[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Lohbrügge 16 vom
25. November 1966 (HmbGVBl. S. 251), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 16“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. In den in der Anlage schraffierten Bereichen, begrenzt
durch die Straßen Höperfeld, Höperstieg, Lohbrügger
Landstraße, Sander Damm und Ohlstücken, sind Vergnügungsstätten,
Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Maßgebend für
die Art der baulichen Nutzung ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Sülldorf 14 / Iserbrook 12 für den Geltungsbereich Sülldorfer Landstraße — Westgrenze des Flurstücks 2090 der Gemarkung Sülldorf — Nordgrenze der Bahnanlagen — Iserbrooker Weg — über die Flurstücke 1954, 183, 185, 186, 188 und 2085 der Gemarkung Sülldorf — Bahnanlagen (Bezirk Altona, Ortsteile 225 und 224) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 225]
[§1 Nr.1 | Die anliegende „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Neugraben- Fischbek 55“ wird' dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In $ 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für die in der Anlage schraffiert dargestellten Gewerbegebiets südlich Cuxhavener Straße ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). maßgebend. In diesen Gebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichrungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Im übrigen bleiben die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen der Gewerbeqebiete bestehen.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Lurup 34 für den Geltungsbereich Rispenweg - Fangdieckstraße - nördliche und westliche Böschungsoberkante der Mühlenau - Farnhornstieg - Farn hornweg - über die Flurstücke 1335 und 1336 der Gemarkung Lurup - Heilgrundweg - Ammernweg - über die Flurstücke 1301 bis 1293 der Gemarkun Lurup zum Fangdieckgraben (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt .
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet südlich des Fangdieckgrabens kann ausnahmsweise für einzelne Betriebsgebäude eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zum Anschluß der Grünflächen an die Fangdieckstraße einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Groß Borstel 15 für den Geltungsbereich Tarpenbek — Niendorfer Weg — Stavenhagenstraße — Warnckesweg — Brückwiesenstraße — über das Flurstück 62, Südgrenze des Flurstücks 808 der Gemarkung Groß Borstel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-22
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das Staffelgeschoß ist mit seiner Dachkante um mindestens zwei Drittel der Geschoßhöhe zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Das Staffelgeschoß ist an den Vorderseiten und an der Nordseite um 2,0 m und an der Südseite um 3,5 m zurückzusetzen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 17 für den Geltungsbereich Schumacherstraße — Max-Brauer-Allee — Holstenstraße — Chemnitzstraße — Virchowstraße — Nordgrenze des Flurstücks 769, Ostgrenzen der Flurstücke 769, 768 und 766, Nordgrenzen der Flurstücke 762,
technHerstellDatum
2015-04-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | An der Max-Brauer-Allee, an der Holstenstraße, an der Chemnitzstraße zwischen Virchowstraße und Holstenstraße, auf den mit a und b bezeichneten Flächen sowie auf den eingeschossigen Teilflächen an der Schumacherstraße und der Chemnitzstraße sind Wohnungen im ersten Vollgeschoß unzulässig. Dies gilt auf den mit d bezeichneten Flächen nur, wenn kein Sockelgeschoß nach Nummer 2 errichtet wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit d bezeichneten Flächen kann für Kellerersatzräume und sonstige der "Wohnnutzung dienende Nebenräume unterhalb des ersten Vollgeschosses ein Sockelgeschoß über Geländeoberfläche angeordnet werden, sofern dessen lichte Höhe weniger als 2,30 m beträgt.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet zwischen Holstenstraße, Chemnitzstraße und Virchowstraße sind Aufenthaltsräume im Dachraum unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den mit a und b bezeichneten Flächen sind Stellplätze nur im Kellergeschoß und im ersten Vollgeschoß zulässig; bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleibt die Fläche für Stellplätze im ersten Vollgeschoß unberücksichtigt.][§2 Nr.5 | Auf den mit a bezeichneten Flächen ist das sechste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung von 40 Grad bis 45 Grad auszubilden; im Dachraum oberhalb des Dachgeschosses sind Aufenthaltsräume unzulässig. Ausnahmen für aufgehende Wände von Treppenhäusern, Erkern und Loggien können zugelassen werden, sofern die Hälfte der Länge einer Gebäudefront nicht überschritten wird.][§2 Nr.6 | Auf den mit b bezeichneten Flächen sind oberhalb des ersten Vollgeschosses Vorbauten bis zu einer Breite von 6 m im Bereich der Treppenhäuser zulässig; die Nutzung wird auf die für Wohnungen erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie Treppen beschränkt. Die Dächer in dem mit b bezeichneten Bereich sind als begehbare Freiflächen herzurichten.][§2 Nr.7 | In den mit c bezeichneten Bereichen sind ebenerdige Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der 6,5 m breiten Zuwegung zur Holstenstraße wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten werden Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen ausgeschlossen. Weiterhin sind luftbelastende sowie lärm- und geruchsbelästigende Anlagen unzulässig, von denen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgehen. Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von 4,5 m zulässig.][§2 Nr.10 | Im Gewerb egebiet an der Hospitalstraße ist eine Gliederung der Fassaden durch vertikale Architekturelemente vorzunehmen; der Abstand der Gliederungselemente darf nicht mehr als 15 m betragen.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m in den Obergeschossen zugelassen werden, wenn eine Höhe von mindestens 2,5 m über Gelände eingehalten wird. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker, Sichtschutzwände und Freitreppen kann bis zu 2,5 m zugelassen werden. Die Überschreitungen dürfen auf den mit a und b bezeichneten Flächen nicht mehr als zwei Drittel und im übrigen Plangebiet nicht mehr als die Hälfte der Gebäudefront betragen.][§2 Nr.12 | In den Gebäuden an der Holstenstraße und Max-Brauer-Allee sowie an der Chemnitzstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.13 | Die Spielfläche der Kinderkrippe ist durch eine Einfriedigung zu begrenzen; im übrigen sind zwischen der Parkanlage und den angrenzenden Nutzungen Einfriedigungen unzulässig.][§2 Nr.14 | Es ist nur Fernheizung zulässig.][§3 | Für das Plangebiet werden die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 —h), zuletzt geändert am 28. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361) und die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204,205]