[§1 | Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 119
vom 7. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 423) für den Geltungsbereich
nördlich der Straße Eichberg, nordöstlich der Straße Höltigbaum
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[1.1 | Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 besonders geschützt.
Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. Für die Flächen am rot signierten Straßenrand der Wohngebiete gelten diese Einschränkungen nicht.][1.2 | Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Die Mindestgrundstücksgröße soll bei der offenen Bebauung 1000 qm sein. Bei einigen Grundstücken auf landschaftlich besonders wertvollem Gelände, die rot umrandet wurden, soll die Mindestgrundstücksgröße 1500 bzw. 2000 qm sein.][2. | Zusatz für W2o und M2o - Gebiet
Je Grundstück werden bis zu 2 Wohnungen zugelassen unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Abwasserverordnung von 1940 eingehalten werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 523]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 44 für den Geltungsbereich Röpraredder — Häußlerstraße —- Ostgrenzen der Flurstücke 2350 und 2544, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 156 der Gemarkung Lohbrügge (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-11
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im allgemeinen Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,50 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garagen (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 304]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 24 für das Plangebiet Dieselstraße — Bahnanlagen — Ostgrenze des Flurstücks 4645, in südlicher und westlicher Richtung über das Flurstück 2334 der Gemarkung Barmbek zur Dieselstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-26
texte
[§2 Nr.1 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219). Eingeschossige Garagen sind auf der Fläche zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan St. Pauli 39/Neustadt 38 für den Geltungsbereich Reeperbahn/Millerntorplatz zwischen Simon- von-Utrecht-Straße und der Helgoländer Allee (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 105, 111, 112) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Detlev-Bremer-Straße — Simon-von-Utrecht-Straße — Budapester Straße — Millerntorplatz — Helgoländer Allee — Kersten-Miles-Brücke — Seewartenstraße — Am Elbpark — über das Flurstück 607 der Gemarkung St. Pauli-Süd — Zirkusweg — Kastanienallee — Beim Trichter — über das Flurstück 684 (Spielbudenplatz) der Gemarkung St. Pauli-Süd — Reeperbahn.
technHerstellDatum
2015-05-18
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen nur traufhohe Hallen mit Glasdächern in Form von unbebaubaren Innenhöfen zulässig. Darüber hinaus ist auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen je ein Erdgeschoß zulässig, dessen Geschoßfläche auf die festgesetzte Geschoßfläche anzurechnen ist.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.5 | Entlang der Simon-von-Utrecht-Straße, der Budapester Straße, dem Millerntorplatz, der Reeperbahn und dem Zirkusweg sowie auf der Gemeinbedarfsfläche „Krankenhaus" sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind die Fassaden der Gebäude als „Lochfassade" herzustellen. Neben Elementen aus Metall und Glas ist als dominierendes Fassadenmaterial heller Naturstein oder eine helle natursteinähnliche Gebäudeverkleidung vorzusehen. Glasflächen sind aus nicht farbig wirkendem unverspiegeltem Glas herzustellen.][§2 Nr.7 | Die Dachflächen von ein- und zweigeschossigen Gebäudeteilen sind zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 105, 111, 112]
Der Bebauungsplan Billstedt 105 für den Geltungsbereich
zwischen Möllner Landstraße, Oststeinbeker Weg, der
vorhandenen Wohnbebauung an der Wegkoppel und den Endpunkten
der Straßen Wittdüner Weg und Landjägerstieg
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Möllner Landstraße Ost-, Nord-, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 1168 der Gemarkung Kirchsteinbek.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen
durch Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der hierfür
festgesetzten Flächen, der überbaubaren Grundstücksflächen
sowie der seitlichen Abstandsflächen zulässig.
Geringfügige Abweichungen können ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Für jedes Baugrundstück ist nur eine Grundstückszufahrt
je Wohngebäude zulässig. Die maximale Breite beträgt 3 m.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Stellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen,
sofern sie nicht überdacht und nach Nummer 10
begrünt werden.][§2 Nr.5 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Nebenanlagen, Bodenversiegelungen, Geländeaufhöhungen
oder -abgrabungen im Kronenbereich der Bäume
unzulässig.][§2 Nr.6 | Bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung
des Grundwasserspiegels führen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Das auf den befestigten Grundstücksflächen anfallende
Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken
vollständig zu versickern, sofern es nicht gesammelt oder
genutzt wird.][§2 Nr.8 | In Bereichen, die über offene Rinnen entwässert werden,
ist das anfallende Niederschlagswasser dem festgesetzten
Regenrückhaltebecken oberirdisch zuzuleiten.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Wasserwerke GmbH unterirdische Leitungen
zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung
kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als
Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme
von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Photovoltaik,
dienen. Mindestens 50 vom Hundert der Dachflächen,
bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind zu begrünen.
Dachflächen von Garagen und Carports sind mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis 35 Grad zulässig.
Als Dachdeckung sind, mit Ausnahme der Dächer mit
einer Neigung bis 15 Grad, rote, braune oder schwarze Ziegel
oder eine nicht glänzende Metalldeckung zu verwenden.][§2 Nr.12 | Dacheindeckungen mit hochglänzenden und glasierten
Oberflächen sind unzulässig, ausgenommen hiervon sind
Sonnenkollektoren und Anlagen für Photovoltaik.][§2 Nr.13 | Doppelhäuser, Reihenhäuser und Hausgruppen sind als
gestalterische Einheit bezüglich Material und Farbe auszubilden.
Die Farbe der Dacheindeckung bei Doppelhäusern,
Reihenhäusern und Hausgruppen muss einheitlich
sein.][§2 Nr.14 | Grundstückseinfriedigungen sind nur in Form von durchbrochenen
Zäunen oder in Form von Hecken zulässig. Zu
den Straßen müssen Einfriedungen in Form von Hecken
aus heimischen Arten erstellt werden. Ausgenommen hiervon
sind die Bereiche mit Erhaltungs- und Anpflanzgeboten
sowie notwendige Zufahrten und Zuwegungen zu den
Grundstücken. Zulässig ist auch eine Kombination von
Hecken und durchbrochenen Zäunen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]