Der Bebauungsplan Ottensen 39 für den Geltungsbereich Behringstraße zwischen Griegstraße und Ostgrenze des Flurstücks 1417 der Gemarkung Ottensen einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkungen Othmarschen und Ottensen (Bezirk Altona, Ortsteil 211) wiird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-22
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 211]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als »Erhaltungsbereich« bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung, zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind außerhalb der Baugrenzen Tiefgaragen, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet darf für Balkone eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,5 m auf einer Länge bis zu 5 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Tiefgaragen und ihre Zufahrten nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Tiefgarage mit einem mindestens 50 cm starken sowie 50 v. H. der Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 45 v. H. der Platz- und Wegeflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 25 v. H. der Dachflächen und nicht überbauten Tiefgaragen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv zu begrünen.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet ist das anfallende Niederschlagswasser, mit Ausnahme des von Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers, in offenen Gräben und Mulden abzuleiten bzw. über belebte Bodenzonen zu versickern. Zur Abflussverzögerung ist eine offene Rückhaltung vorzusehen.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 1.800 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14 | Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist mit standortgerechten, einheimischen Gehölz-, Stauden- und Grasarten naturnah herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Schnelsen 87 für den Geltungsbereich
der Bundesautobahn A7 nördlich der Heidlohstraße
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Jungborn – über das Flurstück 6221 (Frohmestraße), Südgrenze
des Flurstücks 6263, Westgrenzen der Flurstücke 6263
und 6266 (BAB A7), über die Flurstücke 6266 und 3485, Ostgrenzen
der Flurstücke 3485 und 3484, über die Flurstücke
7445 und 3118 (Frohmestraße) der Gemarkung Schnelsen
– Vogt-Kock-Weg – Heidlohstraße.
technHerstellDatum
2016-11-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt die nachfolgende
Vorschrift:
Auf der privaten Grünfläche (Dauerkleingärten) ist innerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche ein Vereinsheim
zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Langenhorn 47 für den Geltungsbereich Rittmerskamp — von hier über das Flurstück 3755 der Gemarkung Langenhorn zur Langenhorner Chaussee — Krohnstieg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-02
texte
[§2 | Ausnahmen nach den §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2 und 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Hausbruch 2 für das Plangebiet Falkenbergsweg — Neugrabener Heideweg — Talweg — Ulenweg — Bredenbergsweg — Ehestorfer Heuweg — Cuxhavener Straße — Ostgrenze der Gemarkung Neugraben — von hier über das Flurstück 1739 der Gemarkung Neugraben und den Ehestorfer Heuweg zur Südgrenze des Flurstücks 1704, Südgrenzen der Flurstücke 1884 und 1699 sowie Ostgrenzen der Flurstücke 1499, 1693, 1694, 1689 und 1687 der Gemarkung Neugraben — Landesgrenze (Bezirk Harburg, Ortsteil 717) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-18
texte
[§2 Nr. 1 | Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen und auf den Baugrundstücken für besondere private bauliche Anlagen Schank- und Speise wirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr. 2 | Für die Erschließung der Flurstücke 1468, 1469, 1470 und 1491 der Gemarkung Neugraben sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der jeweils beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) festgesetzt.][§2 Nr. 3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben vom 12. März 1948, die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 und die Verordnung über das Naturschutzgebiet Fischbeker Heide vom 2.9. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791 -f, 791 -m und 791-t) sowie die mit den Teilbebauungsplänen TB 567 vom 15. Juli 1958, TB 834 und TB 835 vom 29. November 1960 und TB 910 vom 23. Dezember 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1958 Seite 244, 1960 Seite 456 und 1961 Seite 4) festgesetzten Straßenlinien.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seiten 10,11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Im allgemeinen Wohngebiet südlich der Kampstraße sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Tankstellen unzulässig; Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren sowie großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 werden ausgeschlossen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten und in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Mischgebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Im Gewerbegebiet und in den Teilen der Mischgebiete nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Unternehmen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, Tankstellen, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sowie in den Misch- und Kerngebieten dürfen die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungs-verordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind die zu den Mischgebieten gerichteten Außenwände der Gebäude geschlossen auszubilden. Türen oder zu öffnende Fenster sind nur für Sozial- und Büroräume sowie Hausmeisterwohnungen zulässig.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie ferner die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | In den Misch- und Kerngebieten entlang der Straßen Neuer Pferdemarkt, Schanzenstraße, Lagerstraße und Sternstraße wie auch im Einmündungsbereich der Kampstraße und der Ludwigstraße in die Schanzenstraße auf den Flurstücken 316, 1689 und 1692 sowie auf den Flurstücken 1709, 1712, 1713, 1714 und 1716 der Gemarkung St. Pauli Nord sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | In den Misch- und Kerngebieten nördlich der Kampstraße sowie in den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.12 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 108]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 30 für den Geltungsbereich östlich Holsteiner Chaussee zwischen Oortskamp und Eidelstedter Dorfstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Holsteiner Chaussee — Oortskamp — Wiebischenkamp — Rungwisch — über das Flurstück 1276, Ostgrenze des Flurstücks 3441 der Gemarkung Eidelstedt — Eidelstedter Dorfstraße — Kieler Straße — Eidelstedter Platz.
