[§2 Nr.1 | Innerhalb der mit (B) bezeichneten Flächen darf in den Gebäuden entlang der Straßenverkehrsflächen die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante maximal 0,5 m über der Höhe der Gehwege betragen, gemessen an der Gehwegoberkante in der Mitte der zur Straßenverkehrsfläche gerichteten Außenwand der Gebäude.][§2 Nr.2 | Innerhalb der mit (C) bezeichneten Flächen darf in den Gebäuden entlang der Fleete die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante maximal 2,2 m über Normallnull betragen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610, 611]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 90 für den Geltungsbereich zwischen der Wilhelmsburger Reichsstraße (B4/B75) im Westen, der Neuenfelder Straße im Norden, den Bahnflächen im Osten und dem Kleingartenverein Nummer 709 Grüner Deich im Süden (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 137) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Neuenfelder Straße - über das Flurstück 11465 (Deutsche Bahn), Ostgrenzen der Flurstücke 2081 (Neuenfelder Straße), 2738, 2734, 11464 und 11463, über die Flurstücke 11463 und 2727, Südwestgrenze des Flurstücks 2727, über das Flurstück 5485, Südwestgrenze des Flurstücks 5485, über das Flurstück 5620 (Hauland), Westgrenze des Flurstücks 5620 (Hauland), über das Flurstück 7757 (Neuenfelder Straße) der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2017-03-14
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. In den allgemeinen Wohngebieten mit der Ordnungsnummer (1a) sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer (1b) sind nicht störende Handwerksbetriebe unzulässig und werden Ausnahmen für sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (1) sind unzulässig:
- Tankstellen,
- Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie
- Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).
Im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (2) sind ausschließlich Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise sind in den Kerngebieten mit den Ordnungsnummern 1 und 2 auf den mit „(C)“ gekennzeichneten Flächen Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung oberhalb der Erdgeschosse und unter der Bedingung zulässig, dass in den mit „(D)“ gekennzeichneten Flächen eine geschlossene lärmschützende Bebauung mit mindestens gleicher Gebäudehöhe vorher oder zeitgleich errichtet wird.][§2 Nr.3 | Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie ist ausschließlich im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (1) und dort ausschließlich in den Erdgeschossen zulässig. Für die nachgenannten Betriebe im Kerngebiet gelten die folgenden Geschossflächen als Höchstmaß:
Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs: 200 m²,
Fachmärkte für Sport und Freizeit: 1300 m²,
Betriebe des Lebensmittel-Handwerkes: 175 m²,
Dienstleistungen: 125 m²,
Gastronomie: 500 m².
Weitere Betriebe des Einzelhandels sind unzulässig. Fachmärkte für Sport und Freizeit sind ausschließlich zur Versorgung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Sport-, Gesundheits- und Freizeitzentrum“ und der „Grünfläche Parkanlage Kletterhalle“ zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport-, Gesundheits- und Freizeitzentrum“ sind Anlagen für sportliche, gesundheitliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie ergänzende, untergeordnete Gastronomieeinrichtungen zulässig. Fachmärkte für Sport und Freizeit sind insgesamt bis maximal 300 m² Geschossfläche zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den als „Grünfläche Parkanlage“ festgesetzten Flächen ist bis zum 31. Dezember 2013 das Veranstalten einer Gartenschau zulässig. Gebäude und bauliche Anlagen, die zur Durchführung einer Gartenschau notwendig sind, sind für diesen Zeitraum auf den in Satz 1 genannten Flächen zulässig.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den mit „(C)“ gekennzeichneten Kerngebieten ist in den Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass während der Nachtzeit ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten, sind zwingend vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseiten orientierten Wohn- und Schlafräume bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. In den Kerngebieten sind die gewerblichen Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (1) ist ein Überschreiten der festgesetzten Grundflächenzahl durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.][§2 Nr.8 | Dach- und Technikaufbauten sind bis 4,5 m Höhe zulässig. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Windsegeln sind zusammenzufassen und auf maximal 30 vom Hundert (v. H.) zusammenhängende Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch Dach- und Technikaufbauten bis zu 3,0 m überschritten werden.][§2 Nr.9 | Außer den festgesetzten Stellplätzen und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke weitere Stellplätze und Garagen unzulässig. Tiefgaragen sind zulässig. Auf der als „Grünfläche Parkanlage Kletterhalle“ festgesetzten überbaubaren Fläche sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen nicht zulässig.][§2 Nr.10 | Werbeanlagen sind an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 25 v.H. der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten. Für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die allgemeinen Wohngebiete mit den Ordnungsnummern (2) und (3) sind davon ausgenommen, wenn mehr als 50 v. H. als Wasserfläche angelegt werden.