Der Bebauungsplan Bramfeld 39 für den Geltungsbereich Wandsbeker Straße — Bramfelder Chaussee — Südgrenze des Flurstücks 4168 der Gemarkung Bramfeld — Buschrosenweg — Westgrenze des Flurstücks 4790, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4816 der Gemarkung Bramfeld — Teerosenweg — Nordgrenzen der Flurstücke 4786 und 5995, über die Flurstücke 5307 (Moosrosenweg), 2631 und 4775, Ostgrenzen der Flurstücke 2633 und 2634 der Gemarkung Bramfeld — Bramfelder Chaussee — Maimoorweg — Ostgrenzen der Flurstücke 6732 und 4674 der Gemarkung Bramfeld — Hegholt 33 — Hegholt — Haldesdorfer Straße — Südwest-, Nord- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2116, Nordwestgrenze des Flurstücks 5095, Südgrenzen der Flurstücke 5785 und 2134 der Gemarkung Bramfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-18
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind auf der mit (1) gekennzeichneten Fläche nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Das Garagenbauwerk auf den Flurstücken 5306 und 5995 der Gemarkung Bramfeld ist an seiner Westseite als geschlossenes Bauwerk auszuführen. Auf der gärtnerisch zu gestaltenden Dachfläche des mit (2) gekennzeichneten westlichen Teils der zweigeschossigen Garage sind Stellplätze nicht zulässig.][§2 Nr.3 | Das Garagenbauwerk auf dem Flurstück 5061 der Gemarkung Bramfeld ist an seiner Ostseite als geschlossenes Bauwerk auszuführen. Auf der gärtnerisch zu gestaltenden Dachfläche des mit (3) gekennzeichneten östlichen Teils der zweigeschossigen Garage sind Stellplätze nicht zulässig.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 305, 308]
Der Bebauungsplan Lurup 60 für den Geltungsbereich nördlich der Straße Tannenberg (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 94 - Nordgrenzen der Flurstücke 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103 der Gemarkung Groß Flottbek - Kempelbarg – Tannenberg
technHerstellDatum
2014-08-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage das Ortsbild, die Stadtlandschaft oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Vorgärten sind Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten anzulegen.][§2 Nr.4 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.5 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedigungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.7 | Für die festgesetzten Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.8 | Die Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Das auf den privaten Grundstücksflächen (Flurstücke 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106 und 2830) anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen.][§2 Nr.10 | Auf den durch die Kennzeichnung betroffenen Grundstücken, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Flurstück 94 und 95) sind passive bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.11 | Auf den durch die Kennzeichnung betroffenen Grundstücken, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Flurstück 94 und 95) sind passive bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Ottensen 40 für den Geltungsbereich Hohenzollernring zwischen Behringstraße und Bülowstraße/Holstentwiete einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Ottensen (Bezirk Altona, Ortsteil 211) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg
|Ortsteil: 211]
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker und Balkone auf einer Breite von insgesamt höchstens 60 vom Hundert der Länge ihrer zugehörigen Fassadenbreite und bis zu einer Tiefe von 1 m ist zulässig. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.2 | Stellplätze sind nur innerhalb der festgesetzten Stellplatzflächen und innerhalb der festgesetzten Fläche für die Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.3 | Durch Anordnung der Baukörper und /oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung der Wohnräume oder in besonderen Ausnahmefällen nicht aller Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Kinderzimmer sowie Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen. Auf den mit „(A)“ gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind Fenster von Schlafräumen nur in den nach Nord-Osten orientierten Fassaden zulässig.][§2 Nr.4 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind oberirdische bauliche Anlagen unzulässig. Erschließungswege und -treppen sind zulässig. Wege sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 9 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelgehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist ein stabiler artenreicher gestufter Gehölzbestand zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.9 | Auf der Fläche für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein stabiler artenreicher gestufter Gehölzbestand zu erhalten und zu entwickeln. Auf dieser Fläche sind Baumarten anzupflanzen, die im ausgewachsenen Zustand an ihrem Standort eine Höhe von mindestens 33,5 m über Normalnull erreichen.][§2 Nr.10 | Außerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Wege, Terrassen, Freitreppen und Spielplätze. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss die Substratstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.12 | Die Fläche des jüdischen Friedhofs ist allseitig einzufrieden. Bauliche Anlagen, Aufhöhungen und Abgrabungen innerhalb der Friedhofsfläche sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Volksdorf 33 für den Geltungsbereich südlich Ahrensburger Weg zwischen den Straßen Im Allhorn und Lerchenberg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lerchenberg — Ahrensburger Weg — Im Allhorn — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5690, über das Flurstück 4849 (Waldredder), Ostgrenzen der Flurstücke 6169 und 6168, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 6167, Westgrenze des Flurstücks 6173, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6169, Westgrenze des Flurstücks 221 der Gemarkung Volksdorf.
technHerstellDatum
2015-10-22
texte
[§2 Nr.1 | Die Gesamtanlagen des ehemaligen Hofes auf dem Flurstück 221 der Gemarkung Volksdorf und des Walddörfer Gymnasiums auf den Flurstücken 633 und 4848 der Gemarkung Volksdorf sind nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Stellplätze können — mit Ausnahme der mit „(a)" bezeichneten Fläche — außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Für Anpflanzungen und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in Im Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen][§2 Nr.5 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.6 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die zu erhaltenden Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Die Knicks sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen. Vorhandene Lücken in den Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen.][§2 Nr.8 | Gehwege und Stellplatzflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Die mit „(A)" bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dürfen maximal zweimal im Jahr, nach dem 15. Juni, gemäht werden. Das Mähgut ist zu entfernen. Die mit „(B)" bezeichneten Waldflächen sind naturnah zu entwickeln.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsfähigen Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe fuhren, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig und im Kerngebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für das Baugrundstück, auf dem sie ausgewiesen ist. Die Fläche darf für Einstellplätze und für Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524, 525]
Der Bebauungsplan Bramfeld 50 für den Geltungsbereich Karlshöhe — Grootmoor — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5237, Südgrenzen der Flurstücke 97, 4531 und 96, Ostgrenze des Flurstücks 7286, über das Flurstück 7286 der Gemarkung Bramfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-16
texte
[§2 Nr.1 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.2 | Soweit für zweigeschossige Gebäude die Dachneigung flacher als 30 Grad bestimmt ist, wird ein Staffelgeschoß über das zweite Geschoß hinaus ausgeschlossen. Wenn eine eingeschossige Bauweise gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.][§2 Nr.3 | Auf den mit (a) bezeichneten Flächen sind ebenerdige Stellplätze in Vorgärten zulässig; anstelle der Stellplätze dürfen dort Garagen nicht errichtet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]