BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_ba7b819a-3d23-4a46-af50-809862dbee8e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_ba7b819a-3d23-4a46-af50-809862dbee8e
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    • XPLAN_BP_PLAN_ba7b819a-3d23-4a46-af50-809862dbee8e
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eidelstedt60
    xpPlanDate
    • 1980-12-01
    name
    • Eidelstedt60
    internalId
    • 253c320e-08e1-4d10-98b8-4bef2e20f843
    technHerstellDatum
    • 2014-08-08
    texte
    • [§2 | Auf den Flurstücken 4373 und 4375 der Gemarkung Eidelstedt sind innerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile ein Umkleidehaus und ein Haus für einen Platzwart mit den für die festgesetzte Nutzung „Sportplatz" notwendigen Räumen zulässig.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1980-12-01
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_405efdfc-5e48-4a61-8b4a-f5cf5704559e]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_ba8af75c-ec3d-4fa8-934c-e65ccd4b2afc

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_ba8af75c-ec3d-4fa8-934c-e65ccd4b2afc
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    • XPLAN_BP_PLAN_ba8af75c-ec3d-4fa8-934c-e65ccd4b2afc
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D4A
    xpPlanDate
    • 1958-09-22
    name
    • D4A
    internalId
    • 8e281c48-ef07-4c3b-8c71-8cce1e7d97bd
    technHerstellDatum
    • 2016-04-15
    texte
    • [Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung][Nr. 2.2 | Für die Baustufen W5g und W7g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die fünfgeschossige Wohnhausbebauung (W5g): 15,0 m][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die siebengeschossige Wohnhausbebauung (W7g): 21,0 m][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g): 4,50 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung sowie der Garagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 303]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1958-09-22
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4fadec87-68bd-46c7-a57c-4fae214fef3d]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_ba95553d-8b24-4e1a-99b0-572998df73f7

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_ba95553d-8b24-4e1a-99b0-572998df73f7
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_ba95553d-8b24-4e1a-99b0-572998df73f7
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen34
    xpPlanDate
    • 1971-04-05
    name
    • Schnelsen34
    internalId
    • f1e661b3-0a11-4997-a0a2-d4d476d1bd2e
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Schnelsen 34 für den Geltungsbereich Wählingsweg — Wählingsallee — Frohmestraße — Vogt-Kock-Weg — Heidlohstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2013-06-06
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn Hamburg—Flensburg und der sonstigen Abgrenzungslinie sowie der Straße Jungborn sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
    plangeber
    • [Name: 319]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1971-04-05
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_38e679a5-cac9-4a3b-aeb0-d3b94cd2948f]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_ba971217-856d-4af2-a623-a891a8b121a7

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_ba971217-856d-4af2-a623-a891a8b121a7
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_ba971217-856d-4af2-a623-a891a8b121a7
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • BSEppendorf(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2020-01-21
    name
    • BSEppendorf(1Aend)
    internalId
    • 301471dd-7241-439c-9992-945f0394fdfb
    erstellungsMassstab
    • 1000
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_ba971217-856d-4af2-a623-a891a8b121a7&filename=BSEppendorf(1Aend).pdf | Verordnung]
    texte
    • [§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Eppendorf“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr. 2 | Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet (Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften. Das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden)“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§1 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet entlang der Goernestraße und entlang der U-Bahnstrecke (U3) ist bei Wohngebäuden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei- spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen unterschritten werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§1 Nr.4 | Für die entlang der Hochbahnstrecke (U3) gelegenen Grundstücke im reinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maß- nahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden, soweit Wohngebäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahn- strecke (U3) errichtet werden sollen. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet, soweit Wohngebäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahnstrecke (U3) errichtet werden sollen. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§1 Nr.5 | Im Geltungsbereich der Anlage bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 401,402,403,404,405]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2020-01-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c3b58cc3-b280-40a6-9cb3-7be1c398f1ef]
    aendert
    • [Verbundener Plan: BSEppendorf|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {www.mysynergis.com/XPlanungR/5.2/0}11003
    sonstPlanArtWert
    • {www.mysynergis.com/XPlanungR/5.2/0}11003
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_baaf3f26-70d0-45a4-8667-9a976cf1418a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_baaf3f26-70d0-45a4-8667-9a976cf1418a
