[§2 Nr.1 | Die Gebäudehöhe darf bei eingeschossigen Gebäuden 9 m und bei zweigeschossigen Gebäuden 11m über öffentchem Gehweg nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Unterschiedliche Drempelhöhen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 Grad betragen.][§2 Nr.4 | Innerhalb der überbaubaren Flächen ist eine rückwärtige Bebauung zulässig, wenn ein Abstand von 25 m zur vorderen Bebauung eingehalten wird.][§2 Nr.5 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über Geländehöhe liegen.][§2 Nr.6 | Im Bereich der vorderen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur in den seitlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze zulässig.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten vorgesehen werden.][§2 Nr.8 | Pergolen auf ebenerdigen Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnimg zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung innerhalb der umgrenzten Fläche zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.11 | Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind nur friedhofsbezogene Betriebe (wie lumengeschäfte, Kranzbindereien), im Gewerbegebiet südlich der Bremer Straße außerdem Schänk- und Speisewirtschaften zulässig.][§2 Nr.2 | Entlang der Bremer Straße sind in den Wohngebieten durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Auf privaten Grundstücksflächen sind Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Laubbäumen, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen müssen, vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen muß. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
[§1 | In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 15 vom 5. März 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 24) wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für das im anliegenden Übersichtsplan mit „A“ bezeichnete Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; dies gilt nicht für die neu gebildeten Flurstücke 5851, 5954 und 6140 der Gemarkung Niendorf. Einzelhandelsbetriebe sind zulässig auf dem Flurstück 5851 mit höchstens 1200 m² Geschoßfläche sowie auf den Flurstücken 5954 und 6140 mit höchstens 5000 m² Geschoßfläche. Erweiterungen und Zusammenlegungen von Einzelhandelsbetrieben auf den Flurstücken 5954 und 6140, die im Einzelfall zu einer Geschoßfläche von jeweils mehr als 1200 m² fuhren, sind unzulässig. Ferner werden in dem mit „A“ bezeichneten Bereich Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, ausgeschlossen.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan HafenCity 14 für das Gebiet zwischen
Baakenhafen und Norderelbe (Bezirk Hamburg-Mitte,
Ortsteil 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Baakenhafen – über die Flurstücke 1624 und 1352, Südgrenzen
der Flurstücke 1624 und 1625, über das Flurstück 1625 der
Gemarkung Altstadt Süd.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete sind Wohnungen in
den Erdgeschossen unzulässig.][§2 Nr.2 | Für die Mischgebiete gilt:][§2 Nr.2.1 | Großflächiger Einzelhandel kann ausnahmsweise auf
den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden,
wenn er der Nahversorgung der angrenzenden Quartiere
dient.][§2 Nr.2.2 | Vergnügungsstätten in den Teilen des Mischgebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind,
sowie Tankstellen sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
in den übrigen Teilen des Mischgebiets
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2.3 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Nutzungen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548, 1551), bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten können die festgesetzten
Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19 Absatz
4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis 1,0 überschritten
werden.][§2 Nr.4 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind lärmempfindliche
Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Pausenräume,
Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten
Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten
Seiten
erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel
von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) durch baulichen Schallschutz sicherzustellen.
Für den Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete
Anordnung der Baukörper, Schallschutzwände oder
vergleichbare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am
Tag nicht überschritten wird.][§2 Nr.6 | Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier
insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch
geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.7 | In der Spiel- und Freizeitanlage sind innerhalb der überbaubaren
Fläche nur ein Spielhaus und ein Kiosk zulässig.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen
oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von
8,7 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige
Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende
Straßenanschlusshöhen von über 8,7 m über
NHN begründet sind.][§2 Nr.9 | Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
mindestens 5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann
im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das
Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert
(v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt.
Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens
4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Das Erdgeschoss
samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss
wird als ein Vollgeschoss gewertet.][§2 Nr.10 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich
einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind
weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und
technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume,
sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten
Gebäudehöhe, zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden
und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude
und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens
2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.11 | Die Gebäudefassaden können in unterschiedlichen
Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige,
Gelb und Blaubunt ausgeführt werden. Die Gebäudefassaden
auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind in
hellen Materialien auszuführen.][§2 Nr.12 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den
öffentlichen Straßenräumen, den Wasserflächen oder den
mit Gehrechten belasteten Flächen ausnahmsweise bis
zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt
wird und diese keine wesentliche Verschattung der
benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken.
Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig.][§2 Nr.13 | Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung
der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf
nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind
Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem
das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.14 | An den zur Norderelbe gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen
oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses
der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in
Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung
der Buchstaben darf nur warmweißes Licht verwendet
werden.][§2 Nr.15 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:][§2 Nr.15.1 | Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz
anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien
versorgt wird.][§2 Nr.15.2 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh/ m² Nutzfläche
nicht übersteigt.][§2 Nr.15.3 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung
der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer
Umstände
zu einer unbilligen Härte führen würde. Die
Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.16 | Das auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung,
den Grünflächen und den Wasserhäusern
anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst
liegende
Gewässer (Baakenhafen oder Norderelbe) einzuleiten.][§2 Nr.17 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit
erforderlich,
zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen
vorzusehen.][§2 Nr.18 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.][§2 Nr.19 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, sowie
die Befugnis der für die Unterhaltung der Kaianlagen
sowie Fußgänger- und Radfahrerbereiche zuständigen
Stellen, diese Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen
von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten
sind zulässig.][§2 Nr.20 | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.21 | In den Baugebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken
oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken
bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.][§2 Nr.22 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete, mit Ausnahme
der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sowie die
Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen Gebäude
auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen sind mit einem
Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist
mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung
vorzunehmen.][§2 Nr.23 | Außer auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind die
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete mit einem
Anteil von mindestens 20 v. H. zu begrünen. Je 500 m² der
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete ist mindestens
ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger
Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.24 | Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen
Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten
Flächen sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf
einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.25 | Die übrigen, neben den in Nummer 24 genannten, Dachflächen
in den allgemeinen Wohngebieten und den
Mischgebieten sind mit Ausnahme der gemäß Nummer
10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu
mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten
Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber
hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens
50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden
und Sträuchern begrünt werden. Die Dachbegrünung
ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.26 | In den allgemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten
sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][§2 Nr.27 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens
14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen; Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Ronneburg 24 für das Gebiet zwischen Vorderkamp, Achterkamp und Kanzlerstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 706) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kanzlerstraße - Vorderkamp - Achterkamp - Südwest-, Südost-, Süd- und Südwestgrenze des Flurstücks 969, Südostgrenze des Flurstücks 1228 (alt: 1000) der Gemarkung Rönneburg.
technHerstellDatum
2015-04-22
texte
[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet sind nur Wohngebäude sowie Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker, Balkone und Loggien kann bis zu 2 m auf einer Breite von jeweils höchstens 3,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind in den Dachgeschossen Aufenthaltsräume unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Schaffung eines ausreichenden Schallschutzes durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht möglich ist, muss darüber hinaus durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude ein ausreichender Schallschutz für die Aufenthaltsräume gewährleistet werden.][§2 Nr.5 | Stellplätze sowie Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) sind nur auf den für Stellplätze festgesetzten Flächen zulässig.][§2 Nr.6 | Je Reihenhauseinheit ist außerhalb der überbaubaren Flächen ein Nebengebäude mit einer maximalen Grundfläche von 6 m² zulässig.][§2 Nr.7 | Den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Grünflächen zugewandte Grundstückseinfriedungen sind mit Hecken oder Strauchpflanzung zu versehen.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes großkronigen Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes kleinkronigen Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.9 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt oder verbessert wird.][§2 Nr.10 | Im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Sträucher sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, mit Ausnahme der für den Gewässer- und Wegebau sowie für den Bau von Siel- und Leitungstrassen erforderlichen Maßnahmen, unzulässig.][§2 Nr.11 | Abweichungen von den festgesetzten Standorten der kleinkronigen Einzelbäume können zugelassen werden, soweit dies für die Gestaltung der Eingangsbereiche der Reihenhäuser erforderlich ist.][§2 Nr.12 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind die Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.13 | Wände von Nebengebäuden sind je 2 m Wandlänge mit mindestens einer Schling- oder Kletterpflanze zu begrünen.][§2 Nr.14 | Im Vorhabengebiet sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze ohne Schutzdach in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist der lichte, mehrstufige Gehölzbestand seinem Bestand entsprechend zu erhalten sowie oberhalb der Hangkante ein 3 m breiter Streifen mit Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.16 | Die Gras- und Krautflur oberhalb der Hangkante ist auf der privaten Grünfläche nach baulichen Eingriffen wiederherzustellen und durch eine jährlich zweimalige Mahd zu entwickeln.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 706]
Der Bebauungsplan Langenhorn 29 für den Geltungsbereich Grote Raak — Nordgrenzen der Flurstücke 6968 und 4238, über die Flurstücke 4238 und 795, Südgrenze des Flurstücks 795 der Gemarkung Langenhorn — Raaksheide (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-03
texte
[§2 | Bei den zweigeschossigen Reihenhäusern wird die Drempelhöhe beidseitig auf je 50 cm und die maximale Dachneigung auf 20 Grad begrenzt. Gestaffelte Geschosse sind ausgeschlossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]