[§2 Nr.13.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichnete Fläche ist als naturnaher Gewässerlauf mit einem abgeflachten Uferbereich und einem Erlensaum zu entwickeln. Die Böschungsneigung sollte dabei maximal 1: 4 betragen. Zudem ist die Anlage von Flachwasserbereichen anzustreben, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen. Die Gewässerrandstreifen sind in einer Breite von 5 m auszubilden.]
[§2 Nr.17.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U" bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Nr.17.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Nr.15 | Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als naturnahe Uferböschungen zu gestalten und werden in den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Gewerbegebieten für Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]
[§2 Nr.23 | Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist innerhalb des mit „(K)" bezeichneten Bereichs als Obstwiese, innerhalb des mit „(L)" bezeichneten Bereichs als Extensiv-Grünland, innerhalb des mit „(M)" bezeichneten Bereichs als Sukzessionsfläche und innerhalb des mit „(N)" bezeichneten Bereichs als Wiese zu entwickeln.]