[§2 Nr.19.5 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als naturnahe Sukzessionsfläche zu entwickeln und auf Dauer zu sichern. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind zu beseitigen.]