[§2 Nr.10.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf der mit „a“ bezeichneten Fläche sind Kleingewässer als Lebensraum und potentielles Laichgewässer für Amphibien anzulegen. Die Gewässer sind ohne direkte Verbindung zum Brack, mit flachen Uferböschungen und frostfrei an der tiefsten Stelle herzustellen und auf Dauer naturnah zu erhalten. Die Durchführung ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 44 Absatz 5 BNatSchG und zeitnah vor Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen durchzuführen.]
[§2 Nr. 7.6 | Auf den mit „FH“ bezeichneten Flächen sind Feldhecken aus standortgerechten heimischen Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es ist eine zweireihig versetzte Pflanzung im Pflanzabstand von 1 m herzustellen. Beidseitig der Pflanzung sind 1,50 m breite Saumstreifen anzulegen und abzugrenzen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung der natürlichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd alle 3 bis 5 Jahre ab 1. August zu überlassen. Das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr. 8 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Reitbetrieben am Schimmelreiterweg die festgesetzten Feldhecken auf den Flurstücken 2454 und 2452 sowie die Neuanlage eines Knicks auf dem Flurstück 2464 zugeordnet.]
[§2 Nr.30.3 | Die mit „(M3)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern,
Röhricht und Hochstauden zu entwickeln, dauerhaft
zu erhalten und zu pflegen. 70 v. H. der Uferböschungen
sind als Hochstaudenflur zu entwickeln. Mähgut ist
abzutransportieren. Auf 30 v. H. der Uferböschungen ist
eine Initialpflanzung mit Bäumen und Gehölzen vorzunehmen
und der Eigenentwicklung zu überlassen.]
[§2 Nr.19.1 | Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Das Gewässerufer ist in einer Breite von acht Metern von der Uferlinie unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze naturnah herzurichten und zu erhalten.][§2 Nr.19.2 | Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die am Gewässerufer stehenden Weiden sind als Kopfbäume zu pflegen. Die Austriebe sind in einem Abstand von höchstens drei Jahren zurückzuschneiden.]
[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]
[§2 Nr.14 | Die mit „U1" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Nutzung als Grünland beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Nr.27 | Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als extensives Grünland mit zweimaliger Mahd sowie einzelnen standortgerechten Obstbäumen zu entwickeln. Der erste Schnitt ist nicht vor Juli vorzunehmen. Das Mähgut ist abzufahren.]