[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Allermöhe 21/Billwerder 15 vom 19. Mai 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 130) wird in der Planzeichnung für die Flurstücke 3543 und 4277 der Gemarkung Allermöhe - beidseitig Fährbuernfleet, westlich Annenfleet zwischen nördlichem und südlichem Teil des Fanny-Lewald-Ringes - geändert. In den genannten Flurstücken wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten" aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung][Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen und die Oberfläche der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 304]
Der Bebauungsplan Langenhorn 37 für den Geltungsbereich zwischen Krohnstieg - Langenhorner Chaussee und Tangstedter Landstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Langenhorner Chaussee - Krohnstieg - Bahnanlagen - Südgrenze des Flurstücks 1400 der Gemarkung Langenhorn - Tangstedter Landstraße.
technHerstellDatum
2014-04-23
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Tangstedter Landstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind maximal 15 000 m2 Geschossfläche für Einzelhandelsnutzungen zulässig.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Einzelhandelsnutzungen unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet werden bis auf die mit „(c)" bezeichneten Flächen Ausnahmen für Wohnungen nach §7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Fuß- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 3459 und 3450 der Gemarkung Langenhorn an den Krohnstieg, eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Auf den Flurstücken 3460 und 336 der Gemarkung Langenhorn sind oberhalb der als zwingend festgesetzten Vollgeschosse Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Kerngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und Garagengeschossen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Außenwände der Garagengeschosse sind zu den allgemeinen Wohngebieten geschlossen auszubilden.][§2 Nr.10 | In den Kerngebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Flachdächer von eingeschossigen Gebäuden und die Dachflächen der Gebäude im Kerngebiet mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von 7 m und 14 m sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen mit Ausnahme von Erschließungsflächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Kerngebieten sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Sträuchern, Stauden und Bäumen zu bepflanzen. Dabei ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich anzupflanzender oder zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Grundstücken die Flurstücke 10213, 9827, 9856, 10048, 614, 898 und 408 der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist oberhalb des letzten Vollgeschosses kein weiteres Geschoss zulässig.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche des Mischgebiets ist Wohnen ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet an der Jarrestraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Grundstücksflächen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | In den Baugebieten ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Sofern sie nicht für Dachterrassen genutzt werden, sind Flachdächer zu mindestens 65 vom Hundert der Dachflächen der Gebäude mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Die Flächen, auf denen Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ausgeschlossen sind, sind zu begrünen und in einem Abstand von maximal 10 Metern mit Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind einheimische standortgerechte Bäume zu verwenden. Sie müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.12 | Das von bebauten oder befestigten Flächen der Grundstücke mit direkter Belegenheit am Osterbekkanal abfließende und gesammelte Niederschlagswasser ist in den Osterbekkanal einzuleiten, sofern dem keine wasserrechtlichen Gründe entgegenstehen und sofern es nicht genutzt wird.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 411]
Der Bebauungsplan Altenwerder 1/Moorburg 6 für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich nördlich des Moorburger Elbdeichs zwischen Waltershofer Straße, Finkenwerder Straße und Süderelbe (Bezirk Harburg, Ortsteile 715 und 716) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Waltershofer Straße - Bezirksgrenze - über die Flurstücke 1684, 1685 (Hansaport) und 1688 (Sandauhafen) der Gemarkung Altenwerder - Süderelbe (Gemarkungsgrenze) - über die Flurstücke 2071 (Drewer Hauptdeich), 2058, 2085, 2052 (BAB A 7) und 2057 der Gemarkung Moorburg.
technHerstellDatum
2017-04-13
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 715]
[§2 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische Leitungen zu verlegen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717, 718]
Der Bebauungsplan Billwerder 26 für den Geltungsbereich östlich der Bundesautobahn (BAB) A 1 und nordöstlich der Bahnanlagen (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 611) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nördlicher Bahngraben - über die Flurstücke 4389 (alt: 1159), 4392 (alt: 1156), 4396 (alt: 1185), 1184, 4400 (alt: 1200), 4403 (alt: 1218), 1229, 1230, 1251 und 4408 (alt: 1255) der Gemarkung Billwerder.
technHerstellDatum
2016-03-16
texte
[§2 Nr.1.1 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind nur gewerbliche Nutzungen, die der Justizvollzugsanstalt dienen, zulässig.][§2 Nr.1.2 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Für Nebenanlagen, Zufahrten und Zuwegungen können Überschreitungen der festgesetzten Grundflächen für den mit „(A)" bezeichneten Bereich um 15.000 m² sowie für den mit „(B)" bezeichneten Bereich um 17.000 m² zugelassen werden.][§2 Nr.1.3 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordostgrenzen der mit „(A)" bezeichneten Fläche sowie der Nordost-, Südost- und Südwestgrenzen der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist eine Mauer bis zu einer Höhe von 6 m zulässig.][§2 Nr.1.4 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude zu schaffen. Für die Haftzellen ist der Einbau von Schallschutzfenstern und einer schallschutzwirksamen Bedarfsbelüftung vorzusehen.][§2 Nr.1.5 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Entlang der Südwest- und Nordwest-Seiten der überbaubaren Fläche ist eine geschlossene Bebauung vorzusehen.][§2 Nr.1.6 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis 11 m über Geländeoberfläche kann zugelassen werden, wenn ausreichende bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung und damit möglicherweise auftretenden Berührungsspannungen vorgesehen werden.][§2 Nr.2 | Zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung sind bauliche und technische Maßnahmen für den Umgang mit explosionsfähigen Stoffen und den Einsatz elektrischer und elektronischer Geräte zu prüfen.][§2 Nr.3 | Von der festgesetzten Geländeoberfläche können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen ist mit großkronigen Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Für die festgesetzten Bäume und Baumreihen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.7 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen mit einem mindestens 6 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Das anfallende nicht versickerbare Niederschlagswasser ist in das Ringgrabensystem einzuleiten.][§2 Nr.10 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden der Fläche für den Gemeinbedarf die Flurstücke 736, 3479, 3763, 3760, 3762, 3770, 3767, 3768, 3773, 3774, 2605, 2606 und Teile der Flurstücke 3481, 740, 3765, 3946, 3771, 3766, 4066, 574, 840, 3480, 3875 und 4065 der Gemarkung Neuengamme sowie die Flurstücke 51 und 73 und Teile der Flurstücke 3091 und 4356 der Gemarkung Billwerder zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 611]