[1.1 | Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 besonders geschützt.
Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. Für die Flächen am rot signierten Straßenrand der Wohngebiete gelten diese Einschränkungen nicht.][1.2 | Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Die Mindestgrundstücksgröße soll bei der offenen Bebauung 1000 qm sein. Bei einigen Grundstücken auf landschaftlich besonders wertvollem Gelände, die rot umrandet wurden, soll die Mindestgrundstücksgröße 1500 bzw. 2000 qm sein.][2. | Zusatz für W2o und M2o - Gebiet
Je Grundstück werden bis zu 2 Wohnungen zugelassen unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Abwasserverordnung von 1940 eingehalten werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 523]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 44 für den Geltungsbereich Röpraredder — Häußlerstraße —- Ostgrenzen der Flurstücke 2350 und 2544, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 156 der Gemarkung Lohbrügge (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-11
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im allgemeinen Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,50 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garagen (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 304]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 24 für das Plangebiet Dieselstraße — Bahnanlagen — Ostgrenze des Flurstücks 4645, in südlicher und westlicher Richtung über das Flurstück 2334 der Gemarkung Barmbek zur Dieselstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-26
texte
[§2 Nr.1 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219). Eingeschossige Garagen sind auf der Fläche zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan St. Pauli 39/Neustadt 38 für den Geltungsbereich Reeperbahn/Millerntorplatz zwischen Simon- von-Utrecht-Straße und der Helgoländer Allee (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 105, 111, 112) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Detlev-Bremer-Straße — Simon-von-Utrecht-Straße — Budapester Straße — Millerntorplatz — Helgoländer Allee — Kersten-Miles-Brücke — Seewartenstraße — Am Elbpark — über das Flurstück 607 der Gemarkung St. Pauli-Süd — Zirkusweg — Kastanienallee — Beim Trichter — über das Flurstück 684 (Spielbudenplatz) der Gemarkung St. Pauli-Süd — Reeperbahn.
technHerstellDatum
2015-05-18
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen nur traufhohe Hallen mit Glasdächern in Form von unbebaubaren Innenhöfen zulässig. Darüber hinaus ist auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen je ein Erdgeschoß zulässig, dessen Geschoßfläche auf die festgesetzte Geschoßfläche anzurechnen ist.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.5 | Entlang der Simon-von-Utrecht-Straße, der Budapester Straße, dem Millerntorplatz, der Reeperbahn und dem Zirkusweg sowie auf der Gemeinbedarfsfläche „Krankenhaus" sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind die Fassaden der Gebäude als „Lochfassade" herzustellen. Neben Elementen aus Metall und Glas ist als dominierendes Fassadenmaterial heller Naturstein oder eine helle natursteinähnliche Gebäudeverkleidung vorzusehen. Glasflächen sind aus nicht farbig wirkendem unverspiegeltem Glas herzustellen.][§2 Nr.7 | Die Dachflächen von ein- und zweigeschossigen Gebäudeteilen sind zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 105, 111, 112]
Der Bebauungsplan Billstedt 105 für den Geltungsbereich
zwischen Möllner Landstraße, Oststeinbeker Weg, der
vorhandenen Wohnbebauung an der Wegkoppel und den Endpunkten
der Straßen Wittdüner Weg und Landjägerstieg
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Möllner Landstraße Ost-, Nord-, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 1168 der Gemarkung Kirchsteinbek.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen
durch Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der hierfür
festgesetzten Flächen, der überbaubaren Grundstücksflächen
sowie der seitlichen Abstandsflächen zulässig.
Geringfügige Abweichungen können ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Für jedes Baugrundstück ist nur eine Grundstückszufahrt
je Wohngebäude zulässig. Die maximale Breite beträgt 3 m.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Stellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen,
sofern sie nicht überdacht und nach Nummer 10
begrünt werden.][§2 Nr.5 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Nebenanlagen, Bodenversiegelungen, Geländeaufhöhungen
oder -abgrabungen im Kronenbereich der Bäume
unzulässig.][§2 Nr.6 | Bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung
des Grundwasserspiegels führen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Das auf den befestigten Grundstücksflächen anfallende
Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken
vollständig zu versickern, sofern es nicht gesammelt oder
genutzt wird.][§2 Nr.8 | In Bereichen, die über offene Rinnen entwässert werden,
ist das anfallende Niederschlagswasser dem festgesetzten
Regenrückhaltebecken oberirdisch zuzuleiten.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Wasserwerke GmbH unterirdische Leitungen
zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung
kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als
Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme
von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Photovoltaik,
dienen. Mindestens 50 vom Hundert der Dachflächen,
bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind zu begrünen.
Dachflächen von Garagen und Carports sind mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis 35 Grad zulässig.
Als Dachdeckung sind, mit Ausnahme der Dächer mit
einer Neigung bis 15 Grad, rote, braune oder schwarze Ziegel
oder eine nicht glänzende Metalldeckung zu verwenden.][§2 Nr.12 | Dacheindeckungen mit hochglänzenden und glasierten
Oberflächen sind unzulässig, ausgenommen hiervon sind
Sonnenkollektoren und Anlagen für Photovoltaik.][§2 Nr.13 | Doppelhäuser, Reihenhäuser und Hausgruppen sind als
gestalterische Einheit bezüglich Material und Farbe auszubilden.