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger einheimischer Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von 16 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.15 | Garagenwände, Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 10 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Gebäudedächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Wohngebäude, die von Wasserflächen umgeben und mit dem Erdboden baulich verbunden sind.][§2 Nr.17 | In den Kerngebieten sind nicht überbaute Garagen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv zu begrünen.][§2 Nr.18 | Die nicht überbaute Garage mit der Bezeichnung „(B)“ ist mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.][§2 Nr.19 | Dächer von Nebengebäuden und Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.20 | Von einer Dachbegrünung nach den Nummern 16 und 17 kann in den Bereichen abgewichen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als begehbare Dachterrassen oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Dachterrassen und technische Anlagen, außer solchen zur Gewinnung von Sonnenenergie, sind höchstens auf 30 v. H. der Dachflächen von Gebäuden zulässig.][§2 Nr.21 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist oberirdisch in das Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.][§2 Nr.23 | Die Ufer der Gewässer sind naturnah herzurichten, soweit Belange der Gewässertechnik oder der Stadtgestaltung dem nicht entgegenstehen.][§2 Nr.24 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.25 | In den allgemeinen Wohngebieten, in den Kerngebieten, im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport-, Gesundheits- und Freizeitzentrum“ und im Baufeld „Kletterhalle“ innerhalb der Parkanlage sind passive bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.26 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 3608 (teilweise), 3623, 3625, 3626, 6648, 7380, 8548, 8550, 8553, 9341, 9400, 9424 (teilweise), 9736 (teilweise), 11223 (teilweise), 11362 (teilweise), 11363 (teilweise), 11388 und 11389 der Gemarkung Wilhelmsburg
- den Kerngebieten zu 15 v. H.,
- den allgemeinen Wohngebieten zu 13 v. H.,
- den Straßenverkehrsflächen und Fußgängerbereichen zu 25 v. H.,
- dem Sondergebiet zu 10 v. H.,
- der Parkanlage zu 33 v. H.,
- der privaten Grünfläche Schwimmbad zu 2 v. H. und
- dem Baufeld „Kletterhalle" zu 2 v. H. zugeordnet.][§2 Nr.27 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh je m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 137]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 2“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.7 | Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Fuhlsbüttel 2, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Ja -
nuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.7.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.7.2 | Von der Festsetzung nach Nummer 7.1 ausgenommen
ist die mit „(A)“ bezeichnete Fläche.][§1 Nr.2.7.3 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der
Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.7.4 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.7.5 | In den Gewerbegebieten sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten
unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
Der Bebauungsplan Billstedt 58 für den Geltungsbereich Bundesautobahn — Glinder Au — Steinfurths Diek — Glinder Au — über die Flurstücke 355, 354, 368, 371, 353, 416 (Mümmelmannsberg), 421,422,411 (Havighorster Redder), 423, 1241, 424 bis 428 und 431 zur Ostgrenze des Flurstücks 444 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Hauptstraße — Billstedter Hauptstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-19
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 429 der Gemarkung Kirchsteinbek ist eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.2 | Auf dem Baugrundstück für eine Hochgarage können im Erdgeschoß Tankstellen sowie Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Garagen unter Erdgleiche sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Die Baugenehmigungsbehörde kann zulassen, daß die zulässige Geschoßfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht wird.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung der Flurstücke 344, 348, 428, 429, 848 und 1412 der Gemarkung Kirchsteinbek sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) festgesetzt.][§2 Nr.6 | Zwischen der Bundesautobahn und der Baugrenze sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Wegeführung können zugelassen werden. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Für das Neubaugebiet ist nur eine zentrale Heizanlage zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Billstedt 46 für den Geltungsbereich Schiffbeker Weg — Bundesautobahn — Jenfelder Bach — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 360 der Gemarkung Öjendorf — Fuchsbergredder (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-16
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.][§2 Nr.3 | Zwischen der Autobahnanschlußstelle und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 94 für den Geltungsbereich zwischen Greifenberger Straße und U-Bahn-Haltestelle Berne (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hermann-Balk-Straße — Nordgrenze des Flurstücks 864, Südwestgrenzen der Flurstücke 853 und 855, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 856 der Gemarkung Oldenfelde — Alte Berner Straße — Kriegkamp — Nordostgrenzen der Flurstücke 4 und 42 der Gemarkung Meiendorf — Berner Stieg — Fasanenweg — Berner Straße — Polziner Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 2781 bis 2784 und 2377 der Gemarkung Oldenfelde — Greifenberger Straße.
