[§2 Nr.18.1 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind als extensiv zu nutzende Streuobstwiese zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.18.2 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Es sind Obstbaum-Hochstämme alter Kultursorten mit einem Stammumfang von mindestens 10 cm zu pflanzen. Je 100 m² ist ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18.3 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind höchstens zweimal, mindestens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Ersatzweise ist eine extensive Beweidung mit Schafen zulässig.][§2 Nr.18.4 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Düngung, Umbruch oder Aufhöhung sind nicht zulässig.][§2 Nr.18.5 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Gräben und vorhandener Baum- und Strauchbestand sind zu erhalten.][§2 Nr.18.6 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Im Falle einer Beweidung ist die Streuobstwiese von der mit „U“ bezeichneten Fläche durch einen Zaun abzutrennen.]
[§2 Nr.24.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "GB" bezeichnete Fläche ist als strukturreicher, lichter Gehölzbestand mit breiten Saumzonen zu entwickeln und zu erhalten. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind so abzustimmen, dass eine Abfolge von mageren, halbruderalen Gras- und Krautfluren, Gebüschen und waldartigen Bereichen gewährleistet ist.]
[§2 Nr.18.1 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind als extensiv zu nutzende Streuobstwiese zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.18.2 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Es sind Obstbaum-Hochstämme alter Kultursorten mit einem Stammumfang von mindestens 10 cm zu pflanzen. Je 100 m² ist ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18.3 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind höchstens zweimal, mindestens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Ersatzweise ist eine extensive Beweidung mit Schafen zulässig.][§2 Nr.18.4 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Düngung, Umbruch oder Aufhöhung sind nicht zulässig.][§2 Nr.18.5 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Gräben und vorhandener Baum- und Strauchbestand sind zu erhalten.][§2 Nr.18.6 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Im Falle einer Beweidung ist die Streuobstwiese von der mit „U“ bezeichneten Fläche durch einen Zaun abzutrennen.]
[§2 Nr.23 | Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist innerhalb des mit „(K)" bezeichneten Bereichs als Obstwiese, innerhalb des mit „(L)" bezeichneten Bereichs als Extensiv-Grünland, innerhalb des mit „(M)" bezeichneten Bereichs als Sukzessionsfläche und innerhalb des mit „(N)" bezeichneten Bereichs als Wiese zu entwickeln.]
[§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichneten Flächen sind naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Nr.17.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „FG“ bezeichneten Flächen sind als Extensives Feuchtgrünland mit Gräben zu entwickeln und zu erhalten.]
flaechenschluss
Yes
massnahme
[Maßnahmentext: Extensives Feuchtgrünland mit Gräben|Maßnahmenkürzel: FG|Maßnahme: Sonstiges]
[§2 Nr.23 | Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist innerhalb des mit „(K)" bezeichneten Bereichs als Obstwiese, innerhalb des mit „(L)" bezeichneten Bereichs als Extensiv-Grünland, innerhalb des mit „(M)" bezeichneten Bereichs als Sukzessionsfläche und innerhalb des mit „(N)" bezeichneten Bereichs als Wiese zu entwickeln.]
[§2 Nr.26.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Auf den mit „U2" bezeichneten Flächen sind die vorhandenen Ufergehölze durch gruppenweise Anpflanzungen mit Weiden und Erlen zu ergänzen. Sie sind mit Pflanzabständen von 1,5 m zu setzen. Die Grabenböschungen sind im Rahmen der Gewässerpflege einmal im Jahr zu mähen; Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.]
flaechenschluss
No
massnahme
[Maßnahmentext: Anpflanzung mit Weiden und Erlen|Maßnahmenkürzel: U2|Maßnahme: Sonstiges]