[§2 Nr.34.1 | Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen sind 80 vom Hundert als Offenlandfläche (einschließlich Wege und Wasserflächen) anzulegen. Auf 20 vom Hundert der Flächen sind Anpflanzungen von heimischen Gehölzen vorzunehmen, dabei sind vorhandene und anzupflanzende Knicks anrechenbar.]
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Auf der Fläche sind 80 vom Hundert als Offenlandfläche (einschließlich Wege und Wasserflächen) anzulegen. Auf 20 vom Hundert der Fläche sind Anpflanzungen von heimischen Gehölzen vorzunehmen, dabei sind vorhandene und anzupflanzende Knicks anrechenbar.
[§2 Nr.14.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB“ bezeichnete Fläche ist als artenreich gestufter Gehölzbestand unter Verwendung von Laubgehölzen zu erhalten.]
[§2 Nr.26 | Die festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist mindestens 1,20 m hoch einzuzäunen und wie folgt herzurichten:][§2 Nr.26.1 | Auf der als private Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzten Teilfläche ist für die Sammlung und Rückhaltung von Niederschlagswasser sowie als Ersatz für ein gesetzlich geschütztes Kleingewässerbiotop und als Ersatzlebensraum für die Teichralle und die Stockente ein dauerhaft wasserführendes naturnahes Kleingewässer mit einer Fläche von mindestens 1 000 m², einer Wassertiefe von mindestens 1,5 m im Mittelbereich, wechselnden Böschungsneigungen sowie mit Initialbepflanzungen aus standortheimischen Sumpfpflanzen in der Wasserwechselzone anzulegen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.26.2 | Auf der gesamten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind mindestens 15 kleinkronige und zehn großkronige Bäume, mindestens 500 m² Strauchflächen sowie als Ersatzlebensraum für die Dorn- und Gartengrasmücke zwei dichtwachsende dornenbewehrte Gebüsche mit jeweils mindestens 5 m Breite und 10 m Länge anzupflanzen. Für die festgesetzten Anpflanzungen sind insgesamt mindestens 15 unterschiedliche Laubgehölzarten zu verwenden. Für die Strauchflächen sind je 1,5 m² mindestens eine Pflanze und für die dornenbewehrten Gebüsche je 1 m² mindestens zwei Pflanzen zu verwenden.][§2 Nr.26.3 | Die Gewässerböschungen sowie die übrigen Flächen außerhalb der Gehölzanpflanzungen sind als artenreiche, standorttypische Gräser-Stauden-Fluren zu entwickeln und dürfen höchstens einmal im Jahr in der Zeit von Mitte September bis Ende Oktober gemäht werden, wobei das Mähgut abzuräumen ist.]
[§2 Nr.17.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Nr.13 | Die mit „FG" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Feuchtgehölz mit Lichtungen und offenen Randbereichen zu erhalten und zu entwickeln. Eine standortgerechte Gehölzentwicklung ist zu fördern, Teilflächen sind durch Mahd und Entkusseln zu offenen Biotopen zu entwickeln. Die Böschung der Tarpenbek ist in diesem Bereich abzuflachen und naturnah herzurichten; an tief liegenden Stellen sind zwei Überflutungsmulden herzustellen.]
[§2 Nr.19 | Die als „Extensive Obstwiese" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt. Auf der festgesetzten Obstwiese im Nordosten des Plangebiets sind ergänzend Obstbaum-Hochstämme zu pflanzen.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]
[§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichneten Flächen sind naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.]
[§ 2 Nr. 20 | 20. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder -abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig. Ausnahmen für Abgrabungen zum Zweck der Oberflächenentwässerung (Mulden) können zugelassen werden.][§ 2 Nr. 23 | In den mit (M3) bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind die Knicks dauerhaft zu unterhalten. Die Knicks sind bei Erhaltung von Einzelbäumen alle 8 bis 12 Jahre auf den Stock zu setzen. Lücken in der Bepflanzung sind durch Nachpflanzungen zu schließen. Seitlich der Knicks sind Wildkrautsäume zu entwickeln und einmal in der zweiten Jahreshälfte zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen.]
[§2 Nr.15.3 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U1“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, tandortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.]