BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_b74b5b88-9064-4071-8e21-56c6c021845d

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    • XPLAN_BP_PLAN_b74b5b88-9064-4071-8e21-56c6c021845d
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D339
    xpPlanDate
    • 1957-03-27
    name
    • D339
    internalId
    • f5c16b14-40a7-4070-ae51-9aab2f9a365f
    technHerstellDatum
    • 2016-04-05
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 422]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1957-03-27
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_37a2f676-8812-4742-b043-60771e35b027]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b77979bf-f8c1-4529-80c8-6bde5700940c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b77979bf-f8c1-4529-80c8-6bde5700940c
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    • XPLAN_BP_PLAN_b77979bf-f8c1-4529-80c8-6bde5700940c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hamburg-Altstadt39-HafenCity5
    xpPlanDate
    • 2008-02-19
    name
    • Hamburg-Altstadt39-HafenCity5
    internalId
    • 7d964680-6ff1-4a37-9e7b-5c607858d554
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 39/HafenCity 5 für das Gebiet westlich des Magdeburger Hafens zwischen der Straße Am Sandtorkai und der Norderelbe (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 103) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenzen der Flurstücke 1920 und 1286 (Osakaallee), über die Flurstücke 1286, 1434, 2050 (Osakaallee), 1319, 2047 (Brooktorhafen), Südgrenze des Flurstücks 2047, Ost-und Südgrenze des Flurstücks 2050 (Osakaallee), Ostgrenze des Flurstücks 2057, über das Flurstück 1031 (Magdeburger Hafen), Ostgrenzen der Flurstücke 2057, 1945 (Überseeallee) und 2069, über die Flurstücke 1031 (Magdeburger Hafen) und 1632 (Baakenhafen), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2069, über das Flurstück 2069, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1957, Westgrenze des Flurstücks 2070 (San-Francisco-Straße), über das Flurstück 2070 (San Francisco-Straße), Westgrenzen der Flurstücke 1953, 1949, 1952, 1950, 1938, 1937, 1933, 1934, 1921 und 1920 der Gemarkung Altstadt-Süd.
    technHerstellDatum
    • 2014-10-13
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | In den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete und in den Mischgebieten sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume sowie für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Werden Schlafräume zusätzlich durch Hafenlärm beaufschlagt, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird.][§2 Nr.3 | In den mit „(B)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Wohnungen ausnahmsweise zulässig, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit und in den Wohnräumen während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Ferner haben die Außenwohnbereiche, die im Zusammenhang mit dem Schutz für Wohnräume stehen, unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem/teilgeöffnetem Fenster), einen Pegel im bebauten Außenwohnbereich am Tag von kleiner 65 dB(A) aufzuweisen. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten im Zusammenhang mit dem Schutz für Schlafräume, dann ist in diesen Fällen ein Pegel im bebauten Außenwohnbereich von kleiner 55 dB(A) unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem/teilgeöffnetem Fenster) nachzuweisen.][§2 Nr.4 | In den mit „(C)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten und Mischgebieten muss bei gewerblichen Nutzungen für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Sofern bei Wohngebäuden eine Anordnung von Wohn- und Schlafräumen auf der lärmabgewandten Seite nicht möglich ist, ist an den mit „ (a) " bezeichneten Fassaden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass vor den zum Lärm orientierten Wohn- und Schlafräumen ein Pegel im bebauten Außenwohnbereich von 60 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.][§2 Nr.7 | In den mit „(D)" bezeichneten Kerngebieten sind bauliche beziehungsweise technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an den Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhältnisse gegenüber den während der Liegezeit von Kreuzfahrtschiffen entstehenden Luftverunreinigungen zu gewährleisten.][§2 Nr.8 | In den mit „(E)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.10 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss auf mindestens 5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Davon ausgenommen sind die mit „(C)" bezeichneten Kerngebietsflächen