BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_06f36194-8814-4271-9a76-66bc195e38be

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_06f36194-8814-4271-9a76-66bc195e38be
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    • XPLAN_BP_PLAN_06f36194-8814-4271-9a76-66bc195e38be
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt65
    xpPlanDate
    • 1974-03-05
    name
    • Rahlstedt65
    internalId
    • aa0d7441-d0e4-41fa-8b9b-cbfa14588cd3
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rahlstedt 65 für den Geltungsbereich Bargteheider Straße — Nordwestgrenzen der Flurstücke 2711 und 348, Nordostgrenze des Flurstücks 348, Nordost- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2597 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Heestweg — Bahnanlagen — über die Flurstücke 519 und 517 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Apostelweg — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 514, Südgrenze des Flurstücks 515, Ostgrenze des Flurstücks 505, über das Flurstück 503, Ostgrenzen der Flurstücke 502 und 501, Südgrenze des Flurstücks 501 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Parkstieg — Straßenzug Scharbeutzer Straße / Rahlstedter Bahnhofstraße zwischen Westgrenze des Flurstücks 299 und Rahlstedter Straße einschließlich angrenzender Flurstücksteile sowie der Flurstücke 304 - 306 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-11-23
    texte
    • [§2 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1974-03-05
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e979af6b-8f80-499a-8c9e-02d1ae3e947b]
    wurdeGeaendertVon
    • [Verbundener Plan: Rahlstedt65 1.Aenderung|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_06fa0476-8ff5-4d21-8354-7bd76faaccb9

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_06fa0476-8ff5-4d21-8354-7bd76faaccb9
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    • XPLAN_BP_PLAN_06fa0476-8ff5-4d21-8354-7bd76faaccb9
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neustadt51-StPauli46
    xpPlanDate
    • 2025-12-16
    name
    • Neustadt51-StPauli46
    internalId
    • b0fc9a49-30cf-4b5e-97b8-a9a20eabaabe
    beschreibung
    • Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Über die Jungiusstraße (Flurstück 1561 der Gemarkung Neustadt Nord) – über die St. Petersburger Straße (Flurstück 1828) – Nordgrenze des Flurstücks 1973 – Nordgrenze des Flurstücks 1974 – über das Flurstück 1931 – Nordostgrenze des Flurstücks 1931 – Nordgrenze des Flurstücks 1933 – Ostgrenze des Flurstücks 1933 der Gemarkung St. Pauli Nord – Südostgrenze des Flurstücks 1999 – über das Flurstück 2433 – Südostgrenze des Flurstücks 1999 der Gemarkung Neustadt
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr. 1.1 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule“ sind Räume für Forschung und Lehre, Lernräume, eine Mensa und der Hochschulnutzung zugehörige Büroräume zulässig. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule“ sind auch die zum Betrieb und zur wissenschaftlichen Nutzung des Schaugewächshauses notwendigen Räumlichkeiten zulässig (zum Beispiel Büroräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume, Umkleide- und Sanitärbereich, Lagerräume und Anzuchtflächen).][§2 Nr. 1.2 | In dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule und Soziale Einrichtung“ sind Räume für Forschung und Lehre, Lernräume, Büroräume, einschließlich Räumen für gemeinnützige Einrichtungen und eine Kindertagesstätte, zulässig.][§2 Nr. 2 | Überschreitungen der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,55 und 0,6 durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), sind bis zu einer GRZ von insgesamt 1,0 zulässig][§2 Nr. 3 | Für die Dachflächen gilt das Folgende:][§2 Nr. 3.1 | Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen sind zusammenzufassen und auf maximal 20 vom Hundert (v. H.) zusammenhängender Dachflächen eines Gebäudes begrenzt anzuordnen. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.][§2 Nr. 3.2 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Dachfläche ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten (beispielsweise Rückkühler) um bis zu 1,2 m zulässig, sofern sie um mindestens 2 m nach Norden und um mindestens 4 m in alle anderen Richtungen – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückge-setzt errichtet werden.][§2 Nr. 3.3 | Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Dachfläche ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten (beispielsweise Rückkühler und Atriumdächer) um bis zu 1,2 m zulässig, sofern sie um mindestens 10 m nach Süden und um mindestens 3,5 m in alle anderen Richtungen – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt errichtet werden.][§2 Nr. 3.4 | Im Bereich von als Dachterrassen genutzten Dachflächen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch transparente Brüstungen bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Ausgenommen