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_baaf3f26-70d0-45a4-8667-9a976cf1418a
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergstedt14
    xpPlanDate
    • 2006-06-13
    name
    • Bergstedt14
    internalId
    • ffe30b3e-788e-4265-9d7a-0b5fdb6a39fa
    technHerstellDatum
    • 2016-02-26
    texte
    • [§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker, Balkone und Loggien ist bis zu 2 m auf einer Breite von jeweils höchstens 4 m zulässig.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen ist allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten beiderseits der Bergstedter Chaussee sind, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, die Aufenthaltsräume in einer Tiefe von 50 m durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Schaffung eines ausreichenden Schallschutzes durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht möglich ist, muss darüber hinaus durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude ein ausreichender Schallschutz für Aufenthaltsräume gewährleistet werden.][§2 Nr.4 | Für Hauptgebäude sind nur Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 20 Grad zulässig.][§2 Nr.5 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile an der Bergstedter Chaussee sind gemeinsame Überfahrten mit den Vorderanliegern anzulegen.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen einschließlich Nebengebäuden nur innerhalb der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen zulässig. Außerhalb der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen können ausnahmsweise untergeordnete Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe, wie Weideunterstände, zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen der Anpflanzgebote für einen Knick ist fachgerecht ein Knickwall aufzusetzen und mit standortgerechten, heimischen, großkronigen Laubbäumen als Überhältern und standortgerechten heimischen Sträuchern so zu bepflanzen, dass sich ein „Bunter Knick" entwickelt. Dabei ist für je 2 m mindestens ein Strauch und im Abstand von 15 m bis 20 m ein Überhälter zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.8 | Innerhalb der Flächen für die Herstellung eines Knicks sowie für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch fachgerechte Nachpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze zu schließen.][§2 Nr.9 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume, Sträucher und Knicks Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen, mit Ausnahme der für die Oberflächenentwässerung, für den Gewässer- und Wegebau sowie für den Bau von Siel- und Leitungstrassen erforderlichen Maßnahmen, unzulässig.][§2 Nr.10 | Dachflächen von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 3,5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Das auf den Grundstücken westlich Bergstedter Chaussee anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle in einen geeigneten Vorfluter zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Die Unterkante der Kellersohle von Kellergeschossen darf höchstens 1,5 m unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegen. Kellergeschosse sind, mit Ausnahme der mit „(A)" bezeichneten Flächen, in wasserdichter Ausführung als „Weiße Wanne" herzustellen. Unterhalb der Kellersohlen sind, mit Ausnahme der mit „(A)" bezeichneten Flächen, fachgerecht gut durchlässige Flächenfilter aus Sand einzubauen.][§2 Nr.14 | Dränagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der mit „(Z1)" bezeichneten Fläche des Kindertagesheims eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dem Flurstück 3051 teilweise der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 1.750 m² zugeordnet.][§2 Nr.16 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der mit „(Z2)" bezeichneten Fläche für die Erweiterung der Tennisanlage eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dem Flurstück 3051 teilweise der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 1.750 m² zugeordnet.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der mit „(Z3)" bezeichneten Fläche für Erweiterungsbauten „(B)" auf dem Flurstück 2424 eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dem Flurstück 2854 teilweise der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 200 m² zugeordnet.][§2 Nr.18 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der mit „(Z3)" bezeichneten Fläche für Erweiterungsbauten „(C)" auf den Flurstücken 2240 und 499 eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dem Flurstück 2854 teilweise der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 1.800 m² zugeordnet.][§2 Nr.19 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden der mit „(Z4)" bezeichneten Sportanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf den Flurstücken 3043 teilweise und 3044 teilweise der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 8.500 m² zugeordnet.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-06-13
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_408252be-4541-43ee-a69c-d5e4298ca01e]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_bacc26af-a5de-40f5-9939-6d07986666ea

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_bacc26af-a5de-40f5-9939-6d07986666ea
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_bacc26af-a5de-40f5-9939-6d07986666ea
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D400
    xpPlanDate
    • 1959-11-16
    name
    • D400
    internalId
    • 4b11ea74-b02c-4230-a44b-08f67591ea54
    technHerstellDatum
    • 2016-05-31
    texte
