Der Bebauungsplan Eidelstedt 30 für den Geltungsbereich östlich Holsteiner Chaussee zwischen Oortskamp und Eidelstedter Dorfstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Holsteiner Chaussee — Oortskamp — Wiebischenkamp — Rungwisch — über das Flurstück 1276, Ostgrenze des Flurstücks 3441 der Gemarkung Eidelstedt — Eidelstedter Dorfstraße — Kieler Straße — Eidelstedter Platz.
technHerstellDatum
2015-03-13
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Tiefgaragen sind weitere Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Auf den Flurstücken 4665, 1294 und 4939 der Gemarkung Eidelstedt südlich der Straße Rungwisch sind Stellplätze nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Gemeinschaftstiefgaragen zulässig.][§2 Nr.3 | Entlang der Holsteiner Chaussee und des Eidelstedter Platzes sind in den allgemeinen Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume und in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Mischgebieten sind Tankstellen unzulässig. Außerdem sind in den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig; in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für die im vorgenannten Halbsatz aufgeführten Einrichtungen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts- Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In den Mischgebieten sind Werbeanlagen an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§3 Nr.1 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Bäume müssen einen Stimmumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen aufweisen.][§3 Nr.2 | In den Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§3 Nr.3 | Auf den Flurstücken 1266 bis 1273 sind Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen zu begrünen.][§3 Nr.4 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind mit Ausnahme der Eiche zwischen den Straßen Lohhörn und Wiebischenkamp bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§3 Nr.5 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 71
für das Gebiet zwischen Wesselyring, Sydneystraße und Überseering
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 408) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Sydneystraße – Überseering – Südgrenzen der Flurstücke 1894
und 1893, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1892, Westgrenzen
der Flurstücke 1890 und 1888 (alt: 1430) der Gemarkung
Alsterdorf.
technHerstellDatum
2019-01-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In dem Bereich des allgemeinen Wohngebiets, für den eine maximale Gebäudehöhe von 20,5 m über Normalhöhennull festgesetzt ist, sind Wohnnutzungen unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Die Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundfläche von 8 200 m² für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 17 400 m² überschritten werden.][§2 Nr.6 | Auf der Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen sind Tiefgaragenzufahrten, weitere Zufahrten und Zugänge, Fahrradabstellplätze sowie der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Kälte, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 2 BauNVO zulässig. Weitere untergeordnete Nebenanlagen sind erst zulässig, wenn die vorgesehene unterirdische Bahnanlage einschließlich der Überdeckung vollständig hergestellt ist. Abgrabungen und bauliche Anlagen aller Art unterhalb einer Höhe von 10 m über Normalhöhennull sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die mit „(D)“ bezeichnete Fläche des Plangebiets wird die Geländeoberfläche im Mittel mit 15,15 m über Normalhöhennull festgesetzt.][§2 Nr.8 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Gebäude ist als Gebäudeabschluss umlaufend eine Attika auszubilden. Belichtungsöffnungen sind zulässig. Die Attika ist mit wechselnden Höhen in einem an- oder absteigenden Verlauf ohne sichtbare Abstufungen auszubilden.][§2 Nr.9 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind Ausstiegsbauwerke, Treppenhäuser, Abstellräume in Verbindung mit Ausstiegsbauwerken oder Treppenhäusern, Anlagen der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie andere technische Anlagen und technische Aufbauten allgemein zulässig, sofern sie in der Höhe unterhalb der Höhe der Attika zurückbleiben, andernfalls sind sie um mindestens 1,8 m, gemessen von der Innenkante der Attika, zurückgesetzt zu errichten. In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse Abstellräume allgemein zulässig.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet darf die festgesetzte Grundfläche von 3 100 m² für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 5 900 m² überschritten werden.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m allgemein zulässig, hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume. Bei Vordächern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassade des jeweiligen Baukörpers betragen.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist an den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden von Wohngebäuden durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern oder vergleichbaren Maßnahmen wie zum Beispiel teilgeöffnete Lüftungselemente oder teilgeöffnete
Lüftungsflügel von 30 dB(A) während der Nachtzeit aufgrund von Verkehrsgeräuschen (Straße und Schiene) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.13 | Zum Schutz vor Fluglärm ist für Aufenthaltsräume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen zu schaffen.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche als Gehweg hergestellt und dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.15 | In den nicht unterbauten Bereichen der privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.
Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.18 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Tiefgeschossen sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen, sofern sie nicht als Wegeflächen benötigt werden. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen und Tiefgeschossen muss auf einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.19 | Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen.][§2 Nr.20 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen, bezogen auf die Innenkante Attika, zu mindestens 60 vom Hundert und im Kerngebiet zu mindestens 20 vom Hundert mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.][§2 Nr.21 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung][Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen und die Oberfläche der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 304]
Der Bebauungsplan Borgfelde 7 für den Geltungsbereich zwischen Normannenweg, Ausschläger Weg und Mittelkanal (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 120) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Normannenweg - Ausschläger Weg - Mittelkanal - Westgrenze des Flurstücks 748 der Gemarkung Borgfelde.
technHerstellDatum
2015-03-11
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Vorgartenbereichen entlang Normannenweg und Ausschläger Weg sind ebenerdige Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die privaten Verkehrsflächen dem allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksflächen gärtnerisch als Vegetationsflächen zu entwickeln.][§2 Nr.5 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.][§2 Nr.6 | Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Vom Standort der in der Planzeichnung festgesetzten anzupflanzenden Einzelbäume ist eine Abweichung bis zu 2,5 m zulässig.][§2 Nr.7 | Die Dachfläche des Gebäudetrakts parallel zum Mittelkanal ist flächendeckend mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Vegetationsflächen über Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für vorgesehene Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.9 | Die begrünten Böschungen am Mittelkanal sind zu erhalten.][§2 Nr.10 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist direkt in den Mittelkanal zu leiten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 120]
Der Bebauungsplan Langenhorn 37 für den Geltungsbereich zwischen Krohnstieg - Langenhorner Chaussee und Tangstedter Landstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Langenhorner Chaussee - Krohnstieg - Bahnanlagen - Südgrenze des Flurstücks 1400 der Gemarkung Langenhorn - Tangstedter Landstraße.
technHerstellDatum
2014-04-23
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Tangstedter Landstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind maximal 15 000 m2 Geschossfläche für Einzelhandelsnutzungen zulässig.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Einzelhandelsnutzungen unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet werden bis auf die mit „(c)" bezeichneten Flächen Ausnahmen für Wohnungen nach §7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Fuß- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 3459 und 3450 der Gemarkung Langenhorn an den Krohnstieg, eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Auf den Flurstücken 3460 und 336 der Gemarkung Langenhorn sind oberhalb der als zwingend festgesetzten Vollgeschosse Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Kerngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und Garagengeschossen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Außenwände der Garagengeschosse sind zu den allgemeinen Wohngebieten geschlossen auszubilden.][§2 Nr.10 | In den Kerngebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Flachdächer von eingeschossigen Gebäuden und die Dachflächen der Gebäude im Kerngebiet mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von 7 m und 14 m sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen mit Ausnahme von Erschließungsflächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Kerngebieten sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Sträuchern, Stauden und Bäumen zu bepflanzen. Dabei ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich anzupflanzender oder zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Grundstücken die Flurstücke 10213, 9827, 9856, 10048, 614, 898 und 408 der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Altenwerder 1/Moorburg 6 für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich nördlich des Moorburger Elbdeichs zwischen Waltershofer Straße, Finkenwerder Straße und Süderelbe (Bezirk Harburg, Ortsteile 715 und 716) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Waltershofer Straße - Bezirksgrenze - über die Flurstücke 1684, 1685 (Hansaport) und 1688 (Sandauhafen) der Gemarkung Altenwerder - Süderelbe (Gemarkungsgrenze) - über die Flurstücke 2071 (Drewer Hauptdeich), 2058, 2085, 2052 (BAB A 7) und 2057 der Gemarkung Moorburg.
technHerstellDatum
2017-04-13
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 715]
Der Bebauungsplan Billwerder 26 für den Geltungsbereich östlich der Bundesautobahn (BAB) A 1 und nordöstlich der Bahnanlagen (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 611) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nördlicher Bahngraben - über die Flurstücke 4389 (alt: 1159), 4392 (alt: 1156), 4396 (alt: 1185), 1184, 4400 (alt: 1200), 4403 (alt: 1218), 1229, 1230, 1251 und 4408 (alt: 1255) der Gemarkung Billwerder.
technHerstellDatum
2016-03-16
texte
[§2 Nr.1.1 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind nur gewerbliche Nutzungen, die der Justizvollzugsanstalt dienen, zulässig.][§2 Nr.1.2 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Für Nebenanlagen, Zufahrten und Zuwegungen können Überschreitungen der festgesetzten Grundflächen für den mit „(A)" bezeichneten Bereich um 15.000 m² sowie für den mit „(B)" bezeichneten Bereich um 17.000 m² zugelassen werden.][§2 Nr.1.3 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordostgrenzen der mit „(A)" bezeichneten Fläche sowie der Nordost-, Südost- und Südwestgrenzen der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist eine Mauer bis zu einer Höhe von 6 m zulässig.][§2 Nr.1.4 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude zu schaffen. Für die Haftzellen ist der Einbau von Schallschutzfenstern und einer schallschutzwirksamen Bedarfsbelüftung vorzusehen.][§2 Nr.1.5 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Entlang der Südwest- und Nordwest-Seiten der überbaubaren Fläche ist eine geschlossene Bebauung vorzusehen.][§2 Nr.1.6 | Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis 11 m über Geländeoberfläche kann zugelassen werden, wenn ausreichende bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung und damit möglicherweise auftretenden Berührungsspannungen vorgesehen werden.][§2 Nr.2 | Zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung sind bauliche und technische Maßnahmen für den Umgang mit explosionsfähigen Stoffen und den Einsatz elektrischer und elektronischer Geräte zu prüfen.][§2 Nr.3 | Von der festgesetzten Geländeoberfläche können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen ist mit großkronigen Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Für die festgesetzten Bäume und Baumreihen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.7 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen mit einem mindestens 6 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Das anfallende nicht versickerbare Niederschlagswasser ist in das Ringgrabensystem einzuleiten.][§2 Nr.10 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden der Fläche für den Gemeinbedarf die Flurstücke 736, 3479, 3763, 3760, 3762, 3770, 3767, 3768, 3773, 3774, 2605, 2606 und Teile der Flurstücke 3481, 740, 3765, 3946, 3771, 3766, 4066, 574, 840, 3480, 3875 und 4065 der Gemarkung Neuengamme sowie die Flurstücke 51 und 73 und Teile der Flurstücke 3091 und 4356 der Gemarkung Billwerder zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 611]