Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 49 für den Geltungsbereich Gannerbarg — Scheideholzweg — West- und Nordgrenzen des Flurstücks 2764, Nord- und Ostgrenzen des Flurstücks 1319 der Gemarkung Fischbek — Scheideholzweg — Nordgrenzen der Flurstücke 4863 und 4865, Nord- und Ostgrenzen des Flurstücks 1424 der Gemarkung Fischbek — Scheideholzweg — Südgrenze des Flurstücks 4867 der Gemarkung Fischbek — Ginsterheide — Nordgrenze des Flurstücks 1622 der Gemarkung Fischbek — Ringheide — Südgrenze des Flurstücks 1619, Ost- und Südgrenzen des Flurstücks 1613, Ostgrenzen der Flurstücke 3709, 3708, 1609, 3556, 5065 und 3557, Ost- und Südgrenzen des Flurstücks 3558, über die Flurstücke 1610 (Thiemannstraße), 1611, 4591 (Kiesbarg) und 1588 der Gemarkung Fischbek — Thiemannstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
texte
[§2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische Öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Eißendorf 8 für den Geltungsbereich Vahrendorfer Stadtweg — über das Flurstück 59 der Gemarkung Vahrendorf Forst — über das Flurstück 1585 der Gemarkung Eißendorf — über das Flurstück 59 der Gemarkung Vahrendorf Forst — über die Flurstücke 1, 6 und 7 der Gemarkung Marmstorf zum Vahrendorfer Stadtweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-27
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: Marmstorf21-Eissendorf13]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 7 für das Plangebiet Auerhahnweg — Rahlstedter Straße — Ostgrenze des Flurstücks 1067 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2850 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Ellerneck (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-03
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.5 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur
Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wöhnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Ottensen 37 für den Geltungs bereich Lobuschstraße - Museumstraße - Ottenser Marktplatz - Am Felde (Bezirk Altona, Ortsteil 213) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärme rückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.4 | Belichtungs- und Belüftungseinrichtungen der ein- und zweigeschossigen Bebauung auf dem Flurstück 656 der Gemarkung Ottensen sind so herzustellen, daß schädliche Umwelteihwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die umliegende Wohnbebauung ausgeschlossen sind; weiterhin sind an den Außenwänden des Gebäudes bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Bereich der Flurstücke 658 bis 661 nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 213]
Der Bebauungsplan Bergedorf 84 für den Geltungsbereich nördlich Mohnhof / östlich Am Brink (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Mohnhof — Chrysanderstraße — Nordgrenzen der Flurstücke 605, 606, 608, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 609 der Gemarkung Bergedorf — Wentorfer Straße — Schulenbrooksweg — über das Flurstück 367 der Gemarkung Bergedorf — August-Bebel-Straße — Holtenklinker Straße — Am Brink.
technHerstellDatum
2017-05-08
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der August-Bebel- Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Bramfeld 36 für den Geltungsbereich Wandsbeker Straße — Bramfelder Chaussee — Nordgrenzen der Flurstücke 2136, 2134 und 2133 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5061 der Gemarkung Bramfeld — Bannwarthstraße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4352, Ostgrenze des Flurstücks 2119 der Gemarkung Bramfeld — Haldesdorfer Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-19
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: Bramfeld36 1.Aenderung]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Blankenese 46 für den Geltungsbereich zwischen Süllbergsweg, Kahlkamp, Charitas-Bischoff-Treppe und Blankeneser Hauptstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Süllbergsweg – Schulten Immenbarg – über das Flurstück 195 – Blankeneser Hauptstraße – Kahlkamp – Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 850, Nordostgrenze des Flurstücks 849, Nordwestgrenze des Flurstücks 848, Nordwest-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 846, Ostgrenze des Flurstücks 847, Nordgrenze des Flurstücks 474 (Blankeneser Hauptstraße), Westgrenze des Flurstücks 840, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2225, Nordostgrenze des Flurstücks 2527 – Charitas-Bischoff-Treppe – Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 391, Ostgrenze des Flurstücks 388, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 387, Ostgrenze des Flurstücks 386, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 385, Nordostgrenze des Flurstücks 407 – Steiler Weg – Nordgrenze des Flurstücks 413, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 414 – Op´n Kamp – Blankeneser Hauptstraße – Schlagemihls Treppe – Ost- und Südgrenze des Flurstücks 330 – Blankeneser Hauptstraße – Hans-Lange-Straße – Schulten Immenbarg – Bornholdts Treppe – über das Flurstück 2254 (Süllbergsterrasse) der Gemarkung Blankenese.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche von 150 m² nicht überschritten wird und ...][§2 Nr.3.1 | ... durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden und ...][§2 Nr.3.2 | ... keine nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen.][§2 Nr.4 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.][§2 Nr.5 | In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.9 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.10 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen einschränken, nicht zulässig.][§2 Nr.11 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.12 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.13 | Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen, Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Das Niederschlagswasser ist vor Ort flächenhaft über belebte Bodenzonen zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]