[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.
2.22 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.
2.23 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.
2.24 für die fünfgeschossigen Geschäftshäuser (G5g) 16,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 134]
Der Bebauungsplan Winterhude 10 für den Geltungsbereich Jarrestraße - Großheidestraße - Osterbekkanal - Westgrenze des Flurstücks 3384, über das Flurstück 3086, Nordgrenze des Flurstücks 3086, Westgrenzen der Flurstücke 3384, 3383 und 3382 der Gemarkung Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 411) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-16
texte
[§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist oberhalb des letzten Vollgeschosses kein weiteres Geschoss zulässig.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche des Mischgebiets ist Wohnen ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet an der Jarrestraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Grundstücksflächen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | In den Baugebieten ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Sofern sie nicht für Dachterrassen genutzt werden, sind Flachdächer zu mindestens 65 vom Hundert der Dachflächen der Gebäude mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Die Flächen, auf denen Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ausgeschlossen sind, sind zu begrünen und in einem Abstand von maximal 10 Metern mit Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind einheimische standortgerechte Bäume zu verwenden. Sie müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.12 | Das von bebauten oder befestigten Flächen der Grundstücke mit direkter Belegenheit am Osterbekkanal abfließende und gesammelte Niederschlagswasser ist in den Osterbekkanal einzuleiten, sofern dem keine wasserrechtlichen Gründe entgegenstehen und sofern es nicht genutzt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 411]
Der Bebauungsplan Francop 1 für das Plangebiet Hohenwischer Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 469 und 467 der Gemarkung Francop — Gemarkungsgrenze — Hinterdeich — Südgrenze des Flurstücks 1000, Westgrenzen der Flurstücke 1000, 478/196, 477/196, 416/196, 996, 995, 438/196, 984 und 490, Nordgrenzen der Flurstücke 490, 489 und 487, Westgrenze des Flurstücks 600, Südgrenze des Flurstücks 504, Westgrenzen der Flurstücke 504 und 505, Südgrenze des Flurstücks 506, Westgrenzen der Flurstücke 506 und 507, Nordgrenze des Flurstücks 507 der Gemarkung Francop (Bezirk Harburg, Ortsteil 719) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-10
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Kleinsiedlungsgebiet nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe, jedoch bei Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe und auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind sie unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kleinsiedlungsgebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe sind nur die zur Nutzung der Flächen für Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig. Auf dem Flurstück 1042 der Gemarkung Francop sind auch eine Nerzfarm und die dafür notwendigen Gebäude zulässig.][§2 Nr.4 | Auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind nur Scheunen, Glashäuser und ähnliche Bauanlagen zulässig, die aus betriebstechnischen Gründen nicht im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 719]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 62 / Farmsen-Berne 10 für den Geltungsbereich Rahlstedter Weg — Berner Au — Nord- und Westgrenze des Flurstücks 31 der Gemarkung Oldenfelde — Im Wiesengrund — Am Knill — Farmsener Zoll — Alter Zollweg — Süd- und Südostgrenze des Flurstücks 120 der Gemarkung Oldenfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 526 und 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-26
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514, 526]
Winklers Platz - Westliche Grenzen der Flurstücke 437/49 und 438/51 - Thadenstraße - Bernstorffstraße - Gilbertstraße
technHerstellDatum
2016-06-20
texte
[Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird,][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,50 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 206]
Der Bebauungsplan Lurup 49 für den Geltungsbereich Elbgaustraße - Fangdieckstraße - Ost- und Südgrenzen des Flurstücks 1414, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2708 (Fangdieckstraße), Südgrenzen der Flurstücke 1244 bis 1237, 1235, 1233 bis 1217, 2451, 1206 der Gemarkung Lurup (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf den Flurstücken 1206 bis 1211 sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit (A) bezeichneten Fläche sind nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.][§2 Nr.6 | Die entlang der Fangdieckstraße festgesetzten Erhaltungs und Anpflanzungsgebote können für die Erschließung der Flurstücke 1244 bis 1247 und 1414 unterbrochen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften unzulässig.][§2 Nr.2 | Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche von Zufahrten im Bereich von Pfeifenstielgrundstücken nicht mitzurechnen.][§2 Nr.3 | Bauliche Anlagen, die höher als 1 m sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind in Vorgärten unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens straßenseitig höchstens 40 cm über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.5 | Die Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m über Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Im Bereich von geneigten Dachflächen dürfen Balkone, Dachaufbauten sowie Zwerchgiebel insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht; Loggien sind nicht zulässig. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Fassaden von baulichen Anlagen in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden ist weißer Putz oder weiße oder braune Holzverblendung zulässig.][§2 Nr.8 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (zum Beispiel Gartenhäuser, Gartengeräteschuppen, Gewächshäuser, Wege sowie Terrassen). Je 1000 m² festgesetzter Grünfläche sind bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von 50 m² zulässig; davon dürfen die Grundflächen von Gebäuden insgesamt 20 m² je 1000 m² festgesetzter Grünfläche nicht überschreiten. Die Gebäudehöhe darf 3 m nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücken sind Gehwege, Zufahrten und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „G“ bezeichneten Flächen sind unter Berücksichtigung von Entwässerungsanlagen naturnah herzustellen. Der zum Teil vorhandene wertvolle Baum- und Strauchbestand ist zu erhalten.][§2 Nr.10.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U“ bezeichneten Flächen sind als Uferrandstreifen naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische Gräser, Stauden sowie einzelne Gehölze. Ausnahmsweise ist je 1250 m² eine 20 m² große aufgeständerte Wegefläche zulässig.][§2 Nr.10.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf der mit „a“ bezeichneten Fläche sind Kleingewässer als Lebensraum und potentielles Laichgewässer für Amphibien anzulegen. Die Gewässer sind ohne direkte Verbindung zum Brack, mit flachen Uferböschungen und frostfrei an der tiefsten Stelle herzustellen und auf Dauer naturnah zu erhalten. Die Durchführung ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 44 Absatz 5 BNatSchG und zeitnah vor Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen durchzuführen.][§2 Nr.10.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf der mit „S“ bezeichneten Fläche ist der Boden zu entsiegeln und der natürlichen Entwicklung zu überlassen, soweit Belange der Nachsorge des vorhandenen Bohrlochs nicht entgegenstehen.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet ist auf jedem Baugrundstück mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen. Ausgenommen sind die Grundstücke, auf denen bereits ein Erhaltungs- und Ersatzpflanzgebot für Bäume besteht.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, oberirdisch über ein offenes Entwässerungssystem den Sielgräben des Ent- und Bewässerungsverbands der Vier- und Marschlande zuzuführen.][§2 Nr.14 | Die Flurstücke 1745 und 8341 der Gemarkung Kirchwerder werden für Ausgleichsmaßnahmen dem allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 4589 und 4769 zugeordnet, soweit sie sich im Bebauungsplangebiet befinden und als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 4947 der Gemarkung Kirchwerder an die festgesetzte Straßenverkehrsfläche eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607, 608]