[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-o).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711, 717]
[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind auf mindestens 10.000 m Geschossfläche Wohnungen zu errichten.][§2 Nr.3 | Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen auf maximal 40 vom Hundert (v.H.) der Geschossfläche allgemein zulässig; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss auf mindestens 4,5 m über der angrenzenden Straßenoberkante und der angrenzenden Grünfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche von höchstens 50 v.H. der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. In diesem Fall kann die Zahl der Vollgeschosse durch das Galeriegeschoss überschritten werden. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 1 m von der Innenseite der Außenfassade einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Im mit „(B)" bezeichneten Kerngebiet kann die zulässige Grundflächenzahl von 0,8 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume sowie für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Werden Schlafräume zusätzlich durch Hafenlärm beaufschlagt, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird.][§2 Nr.7 | Für gewerbliche Nutzungen muss für lärmbelastete Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Auf der mit „(E)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets ist in den Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.9 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die östlichen Baugrenzen der mit „(C)" und „(G)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete und die westlichsten Baugrenzen der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flchen der Kerngebiete. An den zur Straße Am Dalmannkai gerichteten Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch wohnungsbezogene Balkone bis zu einer Tiefe von 2,8 m ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.10 | Die Überbauung der Straßenverkehrsfläche ist oberhalb einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig.][§2 Nr.11 | Notwendige Stellplätze sind nur in Tiefgaragen beziehungsweise Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Stra- ßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NN begründet sind. Weitere Stellplätze können ausnahmsweise ebenerdig zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen sind weitere Geschosse unzulässig. Über die festgesetzte Geschosszahl hinaus ist auf der mit „(E)" bezeichneten Fläche des Kerngebietes ein Geschoss, das kein Vollgeschoss ist, ausnahmsweise zulässig, wenn es zur Gestaltung des Gesamtbaukörpers beiträgt. Technikgeschosse und technische Aufbauten sind ausnahmsweise über der festgesetzten Gebäudehöhe beziehungsweise über den festgesetzten Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt sind. Technische Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.13 | In der privaten Grünfläche (Parkanlage) sind Werbeanlagen unzulässig. In den Kerngebieten sind Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets müssen Schriftzüge (Namen) an Fassaden in Einzelbuchstaben ausgeführt werden; für diese Werbeanlagen darf nur weißes Licht verwendet werden.][§2 Nr.14 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.15 | Die festgesetzten Fahrrechte umfassen die Befugnis der Feuerwehr und der Rettungsfahrzeuge, diese Flächen zu befahren.][§2 Nr.16 | Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v.H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfes decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m² Nutzfläche beträgt. Die Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit einem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 bis 6 kann auf Antrag befreit werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.17 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.18 | Tiefgaragen sind im Bereich der privaten Grünfläche (Parkanlage) mit einem 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen. Im Bereich von Wegeflächen kann auf den Substrataufbau und die Begrünung ausnahmsweise verzichtet werden.][§2 Nr.19 | Auf den mit „(F)" bezeichneten Flächen der privaten Grünfläche (Parkanlage) sind Folgebauwerke der dort zulässigen Tiefgaragennutzung, zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Tiefgaragenzu- und -abgänge, unzulässig.][§2 Nr.20 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein standortgerechter, einheimischer, großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von 12 m² je Baum anzulegen.][§2 Nr.21 | Im Bereich der privaten Grünfläche (Parkanlage) sind Einfriedigungen unzulässig.][§2 Nr.22 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
Der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 8 für den Geltungsbereich Zeppelinstraße — Hornkamp — Alsterkrugchaussee (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 431) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-24
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1041 der Gemarkung Fuhlsbüttel an den Hornkamp und für den Anschluß der Flurstücke 243 und 1030 an die festgesetzte Stichstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
Der Bebauungsplan Rotherbaum 36 für den Geltungsbereich
nördlich des Broderswegs sowie westlich der Magdalenenstraße
zwischen Böhmersweg und Milchstraße (Bezirk
Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Mittelweg – Böhmersweg – Magdalenenstraße – Milchstraße –
Westgrenzen der Flurstücke 615, 612, 611, 610, 609, West- und
Südgrenze des Flurstücks 608, Westgrenze des Flurstücks 607,
über das Flurstück 2185 (Brodersweg) der Gemarkung Harvestehude.
