Der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 5 für das Plangebiet Zeppelinstraße — PauL-Bäumer-Platz — Preetzer Straße — Alsterkrugchaussee — Hornkamp (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 431) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-29
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Kerngebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Auf den Flurstücken 202, 204 und 405 der Gemarkung Fuhlsbüttel sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.][§2 Nr.3 | Die Gemeinschaftsstellflächen und die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung Für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
Der Bebauungsplan Winterhude 30 für den Geltungsbereich Poßmoorweg — Barmbeker Straße — Goldbekkanal — Moorfurthweg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 410) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-09
texte
[§2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 410]
[§2 Nr.1 | Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung der Wohnräume oder in besonderen Ausnahmefällen nicht aller Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.2 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
[Nr. 2.a | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, zu beseitigen.][Nr. 2.b | Der Durchführungsplan schreibt die Errichtung eines Wohnhochhauses mit einer Bruttogeschoßfläche von maximal 4700 qm vor. Die zulässige Traufhöhe beträgt höchstens 33,0 m. Die näheren Bedingungen für die Ausführung werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.][Nr. 2.c | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,50m, für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g) höchstens 7,0m.][Nr. 2.d | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.e | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 421]
Der Bebauungsplan Altona-Nord 17 für den Geltungsbereich Oelkersallee – Langenfelder Straße – Max-Brauer- Allee – Stresemannstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 208) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-04-21
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In dem „Erhaltungsbereich“ sind Änderungen der Fassaden und Fenster nur entsprechend dem Originalentwurf oder mit typischen Gründerzeitelementen, die sich an vorhandenen Gebäuden orientieren, vorzunehmen. Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.3 | Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets entlang der Max-Brauer-Allee sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche als Wohnungen zu realisieren.][§2 Nr.4 | Entlang der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig; jedoch können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen 20 v. H. der notwendigen Stellplätze zugelassen werden, wenn die Garten- oder Hofgestaltung und Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Für die festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.11 | Aussenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 208]
[§2 Nr.1 | Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.3 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen, soweit sie nicht im Plan angegeben sind, bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
sechsgeschossigen Wohnhäusern 19,0 m,
neungeschossigen Wohnhäusern 29,0 m,
zwölfgeschossigen Wohnhäusern 38,0 m,
vierzehngeschossigen Wohnhäusern 45,0 m.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr-, und Gehwege.][§2 Nr.5 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75m sein.][§2 Nr.6 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Marienthal 33 für den Geltungsbereich zwischen Mittelkamp, Rauchstraße und Bornkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Bornkamp - Nordgrenzen der Flurstücke 2015 und 3509, Nord-, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks 3510 der Gemarkung Marienthal - Rauchstraße.
technHerstellDatum
2015-12-17
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Für Tiefgaragen darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,48 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.4 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten, obersten Vollgeschosse dürfen keine weiteren Geschosse errichtet werden.][§2 Nr.5 | Dachflächen sind als Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 5 Grad auszubilden. Dachaufbauten sind ausnahmsweise bis zu einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit „(A)" bezeichneten Bereich sind einseitig nach Norden ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der mit „(a)" gekennzeichneten Gebäudeseite sind entweder
- vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
- Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder
- in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten Seite zulässig.][§2 Nr.7 | In dem mit „(A)" bezeichneten Bereich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen unterschritten werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Bäumen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.][§2 Nr.9 | Für je 400 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen, auch solcher, die durch Tiefgaragen unterbaut sind, ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. Die Baumanpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen sowie Wegen und technischen Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers in ein Siel nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 511]
Der Bebauungsplan Stellingen 59 für den Bereich westlich Kieler Straße zwischen Kronsaalsweg und Bundesautobahn (BAB) A 7 (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Südwestgrenze des Flurstücks 2472, Nordwestgrenzen der Flurstücke 2472 und 4548 der Gemarkung Stellingen
- Kronsaalsweg - Kieler Straße - über das Flurstück 3404, Südgrenzen der Flurstücke 3402 und 3406 der Gemarkung Stellingen - Wittenmoor.
technHerstellDatum
2014-12-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten und Tankstellen unzulässig. Für die Zulässigkeit von Einzelhandel gelten im Kerngebiet folgende Regelungen:
- In dem mit „(c)" bezeichnetem Bereich des Kerngebiets ist Einzelhandel unzulässig.
- In den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind Einzelhandel für Güter des periodischen Bedarfs (zum Beispiel Nahrungs- und Genuss¬mittel, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Zeitungen und Zeitschriften) unzulässig.
- In den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind nur Betriebe zulässig, die zentrenrelevante Sortimente nur auf höchstens 10 vom Hundert der Geschossfläche anbieten.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet sind nur ein Bau- und Gartenfachmarkt für die unter Buchstaben a und b genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 18.000 m2 und eine Imbiss-Gastronomie mit Backwaren¬verkauf auf einer Geschossfläche von höchstens 300 m2, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Bau- und Gartenfachmarkt stehen, zulässig.
a) Kernsortimente ohne Beschränkung der Verkaufsflächen:
• Holz,
• Baumaterial,
• Bauelemente wie Fenster, Türen,
• Dämmstoffe,
• Fliesen,
• Bodenbeläge,
• Tapeten, Farben, Lacke,
• Werkstattmöbel,
• Badezimmereinrichtung,
• Gartenmöbel,
• Selbstbaumöbel,
• großvolumige Bausätze wie Sauna, Carport, Lauben, Hundehütten, Gewächshäuser,
• Rollläden und Gitter,
• Installations- und Sanitärbedarf,
• Haustechnik,
• Eisenwaren, Kleineisenwaren,
• Beschläge,
• Werkzeuge,
• Arbeitskleidung,
• bau- und gartentechnische Elektrogeräte,
• Spielplatzgeräte,
• Zweiradzubehör,
• Kraftwagenzubehör (ohne Car-Hifi),
• Zäune,
• Pflanzen,
• Pflanzengefäße,
• Torf und Erden,
• Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
• Plastikwaren wie Eimer, Wannen,
• Besenwaren.