hiervon ist jeweils das oberste Geschoss.][§2 Nr. 4 | Stellplätze sind ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und der für Tiefgaragen zeichnerisch festgesetz-ten Flächen zulässig.][§2 Nr. 5 | Entlang der mit „(C)“ bezeichneten Bereiche sind die Aufenthaltsräume – insbesondere die Lehr-, Lern- und Bibliotheksräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wenn dies nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender baulicher Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern durch bauliche Maßnahmen so geschaffen werden, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den lärmempfindlichen Räumen ein Innenraumpegel von kleiner 35 dB(A) tagsüber nicht überschritten wird.][§2 Nr. 6 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, der Erschließung der Erdgeschosszonen dienende Rampen- und Treppenanlagen, erforderliche Fluchttreppen und untergeordnete Bauteile wie Vordächer ist ausnahmsweise zulässig, sofern diese sich dem Gesamtbaukörper gestalterisch unterordnen.][§2 Nr. 7 | Die Private Grünfläche ist als Vegetationsfläche zu erhalten. Nebenanlagen, Stellplätze und Bodenversiegelungen sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die festgesetzten mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen sowie notwendige Wege.][§2 Nr. 8 | Innerhalb der in der Privaten Grünfläche festgesetzten Baugrenze für unterirdische bauliche Anlagen ist ein Eisspeicher mit einer Grundfläche von höchstens 200 m2 zulässig. Dieser ist mit einer mindestens 90 cm starken durchwurzelbarer Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind die festgesetzten mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen sowie die Abdeckung eines Zugangsschachtes mit einer Größe von bis zu einem Quadratmeter.][§2 Nr. 9 | Für die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gilt das Folgende:][§2 Nr. 9.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte 1 und 2 umfassen die Befugnis der Universität Hamburg zur Nutzung der bezeichneten privaten Flächen als Zufahrt zum Schaugewächshaus. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht 1 umfasst zudem die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung der bezeichneten privaten Flächen als allgemein zugänglicher Weg. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist befugt zu verlangen, dass die festgesetzten Geh- und Fahrrechte 1 und 2 für diesen Zweck angelegt und unterhalten werden.][§2 Nr. 9.2 | Die festgesetzten Gehrechte mit den Bezeichnungen „Gehrecht 1“, „Gehrecht 2“ und „Gehrecht 3“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen als allgemein zugängliche Wege hergestellt und unterhalten werden.][§2 Nr. 9.3 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein zugängliche Wege hergestellt und unterhalten werden. Es besteht die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr. 9.4 | Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr. 10 | Auf den Flächen der Sondergebiete und der privaten Grünfläche sind Geh- und Fahr-wege, Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sowie Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in der festgesetzten privaten Grünfläche sind als Schotterrasen auszubilden. Ausgenommen hiervon sind die mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen.][§2 Nr. 11 | Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen können, sind unzulässig.][§2 Nr. 12 | Für die im mit „(D)“ gekennzeichneten Bereich stehenden Bäume ist bei Abgang Ersatz im selben Bereich zu pflanzen. Als Ersatz ist mindestens ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen mit der Mindestpflanzqualität Hochstamm, Stammumfang 18 – 20 cm. In dem Bereich müssen dauerhaft mindestens zwölf großkronige Laubbäume vorhanden sein. Die Pflanzungen sind so vorzunehmen, dass sie sich zwischen den vorhandenen Bäumen gut entwickeln können und möglichst gleichmäßig verteilt sind.][§2 Nr. 13 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der vorhandenen Bepflanzung erhalten bleiben oder wiederhergestellt werden.][§2 Nr. 14 | Die Ausbildung des Vorplatzes an der Jungiusstraße ist in den Wurzelbereichen der zu erhaltenden Bäume so vorzunehmen, dass die Bäume hierdurch nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr. 15 | In der Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern sind schattenverträgliche Gehölze überwiegend heimischer Arten zu verwenden. Die Pflanzung ist als dichte Hecke und - mit Ausnahme der südlichsten 15 Meter - mit einer Höhe von mindestens drei Metern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Je Quadratmeter sind mindestens drei Pflanzen mit der Mindestpflanzqualität zweimal verpflanzt, Höhe 60 – 100 cm zu verwenden.][§2 Nr. 16 | Die Dachflächen sind mit einer mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und dauerhaft zu begrünen.][§2 Nr. 16.1 | Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die Dachausgängen, Dachterrassen, der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, dienen, sofern die jeweiligen Dachflächen zu mindestens 50 v. H. und die mit „(B)“ bezeichneten Dachflächen zu mindestens 30 v. H. - bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche - begrünt werden. Geringfügige Unterschreitungen sind zulässig, wenn die entsprechende Menge durchwurzelbaren Substrats (120 Liter pro m² mindestens zu begrünender Dachfläche) erhalten bleibt.][§2 Nr. 16.2 | Die Pflicht zur Dachbegrünung gilt nicht für denkmalgeschützte Gebäude.][§2 Nr. 17 | Zum Rückhalt von Niederschlagswasser sind die mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Dachflächen zu mindestens 30 vom Hundert – bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche – als Retentionsgründächer mit einem Retentionsvolumen von mindestens 20 Litern pro m² Retentionsdach auszuführen.][§2 Nr. 18 | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§2 Nr. 19 | Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 vom Hundert ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer 6 m² vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen bis 10 Meter über Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Nähe von Gehölzen oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation oder den Himmel.][§2 Nr. 20 | Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme sind im Plangebiet für den Haussperling mindestens fünf geeignete Kolonienistkästen mit je drei Nistmöglichkeiten oder mindestens 15 geeignete Einzelnistkästen an artenschutzfachlich geeigneten Orten an Gebäuden anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 108,109]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2025-12-16
    staedtebaulicherVertrag
    • Ja
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e769432a-6233-4c15-9e02-3084c5211833]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_071bad75-9847-4737-a5cb-20da2f61fb9a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_071bad75-9847-4737-a5cb-20da2f61fb9a
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_071bad75-9847-4737-a5cb-20da2f61fb9a
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wilhelmsburg82
    xpPlanDate
    • 1999-09-03
    name
    • Wilhelmsburg82
    internalId
    • eec81694-6a3c-4b26-ab3c-eaf49a8117a9
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 82 für den Geltungsbereich einer südwärts gerichteten, 250 m langen Verlängerung der bestehenden Straße Schmidts Breite (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenze des Flurstücks 2562 (Trettaustraße), über die Flurstücke 9932, 10635 (Schmidts Breite), 9584 und 2533, Nordgrenze des Flurstücks 2562 (Trettaustraße), über die Flurstücke 2562 (Trettaustraße), 7797, 7799 und 5688, Ostgrenze des Flurstücks 10585, über die Flurstücke 5688 und 7800, Ostgrenze des Flurstücks 7800, über das Flurstück 7800, Südgrenzen der Flurstücke 7800 und 5688, über die Flurstücke 5688, 10585 und 2562 (Trettaustraße) der Gemarkung Wilhelmsburg.
    technHerstellDatum
    • 2014-11-05
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1999-09-03
    versionBauNVO
    • [Datum: 1990-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e9c80496-45df-4c3e-b0b4-76d2aa5bb547]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0724c5fd-b10d-4e20-b753-ed92983fc538

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0724c5fd-b10d-4e20-b753-ed92983fc538
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_0724c5fd-b10d-4e20-b753-ed92983fc538
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StGeorg23
    xpPlanDate
    • 1980-07-09
    name
    • StGeorg23
    internalId
    • e5d9bf26-61f0-47aa-8652-316edd640f99
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan St. Georg 23 für den Geltungsbereich Besenbinderhof - Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 1764, über die Flurstücke 1765 und 1768, Nordgrenze des Flurstücks 1768 der Gemarkung St. Georg-Süd - Nagelsweg - Norderstraße - West- und Nordgrenze des Flurstücks 1762, Nordgrenze des Flurstücks 567, Westgrenze des Flurstücks 1764 der Gemarkung St. Georg-Süd (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2013-11-25
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Staffelgeschosse sind an der Vorder- und Rückseite der Gebäude um je 1,5 m zurückzusetzen.][§2 Nr.2 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 114]
    plangeber
    • [Name: 114]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1980-07-09
    versionBauNVO
    • [Datum: 1977-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ca6012b4-e468-41cf-a166-2538eb04fb74]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_073c707a-497b-4f14-9c49-8432e7b6415e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_073c707a-497b-4f14-9c49-8432e7b6415e
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_073c707a-497b-4f14-9c49-8432e7b6415e
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB279
    xpPlanDate
    • 1958-02-21
    name
    • TB279
    internalId