um das alte Hafenamt. In den mit „(F)" bezeichneten Kerngebietsflächen an der Straße Am Sandtorkai muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses auf mindestens 4,5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Das Erdgeschoss samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet. Galeriegeschosse sind in der Erdgeschosszone mit einer Geschossfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.) der Grundfläche zulässig. Die Galerieebenen müssen einen Abstand von mindestens 1m von der Innenseite der Außenfassade zu den öffentlich nutzbaren Flächen einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.][§2 Nr.11 | Auf den mit „(G)" bezeichneten Flächen sind die zu den Straßenverkehrsflächen und den Flächen, auf denen Geh- oder Fahrrechte festgesetzt sind, ausgerichteten Fassaden in Ziegelmauerwerk, Keramikplatten oder eingefärbtem können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer nach können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer nach Satz 1 ausgeführten Fassade erhalten bleibt.][§2 Nr.12 | Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse, wie Staffel- oder Dachgeschosse, unzulässig. Staffel- oder Dachgeschosse sind als Technikgeschosse zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt ist. Technische Aufbauten außerhalb der Technikgeschosse, mit Ausnahme von Solaranlagen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,8 m zugelassen werden. Bei der Überkragung ist eine lichte Höhe von 4,3 m einzuhalten. Eine Auskragung über öffentliche Fahrbahn- und Parkplatzflächen ist erst ab einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig.][§2 Nr.14 | In den Kern- und Mischgebieten sind notwendige Stellplätze nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NN begründet sind. Satz 1 findet im Bereich des Kreuzfahrtterminals (Flurstück 1957 der Gemarkung Altstadt-Süd) keine Anwendung.][§2 Nr.15 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.16 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG, Zufahrten zu den Zugängen zur unterirdischen Bahnanlage anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.17 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht sind zulässig. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.18.1 | Für die zentrale Warmwasserversorgung gilt: Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v. H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfes decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m² Nutzfläche beträgt.][§2 Nr.18.2 | Für die zentrale Warmwasserversorgung gilt: Die Anforderungen nach Nummer 18.1 Sätze 1 und 2 können ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Nummer 18.1 dann als erfüllt.][§2 Nr.19 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.][§2 Nr.20 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.21.1 | Werbeanlagen sind zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird. Oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig.][§2 Nr.21.2 | An den zur Speicherstadt, zum Magdeburger Hafen (nördlich des sogenannten Amsterdamer Platzes) und zur Norderelbe orientierten Fassaden sind Großwerbe- anlagen (ab 2,75 m x 3,75 m) unzulässig. An den zur Norderelbe orientierten Fassaden der Kerngebiete zwischen Magdeburger Hafen und der New-Orleans-Straße sowie westlich der San-Francisco-Straße sind Großwerbeanlagen an der Stätte der Leistung ausnahmsweise zulässig. Zur Speicherstadt und zum Magdeburger Hafen sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Vollgeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Zur Norderelbe sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses der Fassaden unzulässig, außer in den in Satz 2 bezeichneten Kerngebieten. Zur Speicherstadt darf zur Beleuchtung der Buchstaben nur weißes Licht verwendet werden; zum Magdeburger Hafen und zur Norderelbe sind auch schwache Farbtöne zulässig.][§2 Nr.22 | Auf den mit „(H)" bezeichneten Flächen sind die Geh und Radwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.23 | Die mit „(J)" bezeichneten Dachflächen sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. zu begrünen.][§2 Nr.24 | Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der mit „(K)" bezeichneten Flächen sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen.][§2 Nr.25 | Im Plangebiet sind bauliche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2008-02-19
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_6f15a7a5-d404-420d-89c7-a9734dd699e1]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b78f0b96-75bd-40ab-a535-5205b4375d39