Die Farbe der Dacheindeckung bei Doppelhäusern,
Reihenhäusern und Hausgruppen muss einheitlich
sein.][§2 Nr.14 | Grundstückseinfriedigungen sind nur in Form von durchbrochenen
Zäunen oder in Form von Hecken zulässig. Zu
den Straßen müssen Einfriedungen in Form von Hecken
aus heimischen Arten erstellt werden. Ausgenommen hiervon
sind die Bereiche mit Erhaltungs- und Anpflanzgeboten
sowie notwendige Zufahrten und Zuwegungen zu den
Grundstücken. Zulässig ist auch eine Kombination von
Hecken und durchbrochenen Zäunen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan Blankenese 3 für den Geltungsbereich Süllberg zwischen Krumdals Weg – Süllbergs- terrasse – Krumdal (Bezirk Altona, Ortsteil 222) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet ist auf den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen eine Geschossfläche von insgesamt 4600 m2 zulässig.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper, die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschossausbau bzw. Staffelgeschoss.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen sind Tiefgaragen nur auf den dafür festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Flächen zulässig. Die Zufahrt ist in Natursteinpflaster herzustellen. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind in den Tiefgaragen auch Stellplätze für das Sondergebiet zulässig. Die bisherige Geländehöhe ist auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche nach Fertigstellung der Tiefgarage wiederherzustellen. Ebenerdige Stellplätze sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Die Be- und Entlüftungsanlagen von Tiefgaragen sind so herzustellen, dass keine schädlichen Geruchseinwirkungen auf die angrenzenden Bereiche entstehen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Fahrrecht auf dem Flurstück 1958 der Gemarkung Blankenese sichert den privaten Anliegern der Flurstücke 1958 und 1783 die Anfahrbarkeit der Tiefgaragen.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1958 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Das bestehende private Geh- und Fahrrecht über das Flurstück 1958 wird durch den Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen nicht berührt.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.10 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, sowie für die zu erhaltenden Bäume im Sondergebiet sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Sie müssen einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:][§2 Nr.11.1 | Die Flächen sind als Laubwald zu erhalten und extensiv zu pflegen. Bäume und Sträucher sind bei Abgang durch einheimische standortgerechte Arten zu ersetzen. Lücken im Bestand sind zu schließen.][§2 Nr.11.2 | Die Flächen werden den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets und dem Sondergebiet für Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.][§2 Nr.11.3 | Die mit „(C)“ und „(D)“ bezeichneten Flächen sind zu einem Laubwald zu entwickeln.][§2 Nr.12 | Für Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§3 Nr.1 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§3 Nr.2 | Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§3 Nr.3 | Stützmauern und Befestigungen von Böschungen sind als Trockenmauern auszubilden.][§3 Nr.4 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§3 Nr.5 | Auskragungen über Keller- und Stützwänden dürfen nicht mehr als 1,8 m tief und 3,5 m lang sein. Überschreitungen der Länge sind zulässig, wenn dadurch die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Nord
14 für den Geltungsbereich zwischen der Bramfelder Straße,
Drosselstraße, Steilshooper Straße und Wachtelstraße (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Drosselstraße – Steilshooper Straße – Nordgrenze des Flurstücks
1986, West- und Südgrenze des Flurstücks 6456, Südwestgrenze
des Flurstücks 6455, über das Flurstück 6455,
Ostgrenze
des Flurstücks 6455, Nordost- und Ostgrenze des
Flurstücks 6456, Ostgrenze des Flurstücks 1986, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 5237, über das Flurstück 5237 der
Gemarkung Barmbek.
technHerstellDatum
2018-06-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind weitere
Geschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen kann für Vordächer,
Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m und für
Terrassen
bis zu einer Tiefe von 3,50 m ausnahmsweise
zugelassen werden, hiervon ausgenommen sind die Bereiche
im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume.
Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen
zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind bei den mit „(A)“
bezeichneten Fassaden Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den
Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist bei den mit „(A)“ bezeichneten
Fassaden für den Außenbereich einer Wohnung entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Gehrecht sind zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege sowie
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels
führen, wie zum Beispiel Drainagen, sind
unzulässig.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 7 Bäume an
geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen.
Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens
zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 125 bis 150 cm, zu verwenden.][§2 Nr.15 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m sowie für
Sträucher und Hecken mindestens 80 cm betragen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu
begrünen.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen (zum Beispiel
Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie)
dienen. Technische Aufbauten (zum Beispiel
Haustechnik, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe von
1,5 m zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan Tonndorf 31 für den Geltungsbereich westlich der Nordmarkstraße zwischen Wandse und Ahrensburger Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ahrensburger Straße - West- und Nordgrenze des Flurstücks 2787, Nordgrenze des Flurstücks 2840, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 314, Ostgrenze des Flurstücks 2840, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 294 der Gemarkung Tonndorf - Nordmarkstraße.
technHerstellDatum
2015-10-28
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S.466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche über 700 m², sind unzulässig. Läden, die der täglichen Nahversorgung dienen, sind nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden, Dächern und durch Gestaltung der Fassaden der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Auf der privaten Grünfläche sind die zum Wandse-/ Rahlau-Grünzug gerichteten Einfriedigungen nur in Form von Maschendraht-, Staket- oder Waldlattenzaun und nur in Verbindung mit Heckenpflanzung zulässig.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien mit Ausnahme der dem Gewässer zugewandten Seite durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Gebäude unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben der Außenwände und der Dachdeckung zu errichten.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden sowie an Gebäudeteilen, die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, Werbeanlagen unzulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung der Flurstücke 288, 314 und 2840 der Gemarkung Tonndorf können noch weitere öffentliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.9 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können oberirdische Stellplätze für den Besucherverkehr zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.10 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 250 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich jedes zu pflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]