erstellungsMassstab
500
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3
Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
sowie durch Vorbauten und Terrassen nach den Nummern
3 bis 5 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen
der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens
jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.][§2 Nr.3 | Im Böhmersweg, in der Milchstraße und im Brodersweg
(Flurstück 443 der Gemarkung Harvestehude) können die
vorderen Baugrenzen durch eingeschossige Vorbauten bis
maximal 3 m Tiefe auf ein Drittel der Gebäudebreite ausnahmsweise
überschritten werden. Satz 1 gilt nicht für
nachrichtlich übernommene Denkmalensembles.][§2 Nr.4 | In der Magdalenenstraße können die vorderen Baugrenzen
durch zweigeschossige Vorbauten bis maximal 3 m Tiefe
auf der Hälfte der Gebäudebreite ausnahmsweise überschritten
werden.][§2 Nr.5 | Im Böhmersweg und in der Magdalenenstraße kann eine
Überschreitung der hinteren Baugrenzen durch Terrassen
bis zu einer Tiefe von 3 m auf der Hälfte der Gebäudebreite
zugelassen werden. Im Brodersweg (Flurstück 443 der Gemarkung Harvestehude) kann eine Überschreitung der
vorderen Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe
von 3 m auf der Hälfte der Gebäudebreite zugelassen
werden.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig, sofern sie einschließlich ihrer
Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche
herausragen.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gebäude-, Trauf- und Firsthöhen als
Höchstmaß können durch untergeordnete Dachaufbauten
wie zum Beispiel technische Anlagen oder Aufzugüberfahrten
ausnahmsweise um bis zu 1,6 m überschritten
werden.][§2 Nr.8 | In Vorgärten sind Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.9 | Abgrabungen an Gebäuden sind nur an den rückwärtigen
Gebäudeseiten bis maximal 3 m Tiefe (Abstand von der
Fassade) auf ein Drittel der Gebäudebreite zulässig.][§2 Nr.10 | Die im Böhmersweg zur Straßenseite hin ausgerichteten
Baukörper sind zu gliedern. Je 8,5 m Fassadenbreite muss
ein baulicher Rücksprung von mindestens 1,2 m Breite
und mindestens 2 m Tiefe erfolgen.][§2 Nr.11 | Entlang des Mittelwegs sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.12 | Entlang des Mittelwegs ist für einen Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung er reicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) er -
reicht wird.][§2 Nr.13 | Entlang des Böhmerswegs auf dem Flurstück 589 und entlang
des Broderswegs auf dem mit „(A)“ bezeichneten Teil
des Flurstücks 442 der Gemarkung Harvestehude ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.14 | Für den zu erhaltenden Einzelbaum ist bei Abgang eine
Ersatzpflanzung mit einem standortgerechten Laubbaum
mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen
in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen.][§2 Nr.15 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern
Ersatzbaumpflanzungen erforderlich werden, muss der
Substrataufbau im Bereich der zu pflanzenden Bäume je
Baum auf einer Fläche von mindestens 12 m² mindestens
1 m betragen.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten
Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung
oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal
50 vom Hundert der Dachfläche.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten
und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in
vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen,
Rasengittersteine) herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 312]
Der Bebauungsplan Osdorf 44 für den Geltungsbereich Eidechsenstieg - Glückstädter Weg - Flurstraße - Rugenbarg - Schafgarbenweg (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Entlang der Straßen Rugenbarg und Flurstraße einschließlich der Flurstücke 520, 2676 der Gemarkung Osdorf am Schafgarbenweg und des Flurstücks 5347 der Gemarkung Osdorf am Käferstieg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.][§2 Nr.3 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Wohngebiete sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind nur Dachpfannen zu verwenden. Die Breite von Dachgauben darf jeweils 1,5 m nicht überschreiten. Die Außenwände sind mit roten Ziegelsteinen zu verblenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Sternschanze 6, für den in der Anlage
durch eine schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich
zwischen Stresemannstraße, Eifflerstraße, Lippmannstraße,
Schulterblatt, Bahnlinie, Schanzenstraße, Lagerstraße, Sternstraße,
Augustenpassage, Neuer Pferdemarkt (Bezirk Altona,
Ortsteil 207), wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Eifflerstraße – Lippmannstraße – Juliusstraße – Schulterblatt –
über das Flurstück 185 (Schulterblatt) – Nordgrenzen der
Flurstücke 220 und 215 – über das Flurstück 122 (Bartelsstraße)
– Nordgrenzen der Flurstücke 266, 265, 114 und 118 –
Schanzenstraße – Lagerstraße – Sternstraße – Südgrenzen der
Flurstücke 21, 242, 241, 33 – Neuer Pferdemarkt – über das Flurstück 234 (Beim Grünen Jäger) – Südwestgrenzen der
Flurstücke 164, 163, 162, 161, 160, 227, 240 – über das Flurstück
151 (Lerchenstraße) – Südwestgrenzen der Flurstücke
287, 285, 146, 147 – Ostgrenze des Flurstücks 752 (Stresemannstraße)
der Gemarkung Sternschanze – Stresemannstraße
(Bezirk Altona, Ortsteil 207).
[§2 Nr.1 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Baustufenplan
St. Pauli in der Fassung seiner erneuten Feststellung
vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) und in dem
Baustufenplan Altona-Altstadt in der Fassung seiner erneuten
Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61),
geändert am 29. März 1955 (HmbGVBl. S. 153), als „Wohngebiet“
ausgewiesen sind, sowie für die Baugebiete des Geltungsbereichs,
die in dem Bebauungsplan St. Pauli 31 vom
23. Januar 1985 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), und in dem
Bebauungsplan St. Pauli 34 vom 15. Februar 1993 (Hmb-
GVBl. S. 47), zuletzt geändert am 4. November 1997
(HmbGVBl. S. 494, 505, 508), als „Allgemeines Wohngebiet“
ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung
„Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO 1990) in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt.][§2 Nr.2 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Baustufenplan
Altona-Altstadt als „Mischgebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Mischgebiet“
gemäß § 6 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.3 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan
St. Pauli 31 und in dem Bebauungsplan St. Pauli 34
als „Kerngebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen
Nutzung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.4 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan
St. Pauli 31 als „Fläche für den Gemeinbedarf –
Fernmeldeamt, Deutsche Bundespost“ ausgewiesen sind,
wird als Art der baulichen Nutzung „Kerngebiet“ gemäß § 7
BauNVO 1990 festgesetzt. Es gilt die geschlossene Bauweise.][§2 Nr.5 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan
St. Pauli 34 als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen sind,
wird als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ gemäß
§ 8 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 5 BauNVO 1990
ausgeschlossen. Auf dem Flurstück 178 (alte Bezeichnung:
1189) der Gemarkung Sternschanze östlich der Straße
Schulterblatt und auf den in der zeichnerischen Darstellung
des Bebauungsplans St. Pauli 34 mit „(B)“ bezeichneten
Flächen westlich der Bartelsstraße sind sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. In dem in der
zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans St. Pauli
29 vom 2. November 2000 (HmbGVBl. S. 335) festgesetzten
allgemeinen Wohngebiet südlich der Kampstraße sind
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten können Schank- und
Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern oder Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer
5 BauNVO 1990, Einkaufszentren und großflächige
Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe
nach § 11 Absatz 3 BauNVO 1990, Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte
mit überwiegendem Erotiksortiment
(„Sexshops“), Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe,
deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung
sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO 1990 werden
ausgeschlossen. In dem in der zeichnerischen Darstellung
des Bebauungsplans St. Pauli 31 festgesetzten Kerngebiet an
der Stresemannstraße sind Nutzungen nach § 11 Absatz 3
BauNVO 1990 ausnahmsweise für Betriebe zulässig, die
Kraftfahrzeuge, Boote, Möbel und sonstige flächenbeanspruchende
Artikel handeln, ausstellen oder lagern; Wohnungen
sind in diesem Bereich nur im sechsten Vollgeschoss
zulässig. In den Kerngebieten können Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften
nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser,
Lagerplätze und Tankstellen, gewerbliche Freizeiteinrichtungen
(wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen),
luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe,
Vergnügungsstätten, Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe,
deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise
Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig.
Betriebe und Anlagen sind so zu betreiben, dass schädliche
Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I
S. 734), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen
sind. In den Gewerbegebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sowie Schank- und Speisewirtschaften
nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In den Mischgebieten werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen
nach § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO 1990
ausgeschlossen. In den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind
Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem
Erotiksortiment („Sexshops“), Bordelle und sonstige
Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise
Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist,
unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden
Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. In den
Mischgebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise
zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 207]