    • [Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe W8 gelten die Vorschriften des § 33 Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.3 | Die zulässigen Traufhöhen betragen für die achtgeschossigen Wohnhäuser (W8) höchstens 24,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei der Garage unter Erdgleich (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507, 425]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1959-11-16
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_9d5f7a76-6718-4865-8358-4ee75106d116]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_bae7a099-578e-4dc8-bfba-5416281eb0e9

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_bae7a099-578e-4dc8-bfba-5416281eb0e9
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_bae7a099-578e-4dc8-bfba-5416281eb0e9
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Winterhude72
    xpPlanDate
    • 2023-04-17
    name
    • Winterhude72
    internalId
    • 9aae83f0-851c-43a1-8ff0-5780ab4e16d3
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 72 für den Bereich westlich der Straße Überseering und nördlich der Sydneystraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 408) wird festgestellt. Westgrenze des Flurstücks 1509, über das Flurstück 1450 – Bahnanlage – über das Flurstück 1450, Ostgrenze des Flurstücks 1509 der Gemarkung Alsterdorf – Überseering – Sydneystraße.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 1. | Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 2. | Im Kerngebiet sind das Gebiet versorgende Läden mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften) zulässig. Großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), mit nahversorgungsund zentrenrelevanten Sortimenten (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apotheke), Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), Schnittblumen, Zoologischer Bedarf, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer inklusive Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte (weiße Ware), Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder inklusive Zubehör gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ in der Fassung vom 12. September 2019), sind unzulässig.][§2 3. | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 7 Absatz 2 Nummern 2, 5 und 6 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Wohnungen nach § 7 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 4. | In dem allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss unzulässig.][§2 5. | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 6. | In den mit „MK 2“ und „WA“ bezeichneten Teilen des Plangebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO ausgeschlossen.][§2 7. | In dem mit „MK 1“ bezeichneten Teil des Plangebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten um bis zu 2,5 m, in dem mit MK 2 bezeichneten Teilbereich um bis zu 2,65 m und in dem mit „WA“ bezeichneten Teilbereich um bis zu 1,28 m zulässig. Im Kerngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe für Fahrstuhlüberfahrten um bis zu 1,5 m und im allgemeinen Wohngebiet bis zu 1,28 m zulässig. Zur Abschirmung der Dach- und Technikaufbauten ist auf allen Dachflächen eine durchgängige, 2,5 m hohe Sichtschutzwand aus nicht glänzendem, blickdichtem Material in einem Abstand von 3 m hinter der äußeren Gebäudekante, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten, zu errichten. Abweichend von Satz 3 ist die Sichtschutzwand im allgemeinen Wohngebiet nur 1,28 m hoch auszubilden. Die Sichtschutzwand ist dauerhaft zu begrünen. In dem mit „MK 1“ bezeichneten Teil des Kerngebiets können Unterschreitungen des 3-Meter-Abstands zur Gebäudekante ausnahmsweise in geringem Umfang zugelassen werden. Im Kerngebiet dürfen Fahrstuhl- überfahrten die festgesetzte Gebäudehöhe ebenfalls um 2,5 m überschreiten, sofern diese mindestens 3 m hinter der äußeren Gebäudekante zurückbleiben.][§2 8. | Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, mit Ausnahme von Wege- und Platzflächen, Sitzbänken, Beleuchtungsanlagen, Anlagen für die Entlüftung von Tiefgaragen und Gebäuden, Fahrradabstellanlagen ohne Überdachungen, (Flucht-) Treppen der Tiefgarage mit einer Höhe von höchstens 1 m über dem umgebenden Geländeniveau ohne Überdachungen, weitere Treppenanlagen, Müllstandorten, Kunstwerken, Einfriedungen der Kinderspielflächen sowie der Spielgeräte innerhalb der Kinderspielflä- chen, unzulässig.][§2 9. | Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig. Tiefgaragen sind unter Erdgleiche herzustellen.][§2 10. | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind außerhalb der überbaubaren Flächen nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig. Geringfügige Überschreitungen der für Tiefgaragen festgesetzten Fläche durch untergeordnete Bauteile wie Licht- und Belüftungsschächte sowieerforderliche Fluchttreppen können ausnahmsweise in geringem Umfang zugelassen werden.][§2 11. | Innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen sind maximal 500 Stellplätze zulässig.][§2 12. | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.][§2 13. | Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 14. | Im allgemeinen Wohngebiet ist an den Fassaden des Wohngebäudes durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 15. | Die festgesetzte Schutzwand ist im Osten und Norden mit insgesamt 30,3 m Länge und 2 m Höhe und im Westen mit 22,5 m Länge und 0,8 m Höhe als aktiver Lärmschutz für die östlich unmittelbar angrenzende Wohnbebauung herzustellen. Von der festgesetzten Länge und Höhe der Lärmschutzwand können Abweichungen zugelassen werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen wird, dass der Schutzzweck des aktiven Lärmschutzes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.][§2 16. | An den mit „c“ gekennzeichneten Gebäudeseiten des allgemeinen Wohngebiets sind vor den zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmsweise kann bei Nachweis, dass die entsprechenden Beurteilungspegel nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503),geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5) eingehalten werden, auf die aufgeführten Maßnahmen verzichtet werden.][§2 17. | Im Kerngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirken auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06), Tabelle 1 Zeile 3 eingehalten werden. Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirken auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06), Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden. Die DIN 4150-2, Teil 2, Ausgabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der TA Lärm Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet.][§2 18. | Im Kerngebiet und dem allgemeinen Wohngebiet sind auf mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten. Diese dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe im Kerngebiet um bis zu 2,5 m und im allgemeinen Wohngebiet um bis zu 1,28 m überschreiten und müssen mindestens 3 m hinter den äußeren Gebäudekanten zurückbleiben. Eine Konzentration der zu errichtenden Solaranlagen auf einzelnen Dachflächen ist zulässig. Die vorgenannte Regelung lässt die unter Nummer 26 getroffene Regelung unberührt.][§2 19. | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn der langfristige Erhalt des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.][§2 20 | Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter, der Umfang und das Erscheinungsbild der Baumgruppe erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von dem jeweils festgesetzten Baumstandort kann zugelassen werden.][§2 21. | Die im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen, zum Anpflanzen von Bäumen, zum Anpflanzen von Bäumen und Großsträuchern sowie für die Erhaltung und zur Ergänzungspflanzung von Bäumen und Großsträuchern sind dauerhaft zu unterhalten. Ersatzpflanzungen, Neupflanzungen undErgänzungspflanzungen sind so vorzunehmen, dass jeweils der Charakter, der Umfang und das Erscheinungsbild als geschlossener Gehölzstreifen erhalten und entwickelt wird.][§2 22. | Für festgesetzte Baum- und Großstrauchpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze und für die Bepflanzung der nach Nummer 21 festgesetzten Flächen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu unterhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für anzupflanzende mehrstämmige Bäume sind mindestens vierfach verpflanzte Solitärbäume mit Ballen, Pflanzbreite mindestens 150 cm und Pflanzhöhe mindestens 350 cm, und für anzupflanzende Großsträucher sind mindestens dreifach verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen, Pflanzhöhe mindestens 175 cm, zu verwenden.][§2 23. | Im Plangebiet einschließlich der nach Nummer 21 festgesetzten Flächen sind insgesamt mindestens 130 Bäume und Großsträucher zu pflanzen, davon insgesamt mindestens 65 großkronige und mittelkronige Bäume.][§2 24. | Im Plangebiet sind die nicht überbauten Grundstücksflächen und die nicht überbauten Flä- chen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Hiervon ausgenommen sind die notwendigen befestigten Flächen, zum Beispiel für Wege, Terrassen, Treppen und Tiefgaragenzufahrten.][§2 25. | Im Plangebiet sind zu begrünende Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Großstrauch- und Heckenpflanzungen muss der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 80 cm betragen. Für Baumpflanzungen muss der durchwurzelbare Substratraum je Baum mindestens 12 m3 und der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 80 cm betragen. Im Wurzelbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 9 m² anzulegen und zu begrünen. Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser in einer Retentionsschicht planmäßig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzö- gert abgeleitet wird.][§2 26. | Im Plangebiet sind die Dachflächen im allgemeinen Wohngebiet als Retentionsgründächer auszubilden. Die verbleibenden Dachflächen im Plangebiet sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen dienen. Es sind jedoch mindestens 75 v. H. der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung auf bis zu 50 v. H. kann nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene 5 v. H. Reduzierung ist derdurchwurzelbare Substrataufbau auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens 50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.][§2 27. | Im Plangebiet sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten, ebenerdigen nicht überdachten Stellplatzflächen, Terrassen und Platzflächen sowie Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 28. | Im Plangebiet sind bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.][§2 29. | Im Plangebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags Flächen aus Glas durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen (wie etwa Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.][§2 30. | Im Plangebiet sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen zwischen 585 Nanometern (nm) und 700 nm und maximal 3 000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf Gehölze und Biotope, ist zu vermeiden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2023-04-17
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_331b9f4e-b066-415f-ae67-09c038f50a2c]
