[§2 Nr.1 | Die Dächer im Gewerbegebiet sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 417]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 108 für den Geltungsbereich nördlich Sieker Landstraße und westlich der Straße Höltigbaum (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Sieker Landstraße - über das Flurstück 1390, Südgrenzen der Flurstücke 54 und 978, Westgrenze des Flurstücks 978 der Gemarkung Neu-Rahlstedt - Pahlblöckensredder - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 46 der Gemarkung Neu-Rahlstedt - Westgrenze des Flurstücks 3784 Südgrenze des Flurstücks 2122 (Boltwischen), über das Flurstück 2122, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2122, über das Flurstück 2122, Nordwestgrenzen der Flurstücke 4027 und 3762, Ostgrenzen der Flurstücke 3762, 3633 (Neurahlstedter Graben), 3878 und 3633 (Neurahlstedter Graben) der Gemarkung Oldenfelde - Ostgrenzen der Flurstücke 1224, 1169 und 1178, über das Flurstück 1178, Ostgrenzen der Flurstücke 1178 und 1171, Südgrenzen der Flurstücke 1171 und 1178, Ostgrenzen der Flurstücke 54 und 1390, Südgrenze des Flurstücks 1390, über das Flurstück 1390, Ostgrenzen der Flurstücke 1390 und 1389 der Gemarkung Neu-Rahlstedt.
technHerstellDatum
2015-11-23
texte
[§2 Nr.1 | In den Baufeldern „(1)" bis „(4)" und „(9)" sind nur einseitig geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad zulässig.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in den Vorgärten zulässig. In den Baugebieten mit festgesetzten Stellplatzanlagen sind Stellplätze in den Vorgärten ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Baufeldern „(1)" und „(2)" sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens nicht höher als 80 cm über dem öffentlichen Gehweg liegen.][§2 Nr.6 | Die Drempelhöhe von Gebäuden wird einseitig auf 60 cm begrenzt.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Im Baufeld „(16)" ist eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Heizwerk" für die Hamburger Gaswerke GmbH mit einer Grundfläche bis zu 170 m² zulässig.][§2 Nr.9 | Die Neubebauung ist an die Fernwärmeversorgung anzuschließen.][§2 Nr.10 | Die in den Baufeldern „(1)" bis „(15a)" sowie „(17)" bis „(19)", „(21)" und „(21a)" bis „(30)" zusammengehörigen Gebäudegruppen sind jeweils unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben für Außenwände und Dachdeckung sowie in einer einheitlichen Dachform und Dachneigung zu errichten.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind nur aus betriebstechnischen Gründen notwendige, untergeordnete bauliche Anlagen zulässig.][§2 Nr.12 | In den Wohngebieten entlang der Straße Höltigbaum sowie im allgemeinen Wohngebiet entlang der Sieker Landstraße sind in einer Tiefe von 70 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.13 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. ][§2 Nr.14 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnisse der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Geh- und Radwege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.15 | Die auf den Grünflächen „Wasserwirtschaft" und in Baufeld „(1)" festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts- Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.16 | Die in Baufeld „(4)" und in der Parkanlage festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.17 | Das auf der mit „2" bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.18 | Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten ist für je 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum sowie auf Grundstücken von unter 500 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.20 | In den Baufeldern „(8)", „(10)", „(14)", „(15)", „(17)", „(18)", „(22)" bis „(26)" sowie „(28)" bis „(30)" sind kleinkronige Bäume straßenparallel in den Vorgärten zu pflanzen.][§2 Nr.21 | In den Baufeldern „(8)", „(10)", „(14)", „(15)", „(17)", „(18)", „(22)" bis „(26)" sowie „(28)" bis „(30)" sind kleinkronige Bäume straßenparallel in den Vorgärten zu pflanzen.][§2 Nr.22 | In den Baufeldern „(3)", „(4)", „(5)" und „(12)" sind fußwegbegleitend großkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.23 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Baumreichen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.24 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der mit Gemeinschaftsstellplätzen festgesetzten Wohngebiete Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.25 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.26 | Die Außenwände einer Sporthalle in Baufeld „(13)" sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.27 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Holsteiner Chaussee — Nordgrenze des Flurstücks 2122 der Gemarkung Schnelsen — Von-Herslo-Weg — Wäh- lingsallee — Nordostgrenze des Flurstücks 2163, Nord¬grenzen der Flurstücke 3183, 3501 bis 3503 und 3189, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2203 der Gemarkung Schnelsen — Schneiser Höhe — Wählingsweg — Heidlohstraße
