-6d494eef523c&filename=Billbrook5.pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_af80333d-8581-4fa5-929d-9472590ddd2c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_af80333d-8581-4fa5-929d-9472590ddd2c
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_af80333d-8581-4fa5-929d-9472590ddd2c
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D105
    xpPlanDate
    • 1952-12-23
    name
    • D105
    internalId
    • 63746905-a735-433a-9813-fd088e08fcf0
    technHerstellDatum
    • 2016-05-13
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 123]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1952-12-23
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2e0ac5c2-a893-4309-b05b-4c46b00b8c0f]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_afa0405a-eeba-4e2f-a079-74f06c9b0423

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_afa0405a-eeba-4e2f-a079-74f06c9b0423
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_afa0405a-eeba-4e2f-a079-74f06c9b0423
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup18
    xpPlanDate
    • 1970-01-12
    name
    • Lurup18
    internalId
    • 1d721668-72f7-425c-97f2-2c3f6d883f1f
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Lurup 18 für den Geltungsbereich Elbgaustraße - Nordgrenze des Flurstücks 1136 der Gemarkung Lurup - Langbargheide - Farnhornweg - über die Flurstücke 1118 bis 1103 und 1100 der Gemarkung Lurup - Am Wäldchen - Farnhornweg (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-03-31
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Wohngebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein. Für die Außenwände ist rotes Ziegelmauerwerk in Anpassung an die vorhandenen Gebäude zu verwenden.][§2 Nr.2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Auf dem Flurstück 2079 der Gemarkung Lurup ist eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.4 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
    plangeber
    • [Name: 219]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-01-12
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d71005db-03bc-4d10-b8a3-cd1bbb133868]
    versionBauGBDatum
    • 1960-06-23
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_afac6774-c7fd-4d3a-8824-7a29dd56589b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_afac6774-c7fd-4d3a-8824-7a29dd56589b
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_afac6774-c7fd-4d3a-8824-7a29dd56589b
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D172
    xpPlanDate
    • 1956-07-21
    name
    • D172
    internalId
    • 4ad2d869-da79-4fca-b246-e8cde967aeee
    technHerstellDatum
    • 2016-04-11
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1956-07-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_210ce3ad-3917-428f-97bb-3ea3d366a1ea]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_afae81da-2d4a-4397-b93b-97970474ed1b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_afae81da-2d4a-4397-b93b-97970474ed1b
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_afae81da-2d4a-4397-b93b-97970474ed1b
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Curslack12
    xpPlanDate
    • 1999-09-09
    name
    • Curslack12
    internalId
    • 591a221f-c3af-483d-9d5f-52e37dc74f99
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Curslack 12 für den Geltungsbereich westlich Curslacker Heerweg, nördlich Rieckweg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 604) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Rieckweg - Westgrenzen der Flurstücke 1686,1807,1806,1808 und 2237, über das Flurstück 2237, Nordgrenze des Flurstücks 1689, über die Flurstücke 2237 und 2223, Nordgrenze des Flurstücks 2236, Westgrenzen der Flurstücke 1833 und 317, über das Flurstück 317, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1833, Nordgrenzen der Flurstücke 1373, 1372, 1371 und 1370, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1369, Nordgrenzen der Flurstücke 2612, 2627 und 2628 der Gemarkung Curslack - Curslacker Heerweg - Rieckweg - über das Flurstück 1781 der Gemarkung Curslack.
