Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 1 für den Geltungsbereich Rolandsbrücke — Dornbusch — Pelzerstraße — Rathausstraße — Schmiedestraße — Alter Fischmarkt — Große Reichenstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-13
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m
viergeschossigen Geschäftshäusern 15,0 m,
fünfgeschossigen Geschäftshäusern 16,0 m.
siebengeschossigen Geschäftshäusern 22,0 m.
achtgeschossigen Geschäftshäusern 25,0 m,
zehngeschossigen Geschäftshäusern 32,0 m.][§2 Nr.2 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund und die Auskragungen über öffentlichem Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][§2 Nr.3 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Nutzung der angrenzenden Grundstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, dass die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.1.1 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.1 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.1.2 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.2.1 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.2.2 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 93 für den Geltungsbereich
zwischen der Sterntwiete, dem Binnenfeldredder und
der Goerdelerstraße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Sterntwiete – Binnenfeldredder – Ostgrenze des Flurstücks
2266 der Gemarkung Lohbrügge – Goerdelerstraße.
technHerstellDatum
2018-01-23
erstellungsMassstab
1000
hoehenbezug
m über NHN
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen werden
ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den mit „(b)“ bezeichneten Teilen des allgemeinen
Wohngebiets ist die Aufnahme einer Wohnnutzung erst
zulässig, wenn in dem mit „(a)“ bezeichneten Teil des allgemeinen
Wohngebiets ein Gebäude mit einer Höhe von
mindestens 20 m über Straßenverkehrsfläche sowie in
einer Länge von mindestens 34 m errichtet worden ist.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen für technische
Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik,
Solaranlagen) auf einer Fläche von höchstens
30 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Dachflächen um bis
zu 1,5 m überschritten werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, bis zu einem Maß von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch
Balkone um bis zu 2 m und durch Terrassen um bis zu 4 m
überschritten werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.7 | An den in der Nebenzeichnung mit blauer Linie gekennzeichneten
Fassaden ist ein Anteil von mindestens 50 v. H.
der Fläche mit rotem oder rotbuntem Verblendmauerwerk
herzustellen. Ergänzend sind andere Fassadenmaterialien
in grau oder weiß zulässig. Bei der Berechnung der Bezugsfläche
nach Satz 1 sind Fensterflächen mitzurechnen.][§2 Nr.8 | An den in der Nebenzeichnung mit roter Linie gekennzeichneten
Fassaden ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | An der in der Nebenzeichnung mit grüner Linie gekennzeichneten
Fassade ist für den Außenbereich einer Wohnung
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen insgesamt
eine Pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in dem der Wohnung zugeordneten Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.10 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als
Spielplatzflächen anzulegen. Für anzupflanzende Bäume
muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
im Pflanzbereich auf einer Fläche von mindestens
12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.11 | Grundstückseinfriedungen sind als Hecken oder mit
Sträuchern auszuführen. Die Anpflanzungen können für
Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen werden.
Zäune sind zulässig, wenn sie abgepflanzt werden.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
obersten Geschosse von Gebäuden mit einem mindestens
12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mindestens extensiv zu begrünen. Hiervon
ausgenommen
sind auf bis zu 40 v. H. dieser Dachflächen
Flächen für nicht aufgeständerte technische Anlagen und
zur Belichtung sowie die für deren Wartung notwendigen
Flächen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 0200000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Dies gilt nicht für die Flurstücke 3274 und 6421 der Gemarkung Niendorf sowie für Betriebe, die Kraftfahrzeuge und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern.][§2 Nr.3 | In den mit (a) und (b) bezeichneten Gewerbegebieten sind luftbelastende sowie lärm- und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig, von denen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgehen.][§2 Nr.4 | In dem mit (b) bezeichneten Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind 10% der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind Außenwände, die zu Wohngebieten sowie Kleingärten orientiert und mehr als 5 m breit sind, mit Rankgewächsen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Innerhalb des Anpflanzungsgebots sowie auf den Schutzwällen sind dichtwachsende großkronige einheimische Laubbäume sowie dichtwachsende Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.9 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen; Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | Veränderungen der Erdoberfläche sind nicht zulässig, soweit sie nicht für Baugrunduntersuchungen, aus Gründen der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder für die Herstellung von Gebäudefundamenten und Gebäudekellern sowie für den Straßenbau erforderlich sind.][§2 Nr.11 | Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser sind verboten, ausgenommen sind Einrichtungen zur Erfassung und Überwachung des Grundwasserhaushalts und der öffentlichen Trinkwasserversorgung.][§2 Nr.12 | In den Dauerkleingärten sind Abwasserübergabestellen mit Anschluß an das öffentliche Schmutzwassersiel einzurichten.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluß des Flurstücks 7 an die Straße Hagendeel, der Flurstücke 81 und 82 an die Straße Langenhorst und eines Teils des Flurstücks 89 an die Niendorfer Straße (alle Flurstücke Gemarkung Lokstedt) Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Auf den mit (c) bezeichneten Flächen sind bauliche Anlagen unzulässig.][§2 Nr.17 | Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 ), zuletzt geändert am 5. Mai 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 101), mit Ausnahme der Flurstücke 20 und 79 der Gemarkung Lokstedt sowie 3468 und 3469 der Gemarkung Niendorf aufgehoben.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Für Läden, die auf den Betrieb des Güterverkehrszentrums ausgerichtet sind (wie z.B. Verkauf von Reisebedarf und Autozubehör) ist auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen eine Geschossfläche von insgesamt 400 m² sowie auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche eine Geschossfläche von insgesamt 500 m² zulässig.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche ist auf einer Grundfläche von 22 m x 22 m eine Höhe baulicher Anlagen von 30 m über Normalnull als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen können für technische Anlagen (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen usw.) mit Ausnahme von Werbeträgern bis zu 2 m überschritten werden.