technHerstellDatum
2015-11-17
texte
[§2 Nr.1 | Die Gebäudehöhe darf bei eingeschossigen Gebäuden 9 m und bei zweigeschossigen Gebäuden 11 m über öffentlichem Gehweg nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Unterschiedliche Drempelhöhen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 Grad betragen.][§2 Nr.4 | Innerhalb der überbaubaren Flächen ist eine rückwärtige Bebauung zulässig, wenn ein Abstand von 25 m zur vorderen Bebauung eingehalten wird.][§2 Nr.5 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über Geländehöhe liegen.][§2 Nr.6 | Im Bereich der vorderen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur in den seitlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze zulässig.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.8 | Pergolen auf ebenerdigen Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.11 | Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Entlang Berner Straße und Fasanenweg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet des Eckbereichs Berner Stieg/ Kriegkamp/Alte Berner Straße auf den Flurstücken 698, 699 und 2290 der Gemarkung Oldenfelde sowie auf den Flurstücken 45, 46 und 1966 der Gemarkung Meiendorf sind Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 93, 99 und 3820 der Gemarkung Meiendorf am Fasanenweg sowie auf den Flurstücken 864 und 865 der Gemarkung Oldenfelde an der Hermann-Balk-Straße werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Bramfeld 67 für den Geltungsbereich
nördlich und südlich der Straße Barmwisch (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordostgrenze des Flurstücks 10293 (Weidkoppel), über das
Flurstück 10293 (Weidkoppel), Nordostgrenze des Flurstücks
10293 (Weidkoppel), über das Flurstück 6262, Südgrenze des
Flurstücks 6262, über das Flurstück 10293 (Weidkoppel), Südgrenze
des Flurstücks 10293 (Weidkoppel), Südgrenze des
Flurstücks 10295, über das Flurstück 10295, über das Flurstück
10291 (Weidkoppel), über das Flurstück 10296, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 10296, über das Flurstück 10297,
über das Flurstück 2057 (Barmwisch), Ostgrenze des Flurstücks
10331, Ostgrenze des Flurstücks 2059 (Osterbek), Ostund
Südgrenze des Flurstücks 4682, Ost- und Nordostgrenze
des Flurstücks 2058, Nordostgrenze des Flurstücks 25 (Alte
Osterbek), Nordost- und Südwestgrenze des Flurstücks 1601,
über das Flurstück 1601, Westgrenze des Flurstücks 1601,
West- und Nordgrenze des Flurstücks 2059 (Osterbek), West-,
Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10331, über das
Flurstück 8204, Nordwestgrenze des Flurstücks 10331, Nordwest-
und Nordgrenze des Flurstücks 10330, über das Flurstück
2057 (Barmwisch), Nordgrenze des Flurstücks 10048,
Nord- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10295, Westgrenze
des Flurstücks 10295, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks
10293 (Weidkoppel) der Gemarkung Bramfeld.
technHerstellDatum
2017-07-17
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne
aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]