Der Bebauungsplan Sülldorf 2 für das Plangebiet Sülldorfer Knick — Iserbrooker Weg — Op'n Hainholt — über das Flurstück 84 zur Westgrenze des Flurstücks 85 der Gemarkung Sülldorf (Bezirk Altona, Ortsteil 225) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise mit ein- und zweigeschossiger Bebauung sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Gartenhofhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 5. September 1967.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 225]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 36 für den Geltungsbereich östlich August-Krogmann-Straße, zwischen Neusurenland und dem Gelände des Berufsförderungswerks sowie dem Schulzentrum Hermelinweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
August-Krogmann-Straße - Neusurenland - über das Flurstück 4338, Ost-, Nord- und Südgrenze des Flurstücks 5119 der Gemarkung Farmsen.
technHerstellDatum
2016-02-01
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Soweit die vorgenannten Bauteile in die Straßenverkehrsfläche hinein ragen, ist mindestens eine lichte Höhe von 4 m einzuhalten.][§2 Nr.4 | In der mit „(A)" bezeichneten überbaubaren Fläche dürfen dort zu errichtende Gebäude die Höhe des direkt nördlich angrenzenden Bestandsgebäudes nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | In den mit „(B)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Staffelgeschosse allseitig um mindestens 1,5 m zurückzusetzen.][§2 Nr.6 | In den mit „(C)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten ist für alle Außenwände rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sind den Straßenverkehrsflächen zugewandte Einfriedungen nur in Form von Hecken oder Drahtzäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Auf dem mit „(D)" bezeichneten Teil der privaten Grünflächen an der August-Krogmann-Straße sind Einfriedungen unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Mischgebieten sind Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO sind ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | In dem mit „(E)" bezeichneten Bereich des Mischgebiets sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.11 | In den mit „(F)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Im mit „(H)" bezeichneten Bereich können offene Stellplätze ausnahmsweise zugelassen werden. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Terrassen sind möglich.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 5119 der Gemarkung Farmsen umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 5119 und 5118 umfassen die Befugnisse der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Das auf privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nachweislich unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht zurückhaltbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen werden.][§2 Nr.14 | Für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die der Versickerung von Oberflächenwasser dienen, kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.15 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Anlagen zur offenen Oberflächenentwässerung und -versickerung bleiben hiervon unberührt. Spiel- und Fitnessgeräte können ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Vorhandene Bäume in entsprechender Qualität werden angerechnet.][§2 Nr.18 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.19 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.20 | Fensterlose Gebäudefassaden sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dies gilt nicht für die Gebäude innerhalb des Denkmalensembles][§2 Nr.21 | Die Dächer von Garagen, Schutzdächer von Stellplatzanlagen und Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend extensiv zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.22 | Am verbleibenden Gebäudebestand sind vor Beginn von Abbruch- oder Bauarbeiten mindestens 16 künstliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse zu installieren.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.24 | Für den mit „(G)" bezeichneten Bereich gilt: Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden oder verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) ist sicherzustellen, dass der Tagpegel an der Fassade nicht über 55 dB(A) liegt.][§2 Nr.25 | Für die mit „(H)" bezeichneten Bereiche gilt: Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.26 | Für den mit „(J)" bezeichneten Bereich gilt: Zum Schutz während des Nachtzeitraums sind Schlafräume an den mit „(a)" gekennzeichneten Gebäudeseiten anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.27 | Für die mit „(K)" gekennzeichneten Bereiche gilt: Wohn- und Schlafräume sind den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.28 | Für die mit „(L)" bezeichneten Bereiche gilt: Schlafräume sind auf der lärmabgewandten Gebäudeseite anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.29 | In den mit „(M)" bezeichneten Bereichen sind je Gebäude auf mindestens 20 vom Hundert der Dachfläche Solaranlagen zu errichten. Ausnahmen können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 4/Steilshoop 1 für den Geltungsbereich Steilshooper Straße — Richeystraße — Seebek — Elligersweg (Bezirke Hamburg-Nord und Wandsbek, Ortsteile 429 und 516) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-04-22
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m.][§2 Nr.2 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][§2 Nr.3 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Fläche über der Garage unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.][§2 Nr.4 | Einfriedungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§10 bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 429, 516]
Schnelser Höhe- Wählingsalle- Wählingsweg- Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2197, Südgrenzen der Flurstücke 4135, 2187 bis einschließlich 2185 der Gemarkung Schnelsen (Bezirksamt Eimsbüttel, Ortsteil 319)
technHerstellDatum
2013-05-16
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Tiefgaragen sind zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Geringfügige Abweichungen von der Lage und Größe des Gemeinschaftsstandplatzes für Müllgefäße können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan HafenCity 20 für das Gebiet am nördlichen Ende des Lohseparks zwischen Stockmeyerstraße und Ericusgraben im Stadtteil HafenCity (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Stockmeyerstraße – Ericusbrücke – Ericusgraben – über das Flurstück 2541 (Ericusgraben), Ostgrenzen der Flurstücke 2541 und 2544 (Lohsepark), über die Flurstücke 2545 und 2805 (Stockmeyerstraße) der Gemarkung Altstadt Süd.