[§2 Nr.6 | Die als Extensiv-Grünland festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt.]
[§2 Nr.15.2 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher zu pflanzen.]
flaechenschluss
Ja
massnahme
[Maßnahmentext: Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern|Maßnahmenkürzel: A|Maßnahme: Sonstiges]
[§2 Nr.18 | Auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Hochstaudenflur, eine naturnah gestaltete offene Oberflächenentwässerung und ein mit Blütensträuchern und mit Hochstaudenflur begrünter Wall anzulegen. Die Vegetation ist aus standortgerechtem, heimischem Saat- und Pflanzgut zu entwickeln. Die Fläche ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall der Vegetation ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.][§2 Nr.20 | Die Herrichtung der mit „(D)" und „(E)" bezeichneten Flächen innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist mit Beginn der Erschließungs- und Hochbautätigkeiten auf dem Flurstück 1005 durchzuführen.]
[§2 Nr.18 | Die als „Extensives Grünland" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]
[§2 Nr.14.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „W “ bezeichneten Flächen sind als Gehölzflächen mit einheimischen standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.19.1 | Auf den mit „EG“ bezeichneten Flächen ist extensives Grünland zu entwickeln und zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch unzulässig. In der Zeit vom 15. November bis 15. Juni ist eine Beweidung und in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. In der Zeit vom 15. September bis 15. Oktober ist ein Pflegeschnitt durchzuführen. Sofern eine Beweidung stattfindet, sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Zum Schutz und zur Entwicklung der Kiebitzpopulation ist die Teilfläche der Flurstücke 1048 und 1049 der Gemarkung Osdorf dauerhaft mit einem Wildschutzzaun einzuzäunen und es können auf dieser Teilfläche Ausnahmen von diesen Festsetzungen zugelassen werden.]