Der Bebauungsplan Harburg 11 für das Plangebiet Wilstorfer Straße — Moorstraße — Hannoversche Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-02
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig, jedoch darf das Obergeschoß auch industriell genutzt werden.][§2 Nr.3 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Wandsbek 82 für das Gebiet zwischen Ahrensburger Straße und Kramerkoppel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ahrensburger Straße – Holstenhofweg – Kramerkoppel – Westgrenze des Flurstücks 1950, Südgrenze
technHerstellDatum
2022-01-14
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
Der Bebauungsplan Lurup 10 für das Plangebiet Elbgaustraße - Nordgrenzen der Flurstücke 1249 bis 1278, sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1279 der Gemarkung Lurup - Rispenweg - Langbargheide (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-04-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 {Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg von 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
[§1 Nr.1 | § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17
vom 7. November 1966 (HmbGVBl. S. 239), zuletzt geändert
am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie
folgt geändert: 1. Die beigefügte Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17 wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1.3 | 2.1 Es werden folgende Nummern 3 bis 3.10 angefügt:
„3. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
gilt:][§1 Nr.2.1.3.1 | Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).][§1 Nr.2.1.3.2 | Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden in den
Gewerbegebieten ausgeschlossen.][§1 Nr.2.1.3.3 | Die genehmigte Festhalle auf dem Flurstück 998 der
Gemarkung Boberg bleibt weiterhin zulässig; die
genehmigte Geschossfläche darf jedoch nicht erweitert
werden. Der Gebäudebestand darf baulich
umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau
ersetzt werden. Die genehmigten Flächen für
Werbung dürfen nicht vergrößert werden. Werbeanlagen
mit Wechsellicht sind unzulässig.][§1 Nr.2.1.3.4 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.1.3.5 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die
im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder
Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben stehen
und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit
den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch
nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je
Betrieb umfassen. Die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten
sowie die Einzelhandelsnutzungen mit nichtzentrenrelevanten
Sortimenten auf den Flurstücken
954, 1141, 2945, 2946, und 3801 der Gemarkung
Boberg sind auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 20 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung
ist ausgeschlossen. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden. Maßgeblich ist die
Hamburger Sortimentsliste gemäß den „Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel“
(Auslegestelle: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt
für Landesplanung und Stadtentwicklung).][§1 Nr.2.1.3.6 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 20 v. H.
der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen
anzulegen. Alternativ sind bei genehmigten
Nutzungen – sofern aufgrund der bestehenden baulichen
Dichte die Maßnahme nach Satz 1 nicht oder
nicht ohne erheblichen Aufwand realisierbar sein sollte – Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von
weniger als 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Wintergärten und Gewächshäuser
sind von der Begrünungsverpflichtung
ausgenommen.][§1 Nr.2.1.3.7 | In den Gewerbegebieten ist für je sechs Stellplätze
ein Laubbaum zu pflanzen. Die für die Baumpflanzung
benötigten Flächen können auf die in
Nummer 3.6 Satz 1 genannten Vegetationsflächen
angerechnet werden.][§1 Nr.2.1.3.8 | In den Gewerbegebieten sind für die Baumpflanzungen
heimische, standortgerechte Gehölze zu verwenden.
Je Baum ist ein offener Vegetationsraum von
mindestens 16 m² Fläche und 0,8 m Tiefe anzulegen.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Bei Abgang der anzupflanzenden Bäume
sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen
und zu erhalten.][§1 Nr.2.1.3.9 | Für die in der Anlage mit „(A)“ bezeichnete Fläche
ist eine Höhe baulicher Anlagen von 50,40 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 52,40 m bei
einer Dachneigung größer 15 Grad über Normalhöhennull
(NHN) als Höchstmaß zulässig. Für die
in der Anlage mit „(B)“ bezeichnete Fläche ist eine
Höhe baulicher Anlagen von 58,95 m bei einer
Dachneigung bis 15 Grad und von 60,95 m bei einer
Dachneigung größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(C)“
bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen
von 63,33 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und
von 65,33 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad
über NHN als Höchstmaß zulässig. Für die in der
Anlage mit „(D)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe
baulicher Anlagen von 62,00 m bei einer Dachneigung
bis 15 Grad und von 64,00 m bei einer Dachneigung
größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(E)“ bezeichnete
Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 69,50 m
bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 71,50 m
bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NHN als
Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(F)“
bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen
von 75,50 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und
von 77,50 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad
über NHN als Höchstmaß zulässig. Für Dachaufbauten
gilt das jeweils angegebene Höchstmaß für
eine Dachneigung größer 15 Grad.][§1 Nr.2.1.3.10 | In einem Abstand von 50 m vom Lot des äußeren
Leiters einer Hochspannungsfreileitung sind Einrichtungen
für gesundheitliche Zwecke sowie für die
Kinder- und Altenbetreuung unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Rissen 7 für den Geltungsbereich Eibenkamp über das Flurstück 908/40, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1803 - über die Flurstücke 1801, 1802, 1809, 1807, 1806, 2710, 16341 1635, 1620 bis 1616 und 1614 sowie Nordgrenze des Flurstücks 1614 der Gemarkung Rissen - Flerrentwiete - Nagelshof - Ostgrenzen der Flurstücke 1583 und 2954 sowie Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1584 der Gemarkung Rissen - Flerrentwiete - Wülpensand - über die Flurstücke 1782 und 908/40 der Gemarkung Rissen (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 45 für den Geltungsbereich zwischen Katharinenfleet und Katharinenstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Mattentwiete – Katharinenstraße – Reimerstwiete – Katharinenfleet.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Num-
mer 5 und Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Num-
mer 2 BauNVO unzulässig. Im Kerngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | An den straßenzugewandten Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Erker und Vorbauten um bis zu 1,5 m zulässig, wenn eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m eingehalten wird. An den straßenabgewandten Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Vorbauten um bis zu 1 m und durch Terrassen um bis zu 4 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in Tiefgaragen zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Garagen und Tiefgaragen zulässig. In den Baugebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,7 im Kerngebiet sowie von 0,6 im allgemeinen Wohngebiet können für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 BauNVO jeweils bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.7 | In den Baugebieten sind Dachaufbauten für technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) ausschließlich in Verbindung mit einer Einhausung, die der visuellen Abschirmung dieser Anlagen dient, bis zu einer Höhe von höchstens 1 m ausnahmsweise zulässig, sofern sie mindestens 4 m hinter den äußeren Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet entlang der Straßen Katharinenfleet und Katharinenstraße muss für die Wohnräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet entlang der Straßen Katharinenfleet, Reimerstwiete und Katharinenstraße ist für Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen, Kombinationen der baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet entlang der Mattentwiete sind bei Wohnnutzungen die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind gewerblichen Nutzungen zugeordnete Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den vom Verkehrslärm lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Dachflächen der nicht überbauten Garagen und Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Es sind jedoch insgesamt mindestens 65 vom Hundert (v. H.) dieser Flächen zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gilt: Für je 150 m² ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Mindestens 25 v. H. sind mit Gehölzen zu bepflanzen, wobei je 2 m² mindestens eine Pflanze zu verwenden ist.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.15 | Mit Ausnahme von Garagen- und Tiefgaragendächern sind Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Es sind jedoch insgesamt mindestens 50 v. H. der Dachflächen zu begrünen.][§2 Nr.16 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]