technHerstellDatum
2015-03-13
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Tiefgaragen sind weitere Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Auf den Flurstücken 4665, 1294 und 4939 der Gemarkung Eidelstedt südlich der Straße Rungwisch sind Stellplätze nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Gemeinschaftstiefgaragen zulässig.][§2 Nr.3 | Entlang der Holsteiner Chaussee und des Eidelstedter Platzes sind in den allgemeinen Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume und in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Mischgebieten sind Tankstellen unzulässig. Außerdem sind in den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig; in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für die im vorgenannten Halbsatz aufgeführten Einrichtungen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts- Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In den Mischgebieten sind Werbeanlagen an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§3 Nr.1 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Bäume müssen einen Stimmumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen aufweisen.][§3 Nr.2 | In den Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§3 Nr.3 | Auf den Flurstücken 1266 bis 1273 sind Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen zu begrünen.][§3 Nr.4 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind mit Ausnahme der Eiche zwischen den Straßen Lohhörn und Wiebischenkamp bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§3 Nr.5 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet „Gartenfachmarkt" sind die unter Buchstaben a und b genannten Warensortimente zulässig. Es ist eine maximale Verkaufsfläche von 10.500 m² und eine Gastronomie mit Backwarenverkauf auf einer Geschossfläche von höchstens 910 m² zulässig.
a) Kernsortimente ohne Beschränkung der Verkaufsflächen:
- Balkon-, Terrassen- und Garteneinrichtungen wie Vogel- und Futterhäuser, Vogeltränken, Freilandkeramik,
- Holz,
- Gartenmöbel,
- Baumaterial, insbesondere Steine, Pflaster und Wegeplatten,
- großvolumige Bausätze wie überdachte Stellplätze, Lauben,Wintergärten, Hundehütten, Gewächshäuser,
- Arbeitskleidung,
- bau- und gartentechnische Elektrogeräte,
- Gartenwerkzeuge,
- Garten- und Außenbeleuchtung,
- Spielplatzgeräte,
- Metallgitter und -geflechte,
- Zäune,
- Blumen und Pflanzen,
- Pflanzgefäße,
- Torf, Rinde und Erden,
- Dünge- und Pflanzenschutz- sowie Schädlingsbekämpfungsmittel,
- Plastikwaren wie Eimer, Wannen,
- Plastikteiche und Teichbauzubehör,
- Besenwaren.
