[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Im Gewerbegebiet und im Sondergebiet Läden sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; ie Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auf der Stellfläche am Eichenlohweg sind Garagen unter Erdgleiche und eingeschossige Garagen unzulässig. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
[§2 Nr.1 | Auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken sind Garagen unter Erdgleiche zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.3 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Auf die im Durchführungsplan ausgewiesene zehngeschossige Wohnhausbebauung (W10g) finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 4.3 | Für die Wohnhausbebauung ist am Venusberg eine Auskragung ab 1. Obergeschoss bestimmt. Soweit Auskragungen in den öffentlichen Grund vorgesehen sind, wird die bauliche Gestaltung der Anlagen, insbesondere auch die lichte Höhe entsprechend den Straßenbau- und Verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.][Nr. 4.4 | Die zulässige Traufhöhe der zehngeschossigen Wohnhausbebauung (W10g) beträgt höchstens 29,0 m.][Nr. 4.5 | Die Beheizungsanlage der Garage unter Erdgleiche (GaK) ist so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird.][Nr. 4.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Fläche über der Garage unter Erdgleiche, die nicht als Einstellplatz für Kraftfahrzeuge genutzt werden kann, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.7 | Überfahrten sind an der Dovestraße und am Venusberg nicht zulässig.][Nr. 4.8 | Die Straßenhöhen werden jeweils auf Antrag angewiesen.][Nr. 4.9 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der festgesetzten, höchstzulässigen Gebäudehöhen kann für Schornsteine, Antennen und Schutzgeländer zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die Überschreitung der Baugrenzen für Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone und Loggien bis zu 2,5 m auf einer Breite von jeweils höchstens 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Staffelgeschosse mit Ausnahme der für die Erschließung der Staffelgeschosse notwendigen Fahrstuhl- und Treppenhäuser straßenseitig um mindestens 2 m zurückzusetzen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der Flächen für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und Garagengeschossen zulässig.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet entlang der Straßen Sechslingspforte, Lübeckertordamm und der Lohmühlenstraße sind die Aufenthaltsräume sowie im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen von Wohngebäuden mit einer Dachneigung bis zu 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 75 v. H. der mit Tiefgaragen unterbauten Grundstücksflächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Im Bereich von Bäumen beträgt der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 100 cm auf einer Fläche von 12 m² je Baum.][§2 Nr.14 | Für oberirdische Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Die mit „(A)" bezeichnete Fläche des Kerngebiets ist mit einem mindestens 20 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Dachbegrünung darf weder durch Dachdurchbrüche oder Öffnungen noch durch Be- und Entlüftungsanlagen oder sonstige technische Aufbauten unterbrochen werden.][§2 Nr.16 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind mindestens 75 v. H. der mit Tiefgaragen unterbauten Grundstücksflächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.17 | Im Kerngebiet sind die Dachflächen von Gebäuden mit einer Höhe über 13m über Normalnull (NN) und unter 65 m über NN mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, Wege und technische Aufbauten sowie transparente Dächer.][§2 Nr.18 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind mindestens drei Bäume zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Bereich der Bäume beträgt der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 100 cm auf einer Fläche von 12 m² je Baum.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rotherbaum 38
für den Bereich südlich der Bieberstraße, westlich der Schlüterstraße
und nördlich der Binderstraße (Bezirk Eimsbüttel,
Ortsteil 312) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Schlüterstraße – Binderstraße – West- und Nordgrenze des
Flurstücks 1761, Nordgrenze des Flurstücks 1762, Nord- und
Westgrenze des Flurstücks 1498 der Gemarkung Rotherbaum
– Bieberstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312).
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§ 2 1. | Technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind auch über der festgesetzten Gebäudehöhe, bis zu einer Höhe von 2 m zulässig. Im mit (A) bezeichneten Bereich sind darüber hinaus Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhe für erforderliche Antennen bis zu einer Höhe von 10 m zulässig. Jegliche Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 1,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Technikaufbauten sind räumlich zusammenzufassen und einzuhausen.][§ 2 2. | In den Flächen für den Gemeinbedarf sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.][§ 2 3. | Die im Plangebiet vorhandene flächige Fassadenbegrünung aus selbstklimmendem wilden Wein ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang in gleichartiger Ausführung zu ersetzen. Im Abstand von 8 bis 15 m sind die auf der ganzen Länge der Ostseite des denkmalgeschützten Gebäudeteils und der Nordseite des zur Bieberstraße gewandten Gebäudeteils sowie die im Abstand von bis zu 20 m auf der Südseite des denkmalgeschützten Gebäudeteils vorhandenen Wuchsstandorte der Pflanzen als offene Vegetationsflächen zu erhalten beziehungsweise auszubilden und vor Verdichtung zu schützen.][§ 2 4. | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 312]