[§2 Nr.19.3 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die als naturnaher Uferbereich „U" bezeichneten Flächen sind als Sumpf- und Teichbiotope zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln. Vorhandene Bruchwälder sind in ihrem Bestand zu sichern. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind zu entfernen. Die Uferränder sind naturnah zu gestalten.]