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung des mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiets (Flurstücke 1885, 1648 und 827 der Gemarkung Moorfleet) sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.5 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Dächer von Gebäuden sind - mit Ausnahme technischer Aufbauten und Verglasungen - mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für das Anpflanzgebot einer Baumreihe ist ein Pflanzabstand der Bäume von maximal 10 m zulässig.][§2 Nr.8 | In den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Gewerbegebieten sind mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | In dem mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiet sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Unter den Überfahrten über den Moorfleeter Schlauchgraben sind beidseitig des Gewässers Uferböschungen von mindestens 2 m Breite anzulegen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.12 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuführen. Das auf den befestigten Stellplätzen und Fahrflächen anfallende Niederschlagswasser ist vor der Einleitung in die Vorflut vorzureinigen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen PKW-Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Auf ebenerdigen PKW-Stellplatzanlagen zwischen der BAB A 1 und den Gebäuden ist für je vier Stellplätze ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Baumreihen mit großkronigen Bäumen bzw. für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern in dem mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiet dürfen für Zufahrten und Straßenverkehrsflächen in der erforderlichen Breite unterbrochen werden.][§2 Nr.15 | Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als naturnahe Uferböschungen zu gestalten und werden in den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Gewerbegebieten für Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.][§2 Nr.16 | Den Gewerbegebieten werden für Ausgleichsmaßnahmen die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 305 31, 32, 252, 905 und 2655 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 612]
[§2 Nr.1.1 | Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen ist eine Gebäudehöhe von maximal 6,4 m zulässig. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch ein Staffelgeschoss überschritten werden, das an seiner Südseite eine Gebäudehöhe von 9,1 m nicht überschreitet und dessen Dach von Norden nach Süden um maximal 2 bis 4 Grad ansteigt. Die Traufhöhe im Norden darf 8,6 m nicht überschreiten. Eine Attika ist nur an den Süd-, Ost- und Westseiten bis zu einer Gebäudehöhe von 9,1 m zulässig. Maßgeblich für die zulässigen Höhen sind die jeweils südwestlich der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzten Geländeoberflächen über Normalnull (NN).][§2 Nr.1.2 | Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Die festgesetzten Staffelgeschosse müssen Abstände von den Baugrenzen des darunterliegenden Geschosses einhalten. Sie sind an der Ost- und Westseite jeweils um mindestens 1,1 m und an der Südseite um mindestens 3,25 m von der Baugrenze zurückzusetzen. An der Nordseite sind sie um mindestens 0,625 m von der Baugrenze zurückzusetzen; dieser Abstand gilt nicht für die mit „(E)" bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche, auf der ein Abstand von 2 m nicht unterschritten werden darf.][§2 Nr.1.3 | Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Die Fassaden der Staffelgeschosse sind in Material und Farbe abweichend von den Fassaden der darunterliegenden Geschosse zu gestalten.][§2 Nr.1.4 | Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Für Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), darf die Grundflächenzahl um bis zu 70 vom Hundert überschritten werden.][§2 Nr.2 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze mit Schutzdächern sowie Terrassentrennwände bis 3 m Länge und 2 m Höhe in Vorgärten zulässig. Terrassentrennwände müssen die gleiche Farbe wie die Erdgeschossfassade erhalten.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine unterirdische Entwässerungsleitung herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(B)" gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Kinderzimer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(C)" gekennzeichneten Fläche sind entlang der Straßenverkehrsfläche bauliche Anlagen zu errichten, die geeignet sind, die Außenwohnbereiche vor Lärm zu schützen und eine Höhe von 2,50 m bis 2,80 m über der Straßenverkehrsfläche aufweisen.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(D)" gekennzeichneten Fläche im Mischgebiet sind die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, sofern sie nicht mit Möbeln, Kraftfahrzeugen, Booten, Teppichen oder sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Pflanzen handeln.][§2 Nr.8 | Im Mischgebiet sind Tankstellen sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücken sind Gehwege, Zufahrten und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Im Allgemeinen Wohngebiet ist das anfallende Niederschlagswasser zu versickern, zu verdunsten oder zu verwenden. Überschüssiges Niederschlagswasser ist zu sammeln und gedrosselt dem vorhandenen Entwässerungsgraben zuzuführen.][§2 Nr.11 | Im Mischgebiet ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Auf dem festgesetzten Schutzwall sind flächendeckend Bäume und Sträucher anzupflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.13 | Auf der festgesetzten privaten Grünfläche ist ein stabiler, artenreicher, gestufter Gehölzbestand in Gestalt eines Knicks zu entwickeln und zu erhalten, der im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mindestens 46,5 m über NN erreicht.][§2 Nr.14 | Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks ist ein stabiler, artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Eschelsweg - Jessenstraße - Große Bergstraße - Virchowstraße - Mörkenstraße
technHerstellDatum
2016-06-14
texte
[Nr. 2.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 5,0 m für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g).][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 7,0 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g).][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]
Der Bebauungsplan Horn 24 für das Plangebiet Kernbek — Rhiemsweg — Horner Weg — O'Swaldstraße — Dunckersweg — Hennigsweg — Beim Rauhen Hause — Hertogestraße — Horner Landstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 129) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-04
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Auf den Flurstücken 233, 313, 768 und 920 der Gemarkung Horn-Geest sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen
werden. Die Dächer der Ladengebäude sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und, mit Ausnahme der Fläche südlich der unterirdischen Bahnanlagen, als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]