[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 26 vom 16. Dezember 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 388) wird folgende Vorschrift angefügt:
„8. Im Kerngebiet sind im Bereich der Ottenser Hauptstraße Spielhallen und ähnliche Einrichtungen unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
Der Bebauungsplan Winterhude 31 für den Geltungsbereich - Goldbekkanal - Goldbekplatz - Mühlenkamp - Mühlenkampkanal (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 413) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Goldbekkanal - Moorfuhrtbrücke - Moorfuhrtweg - über das Flurstück 2030 (Goldbekplatz), Ostgrenze des Flurstücks 2030 der Gemarkung Winterhude - Semperstraße - Mühlenkamp - Südgrenze des Flurstücks 336 der Gemarkung Winterhude - Mühlenkampkanal.
technHerstellDatum
2014-05-14
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet auf den Flurstücken 1652 und 334 der Gemarkung Winterhude kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Aufenthaltsräume in Staffel- und Dachgeschossen auf die zulässigen Geschossfläche anzurechnen.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1651 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Für anzupflanzende Bäume sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.6 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind, mit Ausnahme der Flurstücke 1247 und 336, Fahr- und Gehwege sowie ebenerdigen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Auf den Flurstücken 1651 und 1247 ist das unbebaute Kanalufer als natürliche Böschung herzustellen und mit einheimischen Stauden und Gehölzen zu bepflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 413]
Der Bebauungsplan Ottensen 30 für den Geltungsbereich Bahrenfelder Straße - Gaußstraße - Westgrenze des Flurstücks 1797 der Gemarkung Ottensen - Bahnanlagen - Ostgrenze des Flurstücks 1786 der Gemarkung Ottensen - Barnerstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 210) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Wohnungen nicht zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 1796 und 1797 der Gemarkung Ottensen.][§2 Nr.3 | Auf dem Flurstück 2734 der Gemarkung Ottensen sind die zur Bahrenfelder Straße, zur Gaußstraße sowie die zum Spielplatz hin sichtbaren Außenwände der Gebäude mit roten Mauerziegeln zu verblenden. Für Dächer mit einer Neigung über 20 Grad ist, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, Pfannendeckung vorzusehen.][§2 Nr.4 | In dem mit a bezeichneten Teil des Gewerbegebiets sind geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Barnerstraße ist das sechste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung zwischen 60 Grad und 75 Grad auszubilden.][§2 Nr.6 | Die Dachflächen der eingeschossigen Bebauung im Kerngebiet sind zu begrünen und begehbar auszubilden.][§2 Nr.7 | Für die mit b bezeichnete fünfgeschossige Bebauung kann ein weiteres Vollgeschoß im Rahmen einer Geschoßfläche von 8000 m2 zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 2733 der Gemarkung Ottensen umfaßt die Befugnis der Deutschen Bundespost, eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische Kabel zu verlegen.][§2 Nr.9 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.10 | Für die Erschließung des Flurstücks 2734 der Gemarkung Ottensen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 210]
Der Bebauungsplan Billwerder Ausschlag 7 für den Geltungsbereich Billstraße — Billhorner Deich — Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 133) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-20
texte
[§2 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 133]
Der Bebauungsplan Langenhorn 66 für den Geltungsbereich Tangstedter Landstraße - Wakendorfer Weg - Götzberger Weg - Südostgrenze des Flurstücks 4159, Nordgrenze des Flurstücks 10285 der Gemarkung Langenhorn - Bezirksgrenze (Raakmoorgraben) - Hohe Liedt (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-02-18
texte
[§2 Nr.1 | In den nach §172 BauGB als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2Nr.2 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Krankenhaus" sind die Außenwände der Gebäude in hellgrauen bis weißen Putzfassaden auszuführen. Untergeordnete Bauteile können als farblich angepasste Metall-Glaskonstruktionen errichtet werden.