b) Zentrenrelevante Randsortimente mit einer maximalen Geschossfläche von insgesamt 1.200 m2:
• Teppiche,
• Wohnraumleuchten,
• Bastelartikel,
• Geschenk- und Dekoartikel,
• Glas, Porzellan, Keramik,
• Haushaltsgeräte,
• Reinigungsartikel,
• Heimtextilien,
• Campingbedarf,
• Zooartikel (einschließlich lebende Tiere),
• Schnittblumen,
• Fachliteratur.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet darf die festgesetzte Gebäudehöhe für die Gestaltung des Haupteingangs auf einer Fläche von höchstens 30m² um bis zu 3m überschritten werden.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Sondergebiets ist eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 54 m über Normalnull zulässig. Das Werbeschild darf eine Länge von 17 m und eine Höhe von 2 m nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Im Sondergebiet und in den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind innerhalb der überbaubaren Flächen Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig und dürfen außer auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze und oberirdische Garagen weitere Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 4163 und 4549 der Gemarkung Stellingen an den Kronsaalsweg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind nur Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zulässig, die durch geeignete bauliche Ausbildung, zum Beispiel durch Auswahl und Anordnung von Wand-, Dach-, Fenster-, Lüfter- und Torkonstruktionen, Stellung und Höhenentwicklung der baulichen Anlagen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Verkehrsanlagen gewährleisten, dass folgende immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nicht überschritten werden:
- In dem mit „(a)" bezeichneten Bereich: LW" tags (6 Uhr bis 22 Uhr): 59 dB(A)/ m2, LW" nachts (22 Uhr bis 6 Uhr): 46 dB(A)/ mz,
- in dem mit „(b)" bezeichneten Bereich: LW" tags (6 Uhr bis 22 Uhr): 58 dB(A)/m2, LW" nachts (22 Uhr bis 6 Uhr): 45 dB(A)/m2.][§2 Nr.8 | In der mit „(d)" bezeichneten Fläche des Sondergebiets sind nur Mitarbeiterstellplätze zulässig. Andere Stellplätze sind nur dann zulässig, wenn diese eingehaust werden.][§2 Nr.9 | Die Be- und Entladung sowie Stapelung von Waren darf nur in den mit „(g)" bezeichneten Bereichen erfolgen. Der Be- und Entladungsbereich ist einzuhausen.][§2 Nr.10 | Die Entsorgungscontainer dürfen nur in dem mit „(h)" bezeichneten Bereich untergebracht werden.][§2 Nr.11 | In dem mit „(e)" bezeichneten Abschnitt der Baugrenze ist die Fassadenfläche und dem mit „(f)" bezeichneten Abschnitt ist die Lärmschutzwand jeweils über die gesamte Höhe hochabsorbierend auszuführen.][§2 Nr.12 | Entlang der BAB A 7 und der Kieler Straße sind im Kerngebiet und im Sondergebiet die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmab- gewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.13 | Anlagen der Innen- und Außenbeleuchtung sind blendfrei für die Verkehrsteilnehmer der BAB A 7 zu gestalten.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.15 | Anzupflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stamm-umfang von mindestens 14 cm, anzupflanzende groß- kronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm sowie die an der Kieler Straße festgesetzten anzupflan¬zenden Einzelbäume einen Stammumfang von mindestens 25 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.16 | Im Kronenbereich festgesetzter Bäume außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen unzulässig. Für die zu erhaltenden Einzelbäume und für die zu erhaltenden dichtwachsenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.17 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist im Kerngebiet je vier Stellplätze und im Sondergebiet je sechs Stellplätze ein Baum anzupflanzen.][§2 Nr.18 | Das Parkhaus im Kerngebiet ist gegenüber der öffentlichen Grünfläche und dem öffentlichen Straßenraum mit Bäumen, Sträuchern und Kletterpflanzen einzugrünen.][§2 Nr.19 | Die Schutzwand ist auf beiden Seiten auf je mindestens 50 vom Hundert der Länge mit Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.20 | Im Sondergebiet sind die flachen und bis 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden und von Einhausungen, soweit sie nicht der Belichtung, Be- und Entlüftung oder Foto-voltaik dienen, flächendeckend mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.21 | In den Baugebieten sind befahrbare Wege und nicht unterbaute Stellplätze in wasser- und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Lurup 6 für den Geltungsbereich beiderseits der Luruper Hauptstraße zwischen Fährenort, Brooksheide - Flaßbarg und Stückweg (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Brooksheide - Südgrenze des Flurstücks 2868, Westgrenzen der Flurstücke 2868, 2299, 202 und 201 der Gemarkung Osdorf - Luruper Hauptstraße - Fahrenort - Koppelbarg - über das Flurstück 1702, Nordgrenzen der Flurstücke 327 und 350 der Gemarkung Lurup - Stückweg - Luruper Hauptstraße - Südgrenze des Flurstücks 302, über des Flurstück 302, Südgrenze des Flurstücks 293, Westgrenzen der Flurstücke 293 und 1836, über die Flurstücke 1363 und 1364 der Gemarkung Lurup - Luckmoor - Südgrenze des Flurstücks 265, über das Flurstück 2869 der Gemarkung Osdorf - Flaßbarg.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]