[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind nur Anlagen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig. Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.3 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten sind Tiefgaragen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Mindestens 30 vom Hundert dieser Begrünung muss mit Laubbäumen und Sträuchern erfolgen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.5 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 134]
Der Bebauungsplan St. Pauli 26 für den Geltungsbereich
zwischen den Straßen Kleine Freiheit und Große
Freiheit (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 110) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Paul-Roosen-Straße – Große Freiheit – über das Flurstück 864,
Südgrenze des Flurstücks 864 (Simon-von-Utrecht-Straße),
über die Flurstücke 868 und 990, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 864 (Simon-von-Utrecht-Straße), Westgrenzen der
Flurstücke 861, 860, 859, 858, 1291, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 844 der Gemarkung St. Pauli Süd.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf
Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt der Gebiete durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Bordelle und bordellartige Nutzungen sowie Verkaufsräume
und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf
Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, sind ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der Erdgeschosse
nur Wohnungen zulässig. Ausnahmen für Anlagen
für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen
nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im besonderen Wohngebiet werden Ausnahmen für Anlagen
für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten
und Tankstellen nach § 4a Absatz 3 Nummern
1 bis 3 BauNVO ausgeschlossen. Mindestens 50 vom
Hundert der Geschossflächen in Vollgeschossen sind für
Wohnungen zu verwenden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige
Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3
BauNVO und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten
unzulässig. Hiervon unberührt bleiben Live-Musik-Clubs
in dem mit „(A)“ abgegrenzten Bereich, die ausnahmsweise
zulässig sind. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nur ausnahmsweise
zulässig. Wohnungen sind ab dem vierten Geschoss
zulässig.][§2 Nr.6 | An den straßenabgewandten Gebäudeseiten kann eine
Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien
und Sichtschutzwände bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten
bis zu 1,5 m und durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen bis zu 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.8 | Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als
allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen
werden.][§2 Nr.9.1 | Im besonderen Wohngebiet entlang der Straße Kleine
Freiheit auf den Flurstücken 859 bis 861 der Gemarkung
St. Pauli Süd, im Kerngebiet entlang der Simon-von-
Utrecht-Straße sowie im allgemeinen Wohngebiet entlang
der Straße Große Freiheit bis zu einer Tiefe von 30 m,
gemessen von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie
der Simon-von-Utrecht-Straße, sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer
Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9.2 | In dem in Nummer 9.1 Satz 1 genannten Bereich sind die
gewerblichen Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen-
und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.9.3 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Straße Kleine
Freiheit, im besonderen Wohngebiet entlang der Paul-
Roosen-Straße und im allgemeinen Wohngebiet entlang
der Straße Große Freiheit (von Norden bis einschließlich
Hausnummer 65) gilt für neu vorgesehene Blockrandbebauung,
dass durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen
sind. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.10 | Aufenthaltsräume im Erdgeschoss an der Simon-von-
Utrecht-Straße sind mit kontrollierten Belüftungsanlagen
auszustatten. Die Frischluft, die in die Aufenthaltsräume
zugeführt wird, darf nur an den Gebäudeseiten entnommen
werden, an denen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte
der Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August
2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I. S. 1474, 1489), unterschritten werden. Die
Belüftung darf ausnahmsweise über die Simon-von-
Utrecht-Straße erfolgen, wenn im Baugenehmigungsverfahren
der Nachweis erbracht wird, dass die maßgeblichen
Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unterschritten
werden.][§2 Nr.11 | Nicht überbaute Tiefgaragen und Kellergeschosse sind
mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
hiervon ist die mit „(B)“ bezeichnete Fläche. Für
Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.12 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind mindestens
sechs großkronige, einheimische, standortgerechte Laubbäume
mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.13 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume
sowie die festgesetzten Pflanzungen sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der
jeweilige Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung
erhalten bleibt.][§2 Nr.14 | Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden mit einer
Neigung bis zu 15 Grad sind mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
sowie Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 110]
Der Bebauungsplan Othmarschen 18 für den Geltungsbereich Othmarscher Kirchenweg - Othmarscher Mühlenweg - Stegelweg - Ostgrenze des Flurstücks 1099, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1100, Ostgrenze des Flurstücks 1793 der Gemarkung Othmarschen - Bernadottestraße Westgrenze des Flurstücks 1670, über die Flurstücke 1117, 1100, 1101, 1102 und 1099 zur Südgrenze des Flurstücks 1103 der Gemarkung Othmarschen - Hirtenweg - über das Flurstück 719 der Gemarkung Othmarschen zur Emkendorfstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-07
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[§2 Nr.1.1 | In den Gewerbegebieten gilt:
Gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sind unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.1.2 | In den Gewerbegebieten gilt:
Einzelhandelsbetriebe sind außer auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.1.3 | In den Gewerbegebieten gilt:
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.1.4 | In den Gewerbegebieten gilt:
Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze) unzulässig.][§2 Nr.1.5 | In den Gewerbegebieten gilt:
Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche sind Nutzungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Winsener Straße sind durch Anordnungen der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind notwendige Zufahrten über die Flächen zum Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen zulässig. Ebenerdige Stellplätze können in diesem Bereich zugelassen werden, wenn der verbleibende Begrünungsanteil mindestens 50 vom Hundert (v. H.) beträgt.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Außerhalb von öffentlichen Straßen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Sträucher unzulässig.][§2 Nr.7 | Mindestens 20 v. H. der Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; festgesetzte Anpflanzungsgebote sind anzurechnen.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.9 | Im Kronenbereich zu pflanzender Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu verwenden. Für je 2 m² ist mindestens ein Gehölz zu verwenden.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.12 | In den Gewerbegebieten sind entlang der Straßen Winsener Straße und Winsener Stieg auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen großkronige Bäume in einem Abstand von 10 m zueinander zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Auf privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]
Der Bebauungsplan Nienstdten 19 für den Geltungsbereich nördlich Georg-Bonne-Straße zwischen Jürgensallee und Kanzleistraße (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Jürgensallee - Ligusterweg - West- und Nordgrenze des Flurstücks 1151, Nordgrenze des Flurstücks 657 (Ligusterweg), über die Flurstücke 647 und 643, Nordgrenze des Flurstücks 1187 der Gemarkung Nienstedten - Kanzleistraße - Georg-Bonne-Straße.
technHerstellDatum
2016-03-16
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets nördlich des Jödewegs sind nur Gewächshäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die Grundfläche im Sinne von § 19 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), darf für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz l Nummer 2 der Baunutzungsverordnung jeweils bis zu 40 m2 überschritten werden.][§2 Nr.4 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten vorgesehen werden.][§2 Nr.5 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in l m Höhe über dem Erdboden, sowie für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wandsbek 29 wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser und die an Wohnwegen belegenen Wohngebäude, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-s).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]