Für die Dachdeckung sind dunkelgraue bis schwarze Dachsteine oder Pfannen zu verwenden.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den mit „A" bzw. „B" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind mit Ausnahme der mit „a" bezeichneten Gebäude unzulässig.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Für die Erschließung des Flurstücks 4306 der Gemarkung Langenhorn sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 Baugesetzbuch hergestellt.][§2 Nr.7 | In dem mit „A" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet können die Flächen zum Anpflanzen von Hecken für insgesamt drei Zufahrten unterbrochen werden.][§2 Nr.8 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauungen der privaten Grünflächen wird oberhalb der lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.9 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl, gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.10 | Die privaten Grünflächen der mit „A" und „B" bezeichneten allgemeinen Wohngebiete sind mit Laub- oder Obstbäumen zu bepflanzen, soweit sie nicht für die Oberflächenentwässerung in Anspruch genommen werden. Für je 300 m Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Auf den mit „C" bezeichneten privaten Grünflächen sind großkronige Bäume so zu pflanzen, dass ein Kronenverbund aus mindestens zwei Baumreihen in Nord-Süd-Ausrichtung entsteht. Der Abstand der Bäume untereinander darf maximal 8 m betragen.][§2 Nr.12 | Für die nach der Planzeichnung anzupflanzenden Hecken sind Laubgehölze, jeweils einheitlich aus einer Gehölzart vorzusehen. Die Hecken sind auf einer Höhe von 80 bis 120 cm zu halten.][§2 Nr.13 | Auf der privaten Grünfläche „Dauerkleingärten" ist für je 1500 m2 Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Die auf dem Flurstück 4306 festgesetzte Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern kann für notwendige Zufahrten bis zu einer Breite von jeweils höchstens 5 m unterbrochen werden.][§2 Nr.15 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze oder Obstarten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume und Obstbäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.17 | Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | In den mit „A" und „B" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad von Gebäuden, Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen flächendeckend mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.19 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.20 | Die gekennzeichneten zur Oberflächenentwässerung vorgesehenen Anlagen sind als naturnah bewachsene Gräben und Sickermulden anzulegen.][§2 Nr.21 | In den Wohngebieten sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Auf der privaten Grünfläche „Dauerkleingärten" ist die Anwendung von chemischsynthetischen Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln unzulässig.][§2 Nr.23 | Auf der als private Grünfläche „Dauerkleingärten" ausgewiesenen Fläche ist innerhalb der eingeschossig überbaubaren Fläche nur ein Vereinshaus zulässig.][§2 Nr.24.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "EG" bezeichneten Flächen sind als extensive, an den Standort angepasste Mähwiese oder Weide zu entwickeln und zu erhalten. Bei Beweidung ist ein Viehbesatz von bis zu 2 rauhfutterfressenden Großvieheinheiten pro Hektar zulässig. Das Grünland ist mindestens einmal, jedoch maximal zweimal jährlich, frühestens im Juli, zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde Maßnahmen sowie Umbruch, Düngung und Kalkung sind unzulässig, ebenso eine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen) in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni.][§2 Nr.24.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "W" bezeichnete Fläche ist als naturnaher Wald mit artenreichem, gestuftem Baumbestand unterschiedlichen Alters und mit hohem Lichtungsanteil zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.24.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "GB" bezeichnete Fläche ist als strukturreicher, lichter Gehölzbestand mit breiten Saumzonen zu entwickeln und zu erhalten. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind so abzustimmen, dass eine Abfolge von mageren, halbruderalen Gras- und Krautfluren, Gebüschen und waldartigen Bereichen gewährleistet ist.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Wilstorf 11 für den Geltungsbereich Jägerstraße — Roseggerstraße — Reeseberg — Roseggerstraße — Metzenberg — Petersdorfstraße — Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 1721, Nordostgrenzen der Flurstücke 1720 bis 1717 und 2111 der Gemarkung Wilstorf — Wasmerstraße — Reeseberg — Mensingstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-13
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Neustadt 43 für den Geltungsbereich zwischen Welckerstraße, Dammtorstraße
und Dammtorwall (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 108) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Welckerstraße – Westgrenze des Flurstücks 257, West- und Nordgrenze des Flurstücks 259 der Gemarkung Neustadt Nord – Dammtorstraße.
technHerstellDatum
2018-01-24
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen pielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der orhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.4 | In der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 2,50 m überschritten werden. In der mit „(b)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 1,30 m überschritten werden. In der mit „(c)“ bezeichnete Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 0,80 m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 108]
Der Bebauungsplan Langenhorn 67 für den Geltungsbereich zwischen Landesgrenze, Langenhorner Chaussee und Bahn-Trasse (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Landesgrenze - über die Flurstücke 2460 (Tarpenbek), 10291 und 9626, Ostgrenze des Flurstücks 9626, über die Flurstücke 10291, 1296, 1140 und 10097 (Langenhorner Chaussee) der Gemarkung Langenhorn - Bahnanlagen.
technHerstellDatum
2017-07-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlafräume, im Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet und im Kerngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch einzelne Gebäudeteile wie Erker, Loggien und Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden, sofern im Kerngebiet im Bereich der Straßenverkehrsfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m eingehalten wird.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Stellplätze für das als Erhaltungsbereich festgesetzte Gebäude im reinen Wohngebiet.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung des reinen Wohngebiets können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Im reinen Wohngebiet sind 65 vom Hundert der Flachdächer mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Die mit „FG" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Feuchtgehölz mit Lichtungen und offenen Randbereichen zu erhalten und zu entwickeln. Eine standortgerechte Gehölzentwicklung ist zu fördern, Teilflächen sind durch Mahd und Entkusseln zu offenen Biotopen zu entwickeln. Die Böschung der Tarpenbek ist in diesem Bereich abzuflachen und naturnah herzurichten; an tief liegenden Stellen sind zwei Überflutungsmulden herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[§1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Hummelsbüttel 4/ Poppenbüttel8 vom 10. Dezember 1973 mit seiner Änderung vom 25. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 529, 1977 Seite 92) wird wie folgt geändert: In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung "Baugrundstück für den Gemeinbedarf" (Kindertagesheim) in die Festsetzung "reines Wohngebiet" geändert. Für diese Fläche wird anstelle der bisherigen zwei Vollgeschosse eine maximal viergeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise festgesetzt mit einer Grundfläche der baulichen Anlage von 1600m² und einer Geschoßfläche von 6200m². Die Festsetzung der eingeschossigen Bebauung und die dafür festgesetzten Baugrenzen entfallen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]