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b78f0b96-75bd-40ab-a535-5205b4375d39
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    • XPLAN_BP_PLAN_b78f0b96-75bd-40ab-a535-5205b4375d39
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergstedt24
    xpPlanDate
    • 2010-04-14
    name
    • Bergstedt24
    internalId
    • cbe8554c-400e-4fd0-ac67-2e3348e74c29
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bergstedt 24 für den Geltungsbereich nordwestlich des alten Dorfkerns von Bergstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Heiddiek - Südostgrenzen der Flurstücke 3283, 3253, 3366 und 3367, Nordostgrenzen der Flurstücke 1005, 1352 und 1001 (Lohbek) der Gemarkung Bergstedt - Lottbeker Weg - Bergstedter Chaussee - Bergstedter Kirchenstraße, über den Wohldorfer Damm - Bergstedter Kirchenstraße, Westgrenzen der Flurstücke 3605, 3606, 3607, 1275, 1011 bis 1014, 1016, 1017, 1386, 1018 und 1019, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2970 der Gemarkung Bergstedt - Wohldorfer Damm (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524).
    technHerstellDatum
    • 2016-02-24
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen 15 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 35 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und rückwärtiger Bebauung; auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen 20 m zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 40 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und rückwärtiger Bebauung. Für Anlagen, die kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Leitungsrechte auf den Flurstücken 1381 und 1005 der Gemarkung Bergstedt von der Straßenverkehrsfläche Wohldorfer Damm zur Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 1005 sowie zur Straßenverkehrsfläche Kirchenheide umfassen die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte auf dem Flurstück 1005 von der Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 1005 zur Straßen verkehrsfläche Kirchenheide umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, in einer Breite von 3 m einen allgemein zugänglichen Weg in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | Für Hauptgebäude sind nur Satteldächer zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten an den Straßen Bergstedter Kirchenstraße ab Hausnummer 36 in Richtung Ost, Wohldorfer Damm in der ersten Baureihe und dem Lottbeker Weg ab Hausnummer 158 in Richtung Süd sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.8 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind gemeinsame Überfahrten mit den Vorderanliegern anzuordnen.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Dachflächen von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.11 | Auf den Grundstücken von Einzelhäusern und Doppelhaushälften ist für je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.12 | Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind im Kronenbereich von Bäumen Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen unzulässig.][§2 Nr.13 | Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind für Bäume, Sträucher und Knicks bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen.][§2 Nr.14 | Für nach Nummern 11 und 13 vorgesehene Anpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm aufweisen. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzplanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht versickert bzw. in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch in das offene Entwässerungssystem einzuleiten, sofern dieses vorhanden ist. Flurstücke, die an ein öffentliches Regenwassersiel angeschlossen sind, sind hiervon ausgenommen. Für das Flurstück 1005 ist ein offenes Oberflächenentwässerungssystem herzustellen.][§2 Nr.16 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf der Baufläche des Flurstückes 1005 darf die Unterkante der Kellersohle von Kellergeschossen höchstens 1,5 m unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegen. Kellergeschosse sind in wasserdichter Ausführung als „weiße Wanne" herzustellen. Unterhalb der Kellersohlen sind gut durchlässige Flächenfilter aus Sand fachgerecht einzubauen. In dem mit „(C)" und „(F)" gekennzeichneten Bereich auf dem Flurstück 1005 sind Keller ausgeschlossen.][§2 Nr.18 | Auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Hochstaudenflur, eine naturnah gestaltete offene Oberflächenentwässerung und ein mit Blütensträuchern und mit Hochstaudenflur begrünter Wall anzulegen. Die Vegetation ist aus standortgerechtem, heimischem Saat- und Pflanzgut zu entwickeln. Die Fläche ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall der Vegetation ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.][§2 Nr.19 | Auf den mit „(E)" bezeichneten Flächen innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Hochstaudenflur anzulegen. Die Vegetation ist aus standortgerechtem, heimischem Saatgut zu entwickeln. Die Fläche ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall der Vegetation ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.][§2 Nr.20 | Die Herrichtung der mit „(D)" und „(E)" bezeichneten Flächen innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist mit Beginn der Erschließungs- und Hochbautätigkeiten auf dem Flurstück 1005 durchzuführen.][§2 Nr.21 | Vor Abbruch der Scheune auf dem Flurstück 1005 sind die Artenschutzbelange frühzeitig gutachterlich zu ermitteln.][§2 Nr.22 | Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden; auf dem Flurstück 1005 sind weitere Überschreitungen unzulässig. Auf der mit „(F)" bezeichneten Fläche darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen überschritten werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2010-04-14
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_190d5b79-2842-481b-8771-1971c5ce2689]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b7939c4d-c4bd-4477-9249-7e3ea246cb52

