Der Bebauungsplan Lurup 60 für den Geltungsbereich nördlich der Straße Tannenberg (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 94 - Nordgrenzen der Flurstücke 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103 der Gemarkung Groß Flottbek - Kempelbarg – Tannenberg
technHerstellDatum
2014-08-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage das Ortsbild, die Stadtlandschaft oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Vorgärten sind Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten anzulegen.][§2 Nr.4 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.5 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedigungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.7 | Für die festgesetzten Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.8 | Die Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Das auf den privaten Grundstücksflächen (Flurstücke 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106 und 2830) anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen.][§2 Nr.10 | Auf den durch die Kennzeichnung betroffenen Grundstücken, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Flurstück 94 und 95) sind passive bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.11 | Auf den durch die Kennzeichnung betroffenen Grundstücken, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Flurstück 94 und 95) sind passive bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Ottensen 40 für den Geltungsbereich Hohenzollernring zwischen Behringstraße und Bülowstraße/Holstentwiete einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Ottensen (Bezirk Altona, Ortsteil 211) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg
|Ortsteil: 211]
Der Bebauungsplan Volksdorf 33 für den Geltungsbereich südlich Ahrensburger Weg zwischen den Straßen Im Allhorn und Lerchenberg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lerchenberg — Ahrensburger Weg — Im Allhorn — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5690, über das Flurstück 4849 (Waldredder), Ostgrenzen der Flurstücke 6169 und 6168, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 6167, Westgrenze des Flurstücks 6173, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6169, Westgrenze des Flurstücks 221 der Gemarkung Volksdorf.
technHerstellDatum
2015-10-22
texte
[§2 Nr.1 | Die Gesamtanlagen des ehemaligen Hofes auf dem Flurstück 221 der Gemarkung Volksdorf und des Walddörfer Gymnasiums auf den Flurstücken 633 und 4848 der Gemarkung Volksdorf sind nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Stellplätze können — mit Ausnahme der mit „(a)" bezeichneten Fläche — außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Für Anpflanzungen und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in Im Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen][§2 Nr.5 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.6 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die zu erhaltenden Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Die Knicks sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen. Vorhandene Lücken in den Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen.][§2 Nr.8 | Gehwege und Stellplatzflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Die mit „(A)" bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dürfen maximal zweimal im Jahr, nach dem 15. Juni, gemäht werden. Das Mähgut ist zu entfernen. Die mit „(B)" bezeichneten Waldflächen sind naturnah zu entwickeln.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsfähigen Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe fuhren, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Bramfeld 50 für den Geltungsbereich Karlshöhe — Grootmoor — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5237, Südgrenzen der Flurstücke 97, 4531 und 96, Ostgrenze des Flurstücks 7286, über das Flurstück 7286 der Gemarkung Bramfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-16
texte
[§2 Nr.1 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.2 | Soweit für zweigeschossige Gebäude die Dachneigung flacher als 30 Grad bestimmt ist, wird ein Staffelgeschoß über das zweite Geschoß hinaus ausgeschlossen. Wenn eine eingeschossige Bauweise gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.][§2 Nr.3 | Auf den mit (a) bezeichneten Flächen sind ebenerdige Stellplätze in Vorgärten zulässig; anstelle der Stellplätze dürfen dort Garagen nicht errichtet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Westliche Grenze des Flurstücks 118 - Eekboomkoppel - Rittmerskamp - Auf dem Felde - Krohnstieg - Torfstück
technHerstellDatum
2016-04-05
texte
[Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Der nach der Baupolizeiverordnung für eingeschossiges Wohngebiet in offener Bauweise (W1o) bestimmte Bauwich von 2,5 m ist einzuhalten.][Nr. 2.2 | Der Durchführungsplan bestimmt südlich der Straße Eckboomkoppel eine mit Baugrenzlinien versehene Fläche als eingeschossiges Wohngebiet in offener Bauweise (W1o). Bebaubar ist nur die Fläche innerhalb der Baugrenzlinien. Auf dieser Fläche sind die Gebäude entsprechend der Baustufe unter Beachtung der Vorschriften des Baupolizeirechts (insbesondere Baupolizeiverordnung) nach einem Gesamtplan zu errichten.
Der Gesamtplan muss die Aufteilung der Fläche, die Lage der Gebäude und das Verhältnis zu den angrenzenden Flächen ausweisen. Die Fläche ist so aufzuteilen, daß die Grundstücke Belegenheit an der neuen Straße westlich der Fläche oder an der Straße Eckboomkoppel haben. Eine Gesamtwohndichte von Einwohnern je Hektar (50 E/ha) darf nicht überschritten werden. Die Gebäude brauchen in keinem Fall an einer Baugrenzlinie errichtet zu werden.
Die Baugrenzlinien dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. In besonderen Fällen können Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben werden.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Winterhude 28 für den Geltungsbereich Braamkamp und Verlängerung bis zur Güterumgehungsbahn sowie Alsterdorfer Straße zwischen Bahnanlagen und Südgrenze des Flurstücks 2275 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 408) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-08
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]
[§2 Nr.1 | Auf den als „Flächen mit besonderen Festsetzungen" (Lagepläne Blätter 1 bis 6) bezeichneten Flächen ist jegliche Bebauung unzulässig. Ausgenommen hiervon sind offene Stellplätze ohne Schutzdach.][§2 Nr.2 | Bei der Errichtung von Wohngebäuden sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.3 | Wohngebäude sind giebelständig zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche auszuführen.][§2 Nr.4 | Bei eingeschossigen Wohngebäuden sind Dächer als Satteldächer mit einer Neigung von 40 bis 50 Grad, bei Wohngebäuden mit zwei und mehr Vollgeschossen von höchstens 25 Grad auszuführen. Bei Anbauten sind abweichende Dachausführungen zulässig, wenn deren Form und Neigung auf das Hauptgebäude abgestimmt sind.][§2 Nr.5 | Für Fassaden von Wohngebäuden ist rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden. Fachwerkgebäude sowie verputzte Fassaden sind zulässig, wenn sie sich in Farbe und Struktur in die unmittelbare Nachbarschaft einfügen. Vorhandene Fachwerkfassaden dürfen in ihrem Gesamteindruck nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Vorhandene Vegetation bis zu einem Abstand von mindestens 5 Metern entlang der Ufer von Bracks, Wettern und dem Freerengraben, und mindestens 3 Metern entlang der Ufer von sonstigen offenen Oberflächengewässern ist zu erhalten; dies gilt nicht, soweit die Unterhaltung oder der Ausbau eines Gewässers die Beseitigung vorhandener Vegetation erforderlich machen. Bauliche Anlagen, Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), sowie Stellplätze und Garagen sind in dem vorgenannten Bereich unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 719, 720, 721]