    • c5e20469-9e36-4371-9af6-287df8e43248
    beschreibung
    • Dorotheenstraße zwischen Maria-Louisen-Straße und Krohnskamp
    technHerstellDatum
    • 2016-07-11
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 410]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1958-02-21
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b73e3bdd-a8eb-4ece-8b0b-3d2465658daa]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_074e209f-d5fe-4dd5-8c0e-2d035381f064

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_074e209f-d5fe-4dd5-8c0e-2d035381f064
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_074e209f-d5fe-4dd5-8c0e-2d035381f064
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn2
    xpPlanDate
    • 1962-12-07
    name
    • Langenhorn2
    internalId
    • 4691af9d-98c6-478e-94d9-589782973da0
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Langenhorn 2 für den Geltungsbereich Langenhorner Chaussee — Neubergerweg — Weg Nr. 452 — Max-Nonne-Straße — Südgrenzen der Flurstücke 459 und 460 der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2016-03-30
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei eingeschossigen Läden 5,0 m, zweigeschossigen Läden 7,5 m, eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m, zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.4 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1962-12-07
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d45307b3-7061-4391-a2a3-468519dcefb1]
    versionBauNVOText
    • BauPolVO
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_075fc149-636d-421e-81ba-a82dbad95562

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_075fc149-636d-421e-81ba-a82dbad95562
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_075fc149-636d-421e-81ba-a82dbad95562
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Winterhude45
    xpPlanDate
    • 2011-01-20
    name
    • Winterhude45
    internalId
    • 61c69d91-81da-4c5b-9380-3e394e6c546a
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 45 für den Geltungsbereich zwischen Barmbeker Stichkanal und Bahn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 409) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Hellbrookstraße - Barmbeker Stichkanal, über das Flurstück 3402, über das Flurstück 3399, Nordgrenze des Flurstücks 3426, über das Flurstück 3479 (Bahnanlagen), über das Flurstück 3356 (Bahnanlagen), über das Flurstück 3479 (Bahnanlagen) der Gemarkung Winterhude.
    technHerstellDatum
    • 2014-05-15
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | In dem Baugebiet mit der Bezeichnung „Wohnen und Einzelhandel (A)" sind folgende Nutzungen zulässig: Im ersten Vollgeschoss: - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, - Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von jeweils bis zu 300 m², - Schank- und Speisewirtschaften, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Oberhalb des ersten Vollgeschosses: - Wohnungen, - Räume für freie Berufe gemäß § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Lager-, Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (A)" Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig.][§2 Nr.3 | In dem Baugebiet mit der Bezeichnung „Wohnen und Einzelhandel (B)" sind folgende Nutzungen zulässig: Im ersten Vollgeschoss: - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, - Einzelhandel des periodischen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von insgesamt bis zu 1.800 m², - Schank- und Speisewirtschaften, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter; Oberhalb des ersten Vollgeschosses: - Wohnungen, - Wohnheime, - Räume für freie Berufe gemäß § 13 BauNVO. In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Lager-, Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig.][§2 Nr.4 | Die Baugebietsfestsetzungen „Allgemeines Wohngebiet" und „Wohnen und Einzelhandel (B)" auf den mit „(C)" und „(D)" bezeichneten Flächen, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht unterliegen, treten erst mit der Freistellung der Flächen nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574), in Kraft.][§2 Nr.5 | Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag vor Wohngebäuden oder 60 dB(A) in der Nacht vor Schlafräumen erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.6 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern/Bauteilen erreicht wird.][§2 Nr.8 | In dem Allgemeinen Wohngebiet und in dem Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. In dem Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (A)" darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Balkone und Erker im Bereich von Straßenverkehrsflächen sind unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.12 | Das auf der Westseite des Baugebiets „Wohnen und Einzelhandel (A)" festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | In den Baugebieten sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig.][§2 Nr.14 | In dem Allgemeinen Wohngebiet und im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" sind die zur Blockaußenseite orientierten Fassaden mit roten bis rotbunten Verblendsteinen, die zur Blockinnenseite orientierten Fassaden mit hellem Putz zu gestalten.][§2 Nr.15.1 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.][§2 Nr.15.2 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizenergiebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.15.3 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.16 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 409]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2011-01-20