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • Vorhabenbezogener BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_bae88e14-eb0b-499d-aeaf-a326c7dc6fc4

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    • XPLAN_BP_PLAN_bae88e14-eb0b-499d-aeaf-a326c7dc6fc4
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Horn14
    xpPlanDate
    • 1965-04-13
    name
    • Horn14
    internalId
    • 982db4cf-6016-4fd2-b4e7-560021984691
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Horn 14 für das Plangebiet Washingtonallee — Vierbergen — Helma-Steinbach-Weg — Legienstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-07-22
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1965-04-13
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c9ea8593-1071-4c43-8063-9a166ac50aa5]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_bb169b71-c2c2-45bd-bcb8-c6877f1f69c3

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_bb169b71-c2c2-45bd-bcb8-c6877f1f69c3
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wohldorf-Ohlstedt17
    xpPlanDate
    • 2006-05-17
    name
    • Wohldorf-Ohlstedt17
    internalId
    • bcedb209-06a5-4399-997f-6b31a9e846cb
    technHerstellDatum
    • 2015-10-13
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten an der Bredenbekstraße 42a-44, 57 und an der Diestelstraße 30-30a sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 28 m zur Straßengrenze festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(A)" oder „(B)" bezeichneten Flächen zulässig. Die zulässige Bautiefe beträgt hier ebenfalls 18 m. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt bei den mit „(A)" bezeichneten Flächen 25 m sowie bei den mit „(B)" bezeichneten Flächen 15 m. Falls keine vordere Bebauung vorhanden ist, sind mindestens 25 m beziehungsweise 15 m zwischen hinterer Baugrenze (der vorderen Bauzone) und rückwärtiger Bebauung einzuhalten. Falls vorhandene Gebäude außerhalb der Baugrenzen stehen, sind bei zusätzlicher vorderer oder rückwärtiger Bebauung die genannten Mindestabstände ebenfalls zu diesen einzuhalten. Die rückwärtige Bebauung muss einen Mindestabstand zur hinteren Grundstücksgrenze bei den mit „(A)" bezeichneten Flächen von 10 m und bei den mit „(B)" bezeichneten Flächen von 5 m einhalten.][§2 Nr.5 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen des Wohngebiets südlich Sthamerstraße 8 (Flurstück 1518 und die westlichen Teile der Flurstücke 224 und 225 der Gemarkung Ohlstedt) wird insgesamt nur ein Einzelhaus mit einer Wohnung zugelassen. Das Gebäude muss einen Mindestabstand von 40 m zur Sthamerstraße einhalten; daraus resultiert ein Abstand von 20 m zum Wohnhaus Sthamerstraße 8 abweichend von der Vorgabe in Nummer 4. Das zu bildende Baugrundstück muss an die Sthamerstraße angeschlossen  werden. Eine Erschließung vom Röötberg ist ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Zur Erschließung der rückwärtigen Baugrundstücke hinter Diestelstraße 18a bis 20 (Flurstücke 1800, 1801, 1815 und 1853 der Gemarkung Ohlstedt) sind Gehwegüberfahrten an der Straße Haselknick ausgeschlossen. Die Baugrundstücke sind an die Diestelstraße anzuschließen und können nur hier ihre Zu- und Abfahrten haben.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | In Wohngebieten ist ein Abstand der Gebäude von mindestens 25 m zu angrenzenden Waldflächen einzuhalten.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten entlang der Straßen Alsterblick, Bredenbekstraße, Sthamerstraße und Ohlstedter Platz 27- 36 sowie nördlich, östlich und südlich der Sportanlage Sthamerstraße 30 sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
    begruendungsTexte
    • [ | ][ | ][ | ][ | ][ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 523]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-05-17
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_279ba77f-6d32-471d-af7e-620f6f6a9f34]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_bb27e03d-2a74-47db-ab83-f8d4ca04c0af

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_bb27e03d-2a74-47db-ab83-f8d4ca04c0af
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_bb27e03d-2a74-47db-ab83-f8d4ca04c0af
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neugraben-Fischbek20(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1975-10-28
    name
    • Neugraben-Fischbek20(1Aend)
    internalId
    • 963ab469-f0e9-47c0-83eb-ab31ce3fe366
    beschreibung
    • siehe Neugraben-Fischbek20
    technHerstellDatum
    • 2018-11-29
    texte
    • [§1 | § 2 Nummer 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 20 vom 18. Juni 1968 (Hamburgisches Gesetz- und erordnungsblatt Seite 172) erhält nachstehende Fassung: 2. Soweit im Bebauungsplan keine hinteren Baugrenzen fest-gesetzt sind, beträgt die Bebauungstiefe, gemessen von der vorderen Baugrenze, 25 m. Die Einschränkung der Bebauungstiefe nach Satz 1 gilt für die reinen Wohngebiete zwischen den Straßen Fischbeker Holtweg — Heidrand — Störtebekerweg — Gödeke-Michels-Weg sowie zwischen Moisburger Weg — Fischbeker Holtweg — Edelheide nicht, soweit die hinter der 25 m Begrenzung liegenden Flächen durch öffentliche Wege erschlossen sind.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1975-10-28
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_f8375cb5-f68a-4d30-a604-58898af02cf8]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Neugraben-Fischbek20|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_bb27e03d-2a74-47db-ab83-f8d4ca04c0af&filename=Neugraben-Fischbek20(1Aend).pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
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    rechtsstand
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    • Satzung