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b7939c4d-c4bd-4477-9249-7e3ea246cb52
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b7939c4d-c4bd-4477-9249-7e3ea246cb52
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen43
    name
    • Othmarschen43
    internalId
    • abee64ec-5cf8-4494-8663-4adf68130dbb
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Othmarschen 43 für den Geltungsbereich südlich der Behringstraße und der Straße Schwengelkamp sowie für die Straße Stiegkamp (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordwestlich über das Flurstück 3197 (Behringstraße), Ostgrenze des Flurstücks 817 (Stiegkamp), über das Flurstück 876, Nordwestgrenze des Flurstücks 877 (Schwengelkamp), über das Flurstück 3197 (Behringstraße), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 878, Westgrenze des Flurstücks 879, über das Flurstück 880, über das Flurstück 817 (Stiegkamp), über das Flurstück 3091 sowie Westgrenze des Flurstücks 3091, über das Flurstück 2951, Nordgrenze des Flurstücks 2951, West- und Nordgrenze des Flurstücks 817 (Stiegkamp) der Gemarkung Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil 219)
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 1. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Absturzsicherungen und technische Dachaufbauten (zum Beispiel Treppenräume, Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik) bis zu einer Höhe von 2,30 m zulässig, sofern diese um mindestens 1,50 m - gemessen von der Dachkante - zurückgesetzt errichtet werden. Ausgenommen von der Regelung sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.][§2 2. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind lärmempfindliche Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten Seiten erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) durch baulichen Schallschutz sicherzustellen. Für den Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete Anordnung der Baukörper, Schallschutzwände oder vergleichbare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am Tag nicht überschritten wird.][§2 3. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist das Niederschlagswasser, sofern es nicht auf dem Grundstück versickert oder gesammelt und genutzt wird, vor Ableitung in die öffentliche Vorflut oberflächlich über naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer zu fassen. Die Anlagen zur Fassung und Ableitungen von Niederschlagswasser sind, solange keine technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 4. | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass Umfang und Charakter der Pflanzungen erhalten bleiben. Geringfügige Abweichungen sind zulässig. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und mindestens 1 m Tiefe anzulegen und zu begrünen; abweichend davon kann die Vegetationsfläche weniger als 12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale Wurzelentwicklung gewährleisten.][§2 5. | Einfriedungen sind mit standortgerechten Hecken oder Schling- beziehungsweise Kletterpflanzen in einem Pflanzabstand von 0,5 m zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 6. | Standorte für Abfall- und Sammelplätze sind zum öffentlichen Raum und auf mindestens drei Seiten mit standortgerechten Laubgehölzen in einer Mindestbreite von 80 cm zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 7. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 15 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens 70 vom Hundert (v. H.), bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes, mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv zu begrünen; hiervon ausgenommen sind die Dächer von Sporthallen, deren Substrataufbau mindestens 8 cm stark auszuführen ist. Die Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten. Die Dächer mit einem Substrataufbau mit mindestens 15 cm sind als Retentionsdächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen.][§2 8. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände, bei denen der Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Vegetationsrankgerüsten auszustatten und mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je Meter zu begrünende Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 9. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind befestigte Flächen wie Hof-, Wege- und Parkplatzflächen mit hellen Belägen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Oberirdische und nicht überdachte Stellplätze sind mit einem vegetationsfähigen Aufbau und einem Grünanteil von mindestens 30 v. H. herzustellen.][§2 10. Satz 1 | Im Plangebiet sind an Bestandsbäumen in der privaten Grünfläche zwei Nistkästen für Feldsperlinge, fünf Höhlenbrüterkästen und fünf Fledermauskästen fachgerecht anzubringen und zu erhalten.][§2 10. Satz 2 | In der Fläche für den Gemeinbedarf sind in den Fassaden der neu zu errichtenden Gebäude fünf Mauersegler- sowie fünf Spatzen-Doppelkästen und fünf Fledermauskästen fachgerecht zu integrieren und zu erhalten.][§2 11. | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§2 12. | Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft wird außerhalb des Plangebiets eine 3,48 ha große mit „Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 32 in der Gemarkung Rissen zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
    satzungsbeschlussDatum
    • 2025-02-25
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a2e60b87-f69d-44b1-a77d-5cff755e17f1]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b7c04a08-ce1e-4429-8612-9a0afe2039fd