    durchfuehrungsVertrag
    • Ja
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1fe7f411-1f0e-4ee6-9da0-d061b8739f53]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • VorhabenbezogenerBPlan
    verfahren
    • 3000
    verfahrenWert
    • Parag13a
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_076440d6-2f49-41ac-b18a-ac5be7abbaa0

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    • XPLAN_BP_PLAN_076440d6-2f49-41ac-b18a-ac5be7abbaa0
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D323
    xpPlanDate
    • 1958-03-05
    name
    • D323
    internalId
    • 98bc8097-2ca5-43a3-9316-60ab3be5ca02
    technHerstellDatum
    • 2016-06-17
    texte
    • [Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 206]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1958-03-05
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_9df294ec-a637-4a7d-8435-216cd02634bd]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_076e471c-8248-43ab-82f7-88672d73da2b

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    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB38
    xpPlanDate
    • 1954-07-23
    name
    • TB38
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    • d609859c-6706-454b-9be3-2af34d2847c7
    beschreibung
    • Martin Luther Straße - Hohlerweg - Krayenkamp
    technHerstellDatum
    • 2016-11-03
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1954-07-23
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_452b170f-3ca2-40f1-8326-e0096e285c8d]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_077ee7c0-c419-4f11-a5d3-1af79c759682

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_077ee7c0-c419-4f11-a5d3-1af79c759682
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_077ee7c0-c419-4f11-a5d3-1af79c759682
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Heimfeld27-Moorburg3
    xpPlanDate
    • 1983-06-29
    name
    • Heimfeld27-Moorburg3
    internalId
    • 654af979-b3fd-4572-bfb3-16c5f45d8765
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Heimfeld 27/Moorburg 3 für den Geltungsbereich Ellernweg — Westgrenze des Flurstücks 2233, Südgrenze des Flurstücks 2381 (Hafenbahn), über das Flurstück 2381, Nordgrenze des Flurstücks 2381, über die Flurstücke 2232, 2230, 24, 2276, 22, 21, 20, 2371, 18, 2285, 2290, 2295, 2300, 2304, 2309, 2313, 2317 und 2321, Westgrenzen der Flurstücke 2321, 2325, 2329, 2330 und 2333, über das Flurstück 40 (Moorburger Landscheide) der Gemarkung Heimfeld — über das Flurstück 1829, Nordgrenzen der Flurstücke 1829, 1827 und 1825, über die Flurstücke 972, 1042, 973, 974 und 975 der Gemarkung Moorburg — über die Flurstücke 40 (Moorburger Landscheide), 18, 2371, 20, 21, 22, 2276, 24, 2230, 2232, 2235, 2238, 2241, 1891 (Moorburger Kirchdeich), 2382 (Hafenbahn), 2242, 2245, 2248, 2251, 2254, 2257, 2260, 2264, 2266, 44, 46, 47, 48, 2380, 50, 2178, 2179 (Moorburger Hauptdeich), Nordostgrenze des Flurstücks 2179, über die Flurstücke 2220 und 2638, Ostgrenzen der Flurstücke 2638, 2636, 2637 und 2181, über das Flurstück 2181, Ostgrenzen der Flurstücke 2634 und 2647, Südgrenzen der Flurstücke 2647 und 71, über die Flurstücke 71, 2632, 2177 (Fürstenmoor), 2178, 50, 2380, 48, 47 und 46, Ostgrenze des Flurstücks 45 der Gemarkung Heimfeld (Bezirk Harburg, Ortsteil 711 und 716) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-06-10
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung (außer Heizöleigenbedarf) oder Umschlag wassergefährdender Stoffe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohngebiete ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | Von den Flächen für ebenerdige Stellplätze sind 10% mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.3 | Die Fläche zwischen dem Ellernweg und dem Schutzwall ist mit dichtwachsenden Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.4 | Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 790-o), zuletzt geändert am 22. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), aufgehoben.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711, 716]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1983-06-29
    versionBauNVO
    • [Datum: 1977-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_3ff75d12-4ca1-4086-83df-ef1af9b860f6]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung