Der Bebauungsplan Volksdorf 8/Bergstedt 5 für das Plangebiet Timmermoorredder — Waldreiterring — Bahnanlagen — Südgrenzen der Flurstücke 764 und 401 der Gemarkung Volksdorf — Volksdorfer Damm — Südgrenze des Flurstücks 398 der Gemarkung Volksdorf — Streekweg — Timmermoor — Westgrenze des Flurstücks 351 der Gemarkung Bergstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 524 und 525) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-22
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[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig und im Kerngebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für das Baugrundstück, auf dem sie ausgewiesen ist. Die Fläche darf für Einstellplätze und für Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524, 525]
Der Bebauungsplan Heimfeld 2 für den Geltungsbereich Zum Fürstenmoor — Ellernweg — über die Flurstücke 96 bis 93, 76, 75, 498, 503, 504, 510, 1925, 517 bis 520, 522, 526, 527, 529 bis 532 und 536 zur Ostgrenze des Flurstücks 537 der Gemarkung Heimfeld — Bahnanlagen (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-11
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: Heimfeld27-Moorburg3]
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[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische öffentliche Sielanlagen und Gasleitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 79 für den Geltungsbereich Verbindungsstraße zwischen Sieker Landstraße und Nordgrenze des Flurstücks 2150 der Gemarkung Oldenfelde — über die Flurstücke 58, 62 (Waterblöcken), 55, 739 und 738 der Gemarkung Neu-Rahlstedt — über die Flurstücke 2165 und 2150 der Gemarkung Oldenfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-20
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Heimfeld 44 für den Geltungsbereich nördlich Ehestorfer Weg zwischen Vahrenwinkelweg und dem Staatsforst Hamburg (Haake) (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ehestorfer Weg, Nordwestgrenze des Flurstücks 1910 der Gemarkung Eißendorf, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 177, Nordwestgrenze des Flurstücks 175, über das Flurstück 174 der Gemarkung Vahrendorf-Forst, Vahrenwinkelweg, Südgrenze der Flurstücke 122, 176, 175, 177 der Gemarkung Vahrendorf-Forst, Ostgrenze des Flurstücks 3474 der Gemarkung Eißendorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 711).
technHerstellDatum
2015-06-09
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[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an das Hauptgebäude jeweils bis zu einem Umfang von maximal 50 m² je Einzelhaus, Doppelhaushälfte oder Reihenhaus zulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die Überschreitung der Baugrenzen für Erker, Balkone, Loggien und Wintergärten jeweils bis zu einer Tiefe von 3 m und einer Breite von 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.5 | Nebengebäude, Garagen und Carports sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen oder aus Holz in naturfarbener Ausführung herzustellen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Sattel-, Walm- und Pultdächer mit einer Neigung zwischen 10 Grad und 50 Grad zulässig.][§2 Nr.7 | Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind nur rote oder anthrazitfarbene Materialien zulässig. Solartechnische Anlagen, Dachbegrünungen und Glasdächer für Wintergärten sind zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in dem der Gemeinschaftstiefgarage zugeordneten Bereich Stellplätze nur in einer Tiefgarage zulässig. Ausnahmsweise kann für zur Planstraße ausgerichtete Doppel- und Reihenendhäuser zusätzlich zum Tiefgaragenstellplatz ein zweiter Stellplatz zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vereinssportanlage" sind Stellplätze nur innerhalb der dafür vorgesehenen Flächen zulässig.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Gebäudeteilen nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist innerhalb der mit „(A)" gekennzeichneten überbaubaren Flächen durch geeignete bauliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass in Schlafräumen und Kinderzimmern nachts ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB (A) nicht überschritten wird.][§2 Nr.13 | Die am Ehestorfer Weg und entlang der Westseite der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vereinssportanlage" festgesetzte Schutzwand darf jeweils an einer Stelle für private Erschließungswege beziehungsweise Notzufahrten durchbrochen werden, sofern durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Schallschutz nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.14 | Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Nebenanlagen, Erschließungsflächen, Stellplätze und Garagen sind im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume unzulässig. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet ist je Doppelhaus ein klein- bis mittelkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.16 | Den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und dem entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze verlaufenden Wanderweg zugewandten Grundstückseinfriedungen sind mit Hecken oder Strauchpflanzung zu versehen, sofern dort keine Lärmschutzwände vorhanden sind. Dabei sind je 1 m Heckenlänge mindestens vier Pflanzen mit einer Mindesthöhe von 100 cm zu verwenden.][§2 Nr.17 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.18 | Mindestens 50 vom Hundert (v.H.) der außerhalb der überbaubaren Flächen liegenden und mit Tiefgaragen unterbauten Grundstücksflächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.19 | Die Schutzwände sind beidseitig mit Kletterpflanzen dauerhaft zu begrünen. Entlang der Tennisplätze ist eine einseitige Begrünung ausreichend. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.20 | Die Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.21 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, groß- und mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für alle neu zu pflanzenden Bäume auf Stellplätzen ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Dabei muss die Breite des durchwurzelbaren Raumes mindestens 2 m und die Tiefe mindestens 1,5 m betragen.][§2 Nr.22 | Für die mit Anpflanzgebot ausgewiesenen Flächen sind 10 v.H. Bäume als Heister und 90 v.H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist für je 2 m² eine Pflanze aus der als Anlage beigefügten Liste zu verwenden.][§2 Nr.23 | Im allgemeinen Wohngebiet und in der privaten Grünfläche sind Gehwege und Stellplätze ohne Schutzdach in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.24 | Im allgemeinen Wohngebiet und in der privaten Grünfläche mit Ausnahme der Sportanlagen sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln in Form von Natriumdampf-Niederdrucklampen oder Natriumdampf-Hochdrucklampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in den Wald einwirken und einen geschlossenen Glaskörper aufweisen.][§2 Nr.25 | Für Ausgleichsmaßnahmen und Waldersatz wird dem allgemeinen Wohngebiet, der Planstraße und den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Vereinssportanlage" das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 2814 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt des Bezirks Wandsbek zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
[§1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt40 vom 2. Oktober 1990 wird wie folgt geändert:
In § 2 Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: „Weiterhin sind in den Kerngebieten Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201, 203, 204, 205]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 71 für den Geltungsbereich östlich der Wilhelmsburger Dove Elbe zwischen Hövelwettern, Brackwettern und Buschweide (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Wilhelmsburger Dove Elbe — Nordgrenze des Flurstücks 8717, Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 8718 und 8705, Nordgrenze des Flurstücks 1269 (Langenhövel), über die Flurstücke 1308 (Niedergeorgswerder Deich), 5275, 1270, 1279 und 8784, Südgrenze des Flurstücks 5939, über die Flurstücke 1247, 1246, 1244, 9099, 9057 (Hövelpromenade) und 1241 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2015-06-04
texte
[§2 Nr.1 | Kellergeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.3 | In Gebäuden mit Wohnungen ist eine über eine feste Treppe ständig zugängliche Ebene auf einer Höhe von mindestens 6 m über Normalnull vorzusehen.][§2 Nr.4 | Als Einfriedigungen der Vorgärten sind nur Hecken zulässig.][§3 Nr.1 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§3 Nr.2 | Die Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 55 Grad auszubilden. Als Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf die Außenwände abgestimmten Farbton zu verwenden.][§3 Nr.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern.][§3 Nr.4 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 22 für den Geltungsbereich Elsastraße — Schmalenbecker Straße — Hamburger Straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 421) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-27
texte
[§2 Nr.1 | Die Dächer sollen höchstens sechs Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Neben den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 421]