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist ausschließlich die Nutzung Dokumentationszentrum zulässig.][§2 Nr.2 | Entlang der Stockmeyerstraße sind Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Stellplätze sind auf der Fläche für den Gemeinbedarf unzulässig.][§2 Nr.4 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m und darf höchstens 6,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise auch über den festgesetzten Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.6 | Werbeanlagen sind nur an der Nord- und Südseite des Gebäudes zulässig. Werbeanlagen oberhalb der Attika sind unzulässig. Die Werbeanlage muss in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden. Schriftzeichen dürfen maximal 1,5 m hoch sein. Die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und der Freiflächen darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:][§2 Nr.8.1 | Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird.][§2 Nr.8.2 | Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1 können zugelassen werden, wenn der berechnete Jahresheizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.8.3 | Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot können zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsanlagen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß aufweisen oder in absehbarer Zeit besitzen werden als das Wärmenetz, an das gemäß Nummer 8.1 anzuschließen ist.][§2 Nr.8.4 | Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot für die Warmwasserversorgung nach Nummer 8.1 können für die Gebäudenutzungszonen zugelassen werden, in denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser maximal 2,6 kWh je Quadratmeter und Jahr beträgt.][§2 Nr.8.5 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.][§2 Nr.9 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.10 | Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Niederschlagswasser ist über die bereits vorhandene unterirdische Niederschlagswasserleitung im Osten des Plangebiets direkt in das nächstliegende Gewässer (Ericusgraben) einzuleiten, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird.][§2 Nr.11 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.][§2 Nr.12 | Der sichtbare Gebäudeabschluss unterhalb der Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses soll in Material und Farbigkeit passend zum Hauptbaukörper verkleidet werden.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist das Dach als Flachdach oder flachgeneigtes Dach mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][§2 Nr.14 | Die Dachfläche auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist mit Ausnahme der gemäß Nummer 5 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 vom Hundert (v. H.) mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Gräsern begrünt werden. Insgesamt sind jedoch mindestens 150 m² extensiv mit den oben genannten Standards oder alternativ eine bezüglich der Qualitäten gleichwertigen Fläche mit den oben genannten Standards intensiv herzustellen.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Zum Schutz wild lebender Tierarten sind ausschließlich Leuchtmittel mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen und auf angrenzende Wasserflächen ist zu vermeiden.][§2 Nr.16 | Zur Vermeidung von Vogelschlag sind alle Glasflächen des Dokumentationszentrums durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel ein mehrschichtiger Fassadenaufbau, die Gliederung der Fassade, die Aufbringung wirksamer Markierungen, die Verwendung transluzenter Gläser oder Glasflächen mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer 6 m² vorgesehen sind.][§2 Nr.17 | Der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), geschützten Tideröhrichtfläche werden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in einer Flächengröße von 105 m² als Teil einer Tideröhrichtfläche auf dem Flurstück 773 der Gemarkung Kleiner Grasbrook zugeordnet, die zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten sind.][§2 Nr.18 | Im Lohsepark (außerhalb des Plangebiets) werden die Flurstücke 2738 und 2745 der Gemarkung Altstadt Süd teilweise als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§3 | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
rechtsverordnungsDatum
2024-10-15
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe G6g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.3 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 für die eingeschossigen Läden (L1g) 4,50 m;
2.32 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,00 m,
2.33 für die sechsgeschossigen Geschäftshäuser (G6g) 19,00 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei der Garage unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan FarmsenBerne 37/Tonndorf 34 für den Geltungsbereich zwischen Kupferdamm, Sonnenweg und Münzelkoppel (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 513 und 514) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Kupferdamm - Sonnenweg - Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 399 und 398 der Gemarkung Tonndorf, Westgrenze des Flurstücks 251 der Gemarkung Farmsen.
technHerstellDatum
2016-02-01
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | In den als „WA1" und „WA4" bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen sowie Straßen und Wege bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. In den als „WA2" und „WA3" bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte GRZ durch die in §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen sowie Straßen und Wege bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Für die Gebäude, deren Geschossigkeit als Höchstmaß auf „IV" festgesetzt ist, wird die Fläche des vierten Vollgeschosses auf höchstens 75 vom Hundert der Fläche des darunter liegenden Geschosses begrenzt. Ein weiteres Geschoss über dem vierten Vollgeschoss ist unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m auf jeweils 50 vom Hundert der Fassadenlänge eines Geschosses zulässig.][§2 Nr.5 | Pkw-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist in Wohnungen in dem durch „Sonstige Abgrenzung" umrandeten und mit „(A)" gekennzeichneten Bereich des allgemeinen Wohngebiets sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | Innerhalb der privaten Grünfläche sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 HBauO unzulässig. Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.9 | Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind in den Wurzelbereichen der Bäume Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen unzulässig. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Ersatzpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.10 | Für Baumanpflanzungen und Ersatzpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Dachflächen von Wohngebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen für technische Aufbauten sowie Verglasungen sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen auf mindestens 12 m² mit einem mindestens 1 m starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für wohnungsbezogene Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Stauwasser führen, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflächen- und Dachwasser) ist über offene Gräben und Mulden zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers in ein Siel oder eine Vorflut nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle zugelassen werden. Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind als naturnahe Gewässer oder als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen.][§2 Nr.16 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem allgemeinen Wohngebiet das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 2985 (teilweise) der Gemarkung Tonndorf zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513, 514]