technHerstellDatum
2013-07-01
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufen W5g und W6g gelten die Vorschriften des § 33 Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 4,5 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die fünfgeschossigen Wohnhäuser (W5g) 16,0 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die sechsgeschossigen Wohnhäuser (W6g) 19,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die im Durchführungsplan ausgewiesene eingeschossige Siedlungs- und Wohnhausbebauung in offener Bauweise (S1o und W1o) ist innerhalb der durch Baugrenzlinien gekennzeichneten Fläche zu errichten. Auf diesen Flachen sind die Gebäude entsprechend der Baustufe unter Beachtung der Vorschriften des Baupolizeirechts (insbesondere Baupolizeiverordnung) vorzusehen. Die Gebäude brauchen in keinem Fall an einer Baugrenzlinie errichtet zu werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Vorgartenbereichen entlang Normannenweg und Ausschläger Weg sind ebenerdige Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die privaten Verkehrsflächen dem allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksflächen gärtnerisch als Vegetationsflächen zu entwickeln.][§2 Nr.5 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.][§2 Nr.6 | Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Vom Standort der in der Planzeichnung festgesetzten anzupflanzenden Einzelbäume ist eine Abweichung bis zu 2,5 m zulässig.][§2 Nr.7 | Die Dachfläche des Gebäudetrakts parallel zum Mittelkanal ist flächendeckend mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Vegetationsflächen über Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für vorgesehene Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.9 | Die begrünten Böschungen am Mittelkanal sind zu erhalten.][§2 Nr.10 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist direkt in den Mittelkanal zu leiten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 120]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge und die Garagenfläche dienen zur Erfüllung der Verpflichtung nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellfläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300-e) aufgehoben.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
[§2 Nr.1 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.2 | Die Einleitung des auf den rückwärtigen Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers in die vorhandenen Regenwassersiele ist unzulässig.][§2 Nr.3 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.4 | Dächer von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet sind mindestens 30 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 95 für den Geltungsbereich zwischen Greifenberger Straße und Wolliner Straße, westlich Arnswalder Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Greifenberger Straße — Arnswalder Straße — Alter Zollweg — Nordost- und Südgrenze des Flurstücks 1578, Ostgrenze des Flurstücks 1579, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1580, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1581, Ostgrenzen der Flurstücke 1582, 1583, 2271, 1584 bis 1588, 3908, 3909 und 1501 der Gemarkung Oldenfelde — Wolliner Straße — Westgrenze des Flurstücks 1521, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2625 der Gemarkung Oldenfelde — Massower Weg — Alter Zollweg — Bublitzer Straße — Treptower Straße — Westgrenzen der Flurstücke 2398, 2961, 2962 und 3602 der Gemarkung Oldenfelde — Swinemünder Straße — über das Flurstück 2389, Westgrenze des Flurstücks 1085 der Gemarkung Oldenfelde.
technHerstellDatum
2015-11-17
texte
[§2 Nr.1 | Die Gebäudehöhe darf bei eingeschossigen Gebäuden 9 m und bei zweigeschossigen Gebäuden 11 m über öffentlichem Gehweg nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Unterschiedliche Drempelhöhen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 Grad betragen.][§2 Nr.4 | Innerhalb der überbaubaren Flächen ist eine rückwärtige Bebauung zulässig, wenn ein Abstand von 25 m zur vorderen Bebauung eingehalten wird.][§2 Nr.5 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über Geländehöhe liegen.][§2 Nr.6 | Im Bereich der vorderen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur in den seitlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze zulässig.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.8 | Pergolen auf ebenerdigen Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.11 | Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 1519 bis 1521 und 3983 der Gemarkung Oldenfelde an der Wolliner Straße werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]