b) Zentrenrelevante Randsortimente mit einer maximalen
Verkaufsfläche von insgesamt 1.000 m² :
- Bastelartikel,
- Geschenk- und Dekoartikel,
- Glas, Porzellan, Keramik,
- Haushaltskleingeräte,
- Reinigungsartikel,
- Heimtextilien,
- Campingbedarf,
- Zooartikel (einschließlich lebender Tiere),
- Fachliteratur.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet „Stellplätze (Gartenmarkt)" sind nur ebenerdige Stellplätze zulässig, die dem Gartenmarkt dienen, sowie die erforderliche Zufahrt für den westlich gelegenen Gartenfachmarkt.][§2 Nr.3 | Anlagen der Innen- und Außenbeleuchtung sind blendfrei für die Verkehrsteilnehmer der Bundesstraße 75 und der Anschlussstelle Hamburg-Marmstorf der Bundesautobahn A7 zu gestalten.][§2 Nr.4 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist entlang der Bremer Straße, Teilfläche „(A)", eine geschlossene Strauchpflanzung mit kleinkronigen Bäumen zu erhalten und zu entwickeln. Am südlichen Rand, Teilfläche „(B)", sind großkronige Bäume im Abstand von 12 m zueinander und Sträucher als Unterpflanzung zu pflanzen. Dabei ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Die ebenerdige Stellplatzanlage ist an der nördlichen Grenze mit einer Laubgehölzhecke einzufassen; je 1 m Länge sind hierbei vier Gehölze zu pflanzen.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Stellplätze und nicht befahrbaren Wegeflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist durch ein System aus Regenwassernutzung, Rückhaltung und Verdunstung in offen geführten Mulden und Gräben sowie durch Versickerung im Plangebiet zu bewirtschaften.][§2 Nr.12 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Sondergebiet „Gartenfachmarkt" die außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Flurstücke 1060 und 1352 (teilweise) der Gemarkung Sinstorf zugeordnet.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 71
für das Gebiet zwischen Wesselyring, Sydneystraße und Überseering
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 408) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Sydneystraße – Überseering – Südgrenzen der Flurstücke 1894
und 1893, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1892, Westgrenzen
der Flurstücke 1890 und 1888 (alt: 1430) der Gemarkung
Alsterdorf.
technHerstellDatum
2019-01-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In dem Bereich des allgemeinen Wohngebiets, für den eine maximale Gebäudehöhe von 20,5 m über Normalhöhennull festgesetzt ist, sind Wohnnutzungen unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Die Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundfläche von 8 200 m² für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 17 400 m² überschritten werden.][§2 Nr.6 | Auf der Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen sind Tiefgaragenzufahrten, weitere Zufahrten und Zugänge, Fahrradabstellplätze sowie der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Kälte, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 2 BauNVO zulässig. Weitere untergeordnete Nebenanlagen sind erst zulässig, wenn die vorgesehene unterirdische Bahnanlage einschließlich der Überdeckung vollständig hergestellt ist. Abgrabungen und bauliche Anlagen aller Art unterhalb einer Höhe von 10 m über Normalhöhennull sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die mit „(D)“ bezeichnete Fläche des Plangebiets wird die Geländeoberfläche im Mittel mit 15,15 m über Normalhöhennull festgesetzt.][§2 Nr.8 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Gebäude ist als Gebäudeabschluss umlaufend eine Attika auszubilden. Belichtungsöffnungen sind zulässig. Die Attika ist mit wechselnden Höhen in einem an- oder absteigenden Verlauf ohne sichtbare Abstufungen auszubilden.][§2 Nr.9 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind Ausstiegsbauwerke, Treppenhäuser, Abstellräume in Verbindung mit Ausstiegsbauwerken oder Treppenhäusern, Anlagen der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie andere technische Anlagen und technische Aufbauten allgemein zulässig, sofern sie in der Höhe unterhalb der Höhe der Attika zurückbleiben, andernfalls sind sie um mindestens 1,8 m, gemessen von der Innenkante der Attika, zurückgesetzt zu errichten. In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse Abstellräume allgemein zulässig.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet darf die festgesetzte Grundfläche von 3 100 m² für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 5 900 m² überschritten werden.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m allgemein zulässig, hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume. Bei Vordächern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassade des jeweiligen Baukörpers betragen.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist an den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden von Wohngebäuden durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern oder vergleichbaren Maßnahmen wie zum Beispiel teilgeöffnete Lüftungselemente oder teilgeöffnete
Lüftungsflügel von 30 dB(A) während der Nachtzeit aufgrund von Verkehrsgeräuschen (Straße und Schiene) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.13 | Zum Schutz vor Fluglärm ist für Aufenthaltsräume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen zu schaffen.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche als Gehweg hergestellt und dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.15 | In den nicht unterbauten Bereichen der privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.
Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.18 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Tiefgeschossen sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen, sofern sie nicht als Wegeflächen benötigt werden. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen und Tiefgeschossen muss auf einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.19 | Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen.][§2 Nr.20 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen, bezogen auf die Innenkante Attika, zu mindestens 60 vom Hundert und im Kerngebiet zu mindestens 20 vom Hundert mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.][§2 Nr.21 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]