    technHerstellDatum
    • 2016-03-16
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Gemäß § 172 Absatz 3 Baugesetzbuch darf die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2.1 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2 (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) und 5 (Tankstellen) der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2.2 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur zwischen den Wohngebäuden und den seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig. Nebenanlagen in Form von Nebengebäuden sind in Vorgärten unzulässig.][§2 Nr.2.3 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Auf jedem Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen, dessen Stammumfang mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen muß. Für Anpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume, Gehölzgruppen und Hecken unzulässig.][§2 Nr.2.4 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.2.5 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege sowie Stellplätze in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.2.6 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Das von Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über offene Mulden abzuleiten.][§2 Nr.2.7 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Garagenwände sowie Stützen der Schutzdächer von Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; Garagendächer und Überdachungen von Stellplätzen sind mindestens extensiv zu begrünen.][§2 Nr.2.8 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: In Vorgärten sind Grundstückseinfriedungen als Hecken auszuführen, deren Höhe zwischen 80 cm und 150 cm liegt.][§2 Nr.2.9 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Auf den mit „(L)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Dorfgebiet sind Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. Wohngebäude und Wohnungen, auch für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sind auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen unzulässig. Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind nur Gewächshäuser zulässig.][§2 Nr.4 | Beiderseits der mit „R" bezeichneten Flächen sind in einer Breite von 3 m Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.5.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften: Die mit „H" bezeichneten Flächen sind als Grabeland herzurichten oder als extensive Obstwiese zu entwickeln. Für je 300 m² der Grundstücksflächen ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.5.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften: Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und synthetischen Düngemitteln ist unzulässig.][§2 Nr.6.1 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gelten folgende Vorschriften: Die mit „S" bezeichneten Flächen sind mit einer dichten Bepflanzung einheimischer Gehölze zu versehen. Es sind 15 v. H. als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 85 v. H. als Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.6.2 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gelten folgende Vorschriften: Für je 50 m² der „O" mit bezeichneten Fläche ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§3 Nr.1 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Außenwände von Gebäuden und sichtbares Mauerwerk sind in rotem Ziegel auszuführen][§3 Nr.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Für Dächer von Wohngebäuden sind nur Sattel- und Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40 bis 45 Grad zulässig. Dächer von Wohngebäuden sind mit roten Dachpfannen einzudecken.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 604]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1999-09-09
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8b1dc8d0-74b5-44e9-a2b7-c2aac5a5f709]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_afc65f8d-a561-4e5b-b5ba-8e0f263286cd

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_afc65f8d-a561-4e5b-b5ba-8e0f263286cd
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_afc65f8d-a561-4e5b-b5ba-8e0f263286cd
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen86
    xpPlanDate
    • 2018-09-25
    name
    • Schnelsen86
    internalId
    • be8b0be9-09bf-406e-8bdd-d57dbc61cffd
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Schnelsen 86 für den Bereich zwischen Pinneberger Straße, Holsteiner Chaussee, Hogenfelder Kamp und AKN-Trasse (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt: Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Süntelstraße – Pinneberger Straße – Holsteiner Chaussee – Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 8894 (Hogenfelder Kamp), über die Flurstücke 8894 und 8932 der Gemarkung Schnelsen – Bahnanlagen (AKN).
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nur ausnahmsweise als der Versorgung des Gebietes dienende Läden zulässig. Nahversorgungsrelevante Kernsortimente (gemäß Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der Fassung vom 23. Januar 2014) sind: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel, Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften. Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente sind (gemäß den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der Fassung vom 23. Januar 2014): medizinische und orthopädische Geräte, Zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer einschließlich Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte, Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen) und Fahrräder einschließlich Zubehör. Die vorgenannten zentrenrelevanten Kernsortimente sind als Randsortiment auf maximal 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.][§2 Nr.4 | Im urbanen Gebiet sind im Kreuzungsbereich der Pinneberger Straße und der Holsteiner Chaussee und entlang der Pinneberger Straße sowie der Süntelstraße Wohnungen an der Straßenseite in den Erdgeschossen unzulässig.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone, Vordächer, Erker und Sichtschutzwände um bis zu 2 m sowie eine Überschreitung durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m ist auf jeweils 50 v. H. der Fassadenlänge eines Gebäudes zulässig.][§2 Nr.6 | PKW-Stellplätze sind im Plangebiet nur in Tiefgaragen zulässig. Im urbanen Gebiet sind ausnahmsweise einzelne oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs zulässig, sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Ver- und Entsorgungsunternehmen, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg und eine Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes herzurichten und jederzeit zu nutzen sowie unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | Im urbanen Gebiet ist der mit „(A)“ bezeichnete Baukörper zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen werden, wenn in einem teilerrichteten Baukörper keine Wohnnutzung stattfindet bis der Baukörper insgesamt in der festgesetzten Geschossigkeit errichtet ist oder gutachterlich nachgewiesen wird, dass eine lärmabgewandte Gebäudeseite besteht, an der die gebietsbezogenen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269), eingehalten werden.][§2 Nr.10 | Auf den Flurstücken 7226 sowie 9035 und 9037 der Gemarkung Schnelsen sind innerhalb der festgesetzten Baugrenzen, westlich und östlich des eingetragenen Geh-, Fahr und Leitungsrechtes, die zu errichtenden Gebäude jeweils als zwei Einzelgebäude mit den erforderlichen Abstandsflächen zu errichten.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich für Schlafräume an lärmzugewandten Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Davon kann abgewichen werden, wenn zuvor oder zeitgleich im urbanen Gebiet ein vorgelagerter Baukörper in der festgesetzten Geschossigkeit errichtet wird.][§2 Nr.13 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Bereiche ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet ist in den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen innerhalb der überbaubaren Fläche eine Geschossfläche von maximal 9400 m² zulässig.][§2 Nr.15 | Je 300 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Auf der privaten Grünfläche sind mindestens vier großkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.16 | Im Plangebiet sind die Dachflächen zu mindestens 80 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu überdecken und mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht über bauten Grundstücksflächen sowie die Dächer der Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet sind mit einem Anteil von mindestens 60 v. H. zu begrünen. Die Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen; für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen Teile des außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücks 33/3 der Gemarkung Wedel der Stadt Wedel zugeordnet.][§2 Nr.18 | In den mit „Z“ bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets sind sechs Fledermauskästen sowie 33 Nisthilfen für Haussperlinge an den nach Südosten ausgerichteten Gebäudewänden dauerhaft und fachgerecht anzubringen und zu unterhalten.][§2 Nr.19 | Auf den privaten Grundstücksflächen ist zur Beleuchtung der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der Gebäude nur die Verwendung von monochromatisch abstrahlenden Leuchten zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2018-09-25
    staedtebaulicherVertrag
    • Yes
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c983628b-8a7f-4f6e-b193-bcc581f29331]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_aff1bcbf-22e0-4e0d-8f41-aa43a79e5699

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_aff1bcbf-22e0-4e0d-8f41-aa43a79e5699
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_aff1bcbf-22e0-4e0d-8f41-aa43a79e5699
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup57
    xpPlanDate
    • 1994-01-17
    name
    • Lurup57
    internalId
    • 214b1a61-637f-41b5-8f34-f09ad9c258e3
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Lurup 57 für den Geltungsbereich Sprützmoor - Sprützwiese - Franzosenkoppel – Lüttkamp - Sprützkamp (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt
    technHerstellDatum
    • 2015-06-02
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.][§2 Nr.2 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftduchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind nur Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.6 | Die Außenwände von Gebäuden sind mit roten Ziegelsteinen zu verblenden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1994-01-17
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauGB
    • [Datum: 1986-12-08]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_3d7f919f-fff3-4297-8eed-588cd3d90cc4]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_affc3283-2e68-4c57-87fe-edb0cb284433

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_affc3283-2e68-4c57-87fe-edb0cb284433
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_affc3283-2e68-4c57-87fe-edb0cb284433
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StPauli33
    xpPlanDate
    • 1997-08-19
    name
    • StPauli33
    internalId
    • f2000133-3664-41c0-b3fd-94920a4366fa
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan St. Pauli 33 für den Geltungsbereich Detlev-Bremer-Straße — Clemens-Schultz-Straße — Budapester Straße — Simon-von-Utrecht-Straße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 111) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-09-24
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.3.1 | Für das Kerngebiet gilt: Vergnügungsstätten sind unzulässig.][§2 Nr.3.2 | Für das Kerngebiet gilt: Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind mit Ausnahme der Flurstücke 1141, 140 und 1180 der Gemarkung St. Pauli Süd unzulässig.][§2 Nr.3.3 | Für das Kerngebiet gilt: Auf den Flurstücken 1141, 140 und 1180 werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.3.4 | Für das Kerngebiet gilt: Entlang der Budapester Straße und der Simon-von- Utrecht-Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3.5 | Für das Kerngebiet gilt: Die Dachflächen der eingeschossigen Gebäude sind mit einer mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen mit einem Ausschluß von Nebenanlagen sind nur Kinderspielplätze, Stellplätze für Fahrräder und Abfallbehälter sowie Wäschetrockenplätze zulässig.][§2 Nr.6 | Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als offene Vegetationsflächen herzurichten, mindestens 30 vom Hundert dieser Flächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 297, 311 und 513.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen, soweit diese Flächen nicht als begehbare Terrassen hergerichtet werden. Bei Anpflanzung von Bäumen muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 297, 311 und 513.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 111]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1997-08-19