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b7c04a08-ce1e-4429-8612-9a0afe2039fd
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b7c04a08-ce1e-4429-8612-9a0afe2039fd
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Sued5
    xpPlanDate
    • 1972-07-10
    name
    • Barmbek-Sued5
    internalId
    • 6c5eeb96-9d72-4416-92f5-57bb0b9ae961
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 5 für den Geltungsbereich Bachstraße — Beethovenstraße — Adolph-Schönfelder-Straße — Südgrenzen der Flurstücke 305 und 639 der Gemarkung Barmbek — Desenißstraße — Heitmannstraße — Bostelreihe (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 420) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-03-21
    texte
    • [§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 420]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1972-07-10
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a63be5eb-23ac-4302-86a7-b88e8d2b2b79]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b7c6a845-371e-4e97-8c35-16bf07560d2d

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b7c6a845-371e-4e97-8c35-16bf07560d2d
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b7c6a845-371e-4e97-8c35-16bf07560d2d
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB241
    xpPlanDate
    • 1955-03-29
    name
    • TB241
    internalId
    • 5f020b01-72ee-46b4-8667-5432524b008e
    beschreibung
    • Nartenstraße
    technHerstellDatum
    • 2016-11-09
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1955-03-29
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_713e404c-96e6-4e6b-85c6-955da917733c]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b7cdfa02-6567-42f2-870c-73429f05b164

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b7cdfa02-6567-42f2-870c-73429f05b164
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b7cdfa02-6567-42f2-870c-73429f05b164
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Jenfeld16(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2010-11-05
    name
    • Jenfeld16(1Aend)
    internalId
    • 6107c966-4342-4b9e-8811-d6aa1b97c2d1
    beschreibung
    • siehe Jenfeld16
    aendertPlan
    • [Verbundener Plan: Jenfeld16]
    erstellungsMassstab
    • 1000
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_b7cdfa02-6567-42f2-870c-73429f05b164&filename=Jenfeld16(1Aend).pdf | Satzung]
    texte
    • [§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 16 vom 20. Juli 1976 (HmbGVBl. S. 177) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 16“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift: Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2010-11-05
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_96adf45e-2cb2-44e6-90d3-b056a59f18b4]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b7e4f21a-8916-4adf-bc3d-fbfcaedc9bec

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b7e4f21a-8916-4adf-bc3d-fbfcaedc9bec
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b7e4f21a-8916-4adf-bc3d-fbfcaedc9bec
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Niendorf24(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1993-09-21
    name
    • Niendorf24(1Aend)
    internalId
    • 22765fcd-070b-4333-b4d2-b9e295c2e8ae
    beschreibung
    • siehe Niendorf24
    technHerstellDatum
    • 2018-11-26
    texte
    • [§1 Nr.1 | Die anliegende „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 24“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. In dem in der Anlage schraffiert dar gestellten Bereich zwischen Rebhuhnweg — Nordostgrenzen der Flurstücke 5969 (ehemals nordöstlicher Teil der Flurstücke 2617 und 2618), 2616, 2615, 2614, 2613, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 2612 der Gemarkung Niendorf — Bansgraben werden die Festsetzungen für einen vom Rebhuhnweg abzweigenden 5 m breiten öffentlichen Weg sowie für eine Stellplatzfläche mit Einfahrt vom Rebhuhn weg aufgehoben; die Flächen werden als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1993-09-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d19a0f3c-2bba-4baa-af40-58ba0d410ab3]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Niendorf24|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_b7e4f21a-8916-4adf-bc3d-fbfcaedc9bec&filename=Niendorf24(1Aend).pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b7fe3601-f0f3-42a8-b2a2-6e2f175a7972

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b7fe3601-f0f3-42a8-b2a2-6e2f175a7972
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b7fe3601-f0f3-42a8-b2a2-6e2f175a7972
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB78
    xpPlanDate
    • 1954-04-27
    name
    • TB78
    internalId
    • ab7baa63-659c-4d41-9fe2-2b2cb96f031d
    beschreibung
    • Neuhöfer Straße - Reiherstiegdeich - Neuhöfer Brückenstraße
    technHerstellDatum
    • 2016-10-27
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1954-04-27
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d166e99d-80a4-4208-b546-c3c585d500d0]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b8408ed5-c341-4e1e-9557-7594ffabbe24

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b8408ed5-c341-4e1e-9557-7594ffabbe24
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b8408ed5-c341-4e1e-9557-7594ffabbe24
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB697
    xpPlanDate
    • 1959-04-03
    name
    • TB697
    internalId
    • d31af8d0-c94e-488e-8921-d426a83626cd
    beschreibung
    • Baerer- u. Hohe Straße (Sportplatz)
    technHerstellDatum
    • 2016-11-07
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1959-04-03
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c8e68c55-ce6a-47d9-b0fb-12652eac538f]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung