[Nr. 2.a) | Die im Durchführungsplan als „zu beseitigende Bauwerke“ dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, zu beseitigen.][Nr. 2.b) | Die zulässige Traufhöhe der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,50 m.][Nr. 2.c) | Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garagen (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.d) | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 502]
[§2 Nr.1 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtung nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet auf den Flurstücken 1130, 1131 und 1132 der Gemarkung Steilingen- Langenfelde. Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen ist. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts 21 302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rotherbaum 35 für den Geltungsbereich Warburgstraße, Alsterterrasse, Alsterufer (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Warburgstraße - Alsterterrasse - Alsterufer.
technHerstellDatum
2016-10-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind nur diejenigen Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet hat.][§2 Nr.2 | Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind im
Kerngebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen
zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets
selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung
von Abwasser dienenden Nebenanlagen können als Ausnahme
zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische
Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare
Energien.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind sonstige Wohnungen im Sinne des
§ 7 Absatz 2 Nummer 7 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548,
1551), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2
BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.][§2 Nr.6 | Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik sind nur in der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets zulässig. Innerhalb der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um maximal 2,2 m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume, hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Bei Betriebswohnungen
sind durch eine geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg sowie der Hamburger Stadtentwässerung,
unterirdische öffentliche Sielanlagen anzulegen und
zu unterhalten, ferner die Befugnis der für Gas, Elektrizität,
Wasserversorgung und Telekommunikation zuständigen
Unternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten
Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen des obersten Geschosses sind auf 50 vom
Hundert der Dachfläche mit einem mindestens 8 cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Ausnahmen für technische Dachaufbauten und
für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen
werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 312]
Der Bebauungsplan Harburg 23 für den Geltungsbereich Harburger Ring — über die Flurstücke 3444, 3448, 3442, 2770 und 2769 der Gemarkung Harburg — Goldtschmidtstraße — über die Flurstücke 2761, 3423 (Lauterbachstraße) und 2704 der Gemarkung Harburg — Goldtschmidtstraße — Buxtehuder Straße —- Hannoversche Straße — Moorstraße — Wilstorfer Straße — Südostgrenze des Flurstücks 2134 der Gemarkung Harburg — Eddelbüttelstraße — Krummholzberg — Lüneburger Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-02
texte
[§2 Nr.1 | Im fünfgeschossigen Kerngebiet Östlich Harburger Ring werden Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen auf die festgesetzte Geschoßfläche nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Es kann zugelassen werden, daß die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien in Geschossen, die nicht an begehbaren Verkehrsflächen liegen, um maximal 1,5 m in einer Breite von jeweils maximal 5,0 m ohne Anrechnung auf die festgesetzte Geschoßfläche überschritten werden; der Anteil der Erker an der Gesamtfassadenfläche darf jedoch 50 vom Hundert nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse sowie die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen für die Überbauung von Straßenverkehrsflächen werden oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet entlang der Buxtehuder Straße können für die viergeschossige Bebauung im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche ein weiteres Vollgeschoß sowie für die als viergeschossige Hochgarage festgesetzte Bebauung im Bereich Goldtschmidtstraße / Buxtehuder Straße im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zwei weitere Geschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß hierdurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.6 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen , Fuhrunternehmen, Lagerbetriebe und ähnliche Betriebe, nicht zulässig sind. gem.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431, 432]
Lerchenfeld - Winterhuder Weg - Heinrich-Hertz-Straße - Humboldtstraße - Hamburger Straße - Humboldtsweg - Oberaltenallee
technHerstellDatum
2016-04-13
texte
[Nr. 2.6 | Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubare Fläche zwischen der Straßen- und Baulinie vor der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) an der Humboldtstraße ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) 4,5 m.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 418, 415]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch, anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind maximal 35 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche für Wohnnutzung zulässig.][§2 Nr.2 | In Wohnungen sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit in Wohnungen die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den vom Industrie- und Gewerbelärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt werden, dass in den zum Hafenlärm orientierten Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird.][§2 Nr.3 | Für gewerbliche Nutzungen muss für die lärmbelasteten Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der der Kubatur des Kaispeichers folgenden Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Im Bereich der Wasserflächen ist eine Überschreitung nur zulässig, sofern die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7.1 | Für die zentrale Warmwasserversorgung gilt:
Die zentrale Warmwasserversorgung ist durch Anlagen erneuerbarer Energien zu erzeugen, die 30 v. H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfes decken. Geringe Abweichungen können aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus regenerativen Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m Nutzfläche beträgt.][§2 Nr.7.2 | Für die zentrale Warmwasserversorgung gilt:
Die Anforderungen nach Nummer 7.1 Sätze 1 und 2 können ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Nummer 7.1 dann als erfüllt.][§2 Nr.8 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet ist das anfallende Niederschlagswasser direkt in die Elbe oder den Sandtorhafen abzuleiten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]