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_84d08f54-e880-477a-bc9c-70a079a5b624]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b007daa3-c957-46f1-ac99-0a62147c34c3

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b007daa3-c957-46f1-ac99-0a62147c34c3
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b007daa3-c957-46f1-ac99-0a62147c34c3
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Nord26
    xpPlanDate
    • 2014-09-23
    name
    • Altona-Nord26
    internalId
    • 77b32d15-59f3-44c2-9b6c-3cd7796d0581
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Altona-Nord 26 für den Bereich westlich Harkortstraße und Theodor-Haubach-Schule (Bezirk Altona, Ortsteil 210) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Westgrenzen der Flurstücke 4979, 4978, 5177, 4945, 4944, 4839 und 4838, Nordwestgrenze des Flurstücks 4630, über die Flurstücke 5164 und 1809, Ostgrenze des Flurstücks 1809 (Harkortstraße) der Gemarkung Ottensen – über die Flurstücke 1408 und 1406, Ostgrenze des Flurstücks 42 (Gerichtstraße), über die Flurstücke 39 und 1406, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 40, über das Flurstück 42 (Gerichtstraße), West- und Südgrenze des Flurstücks 42 (Gerichtstraße) der Gemarkung Altona-Nordwest – Ostgrenze des Flurstücks 1809 (Harkortstraße), über das Flurstück 1809 (Harkortstraße) der Gemarkung Ottensen.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.][§2 Nr.3 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete sind in den Erdgeschossen nur Nutzungen nach § 4 Absatz 2 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), sowie Büros und Räume für freie Berufe zulässig. Nutzungen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 BauNVO sowie Wohnungen können ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 BauNVO, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment ausnahmsweise zulässig, wenn von ihnen keine schädlichen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ausgehen. Zentrenrelevante Sortimente sind (gemäß‚ Leitlinien für den Einzelhandel): – Parfümerien, – Textilien, Bekleidung, – Schuhe, Lederwaren, – Uhren, Schmuck, – Foto, Optik, – Spielwaren, Sportartikel, – Bücher, Papier- und Schreibwaren, – Kunstgewerbe, Geschenkartikel, – Unterhaltungselektronikartikel (sogenannte braune Ware), – Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommunikationselektronik (sogenannte weiße Ware), – Haushaltswaren, Glas, Porzellan, – Fahrräder.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Parkverträgliche Nutzungen“ sind nur Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig. In den Obergeschossen sind zusätzlich Büros und Räume für freie Berufe zulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Nutzungen als allgemeines Wohngebiet, Sondergebiet, Grünfläche sowie Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 4943, die festgesetzte Nutzung als Grünfläche auf dem Flurstück 4944, die festgesetzte Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Flurstück 5177 und die festgesetzte Nutzung als Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 5164 der Gemarkung Ottensen, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht unterliegen, sind bis zur Freistellung der Flächen nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3209), unzulässig.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für Anlagen zur Kinderbetreuung eine Überschreitung der rückwärtigen, zum Innenhof gerichteten Baugrenzen im Erdgeschoss um 2 m zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone, Erker und Sichtschutzwände bis zu einer Tiefe von 1,5 m sowie eine Überschreitung durch ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung der benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken. In den an der Harkortstraße gelegenen allgemeinen Wohngebieten südlich der Parkanlage können die rückwärtigen, zum Innenhof gerichteten Baugrenzen durch Balkone ausnahmsweise um weitere 0,5 m überschritten werden. Eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche und der mit Gehrechten zu belastenden Flächen ist nur oberhalb einer lichten Höhe von 4 m zulässig.][§2 Nr.10 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche und der zulässigen Geschossflächenzahl sind Flächen von Aufenthaltsräumen in nicht Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.][§2 Nr.11 | In den fünfgeschossigen und den fünf- bis sechsgeschossigen Teilen der allgemeinen Wohngebiete können eine Überschreitung um ein weiteres Vollgeschoss sowie eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu 3 m ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange mit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vereinbar ist.][§2 Nr.12 | Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten Gebäudehöhe, zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete ist ausnahmsweise ein ebenerdiges Garagengeschoss zulässig, wenn dadurch die gesamte Fläche des mit „(C)“ bezeichneten Bereichs der allgemeinen Wohngebiete einschließlich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen in Anspruch genommen wird.][§2 Nr.14 | Tiefgaragen sowie ein Garagengeschoss in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für sie kann die jeweils festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden. Für ein Garagengeschoss in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete kann die Geschossflächenzahl von 4,05 bis zu einer Geschossflächenzahl von 4,79 überschritten werden. Das Garagengeschoss wird auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse nicht angerechnet. Für das Garagengeschoss ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m zusätzlich zu der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe auf Grundlage von Nummer 11 zulässig.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet wird die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses auf mindestens 4,5 m und höchstens 5,5 m über Gelände festgesetzt; maßgebend ist die Straßenhöhe. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 3 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassaden einhalten. Die Festsetzung gilt nicht für den mit „(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete, wenn dort ein Garagengeschoss errichtet wird.][§2 Nr.16 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind zu den Straßenverkehrsflächen gerichtete Fassaden von Gebäuden als Ziegelfassaden in den Farben rot bis rotbunt oder in hellen Materialien auszuführen. Für Teile der Fassaden können auch dunklere Farben zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer rot bis rotbunten Ziegelfassade oder einer hellen Fassade erhalten bleibt.][§2 Nr.17 | In den allgemeinen Wohngebieten und den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][§2 Nr.18 | Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind unzulässig. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und das Ortsbild dürfen nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Alle Werbeanlagen sind blendfrei auszuführen.][§2 Nr.19 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Geh- und Radwege anzulegen. Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für die Anfahrbarkeit des vorgesehenen Durchgangs mit Gehrecht zur Schule eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.20 | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.21 | Im Mischgebiet und in den allgemeinen Wohngebieten gilt für die zu den Bahnanlagen nördlich der öffentlichen Grünfläche und die zur Harkortstraße gerichteten Gebäudeseiten: Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten (West- und Nordseite im Mischgebiet, Innenhof in den allgemeinen Wohngebieten) oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilge-öffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.22 | Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen in den allgemeinen Wohngebieten sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite (Innenhof) zu orientieren. Wohn- /Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.23 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen im Mischgebiet und in den allgemeinen Wohngebieten gilt: Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn und Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite (West- und Nordseite im Mischgebiet, Innenhof in den allgemeinen Wohngebieten) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.24 | In den allgemeinen Wohngebieten nördlich der öffentlichen Grünfläche sind die jeweiligen Baublöcke zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen werden, wenn der jeweilige Baublock durch Lärmschutzwände in der Höhe der jeweils festgesetzten Mindestgeschossigkeit geschlossen wird.][§2 Nr.25 | Gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.26 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind lärmempfindliche Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Arbeitsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten Seiten erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) durch baulichen Schallschutz sicherzustellen. Für den Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete Anordnung der Baukörper, Schallschutzwände oder vergleichbare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am Tag nicht überschritten wird.][§2 Nr.27 | In den mit „(G)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.28 | In den mit „(H)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind einseitig zur öffentlichen Grünfläche oder zur Harkortstraße ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An diesen Gebäudeseiten sind entweder vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fens terkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fens tern während der Tagzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.29 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technischen Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth-Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.30 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt: 30.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 v. H. des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken. 30.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 30.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt. 30.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 30.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.31 | In der privaten Grünfläche ist die Anlage von befestigten Flächen für Zuwegungen, ebenerdige Terrassen und Spielflächen auf einem Anteil von höchstens 50 v. H. zulässig. Einfriedigungen sind in der privaten Grünfläche unzulässig, ausgenommen notwendige Einfriedigungen von Spielflächen für Kleinkinder.][§2 Nr.32 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und das Dach des Garagengeschosses in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Tiefgaragen sowie das Garagengeschoss in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich der Allgemeinen Wohngebiete sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen sowie auf dem Garagengeschoss in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich der allgemeinen Wohngebiete muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.][§2 Nr.33 | Je 300 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Auf der nicht überbauten Fläche des Sondergebiets sind mindestens vier großkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.34 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Einfriedigungen nur als Hecken oder Hecken in Verbindung mit Zäunen bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig.][§2 Nr.35 | Für die Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.36 | In den allgemeinen Wohngebieten und den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind die Dachflächen zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.37 | Als Ersatz für verlorengehende Brutstätten und zur Sicherung der innerstädtischen Artenvielfalt müssen im Plangebiet zehn Mauerseglerkästen, fünf Haussperlingskoloniekästen, fünf sogenannte Halbhöhlen für den Hausrotschwanz, drei Fledermaus-Fassadenquartiere und fünf Nisthilfen für solitär lebende Hautflügler an geeigneten Standorten angebracht werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 210]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-09-23
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Detail: Bekanntmachung vom 23.01.1990, geändert am 11.06.2013]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_97c29e62-1c62-4d2c-a2a0-d6ff732eefef]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung