[§2 Nr.11.4 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichnete Fläche ist durch die Gestaltung eines geschwungenen Gewässerverlaufs mit wechselnden Uferprofilen sowie die Entwicklung einer Vegetation aus Arten Feuchtwiesen, Feuchtgehölze und Gewässerränder als naturnaher Uferbereich zu gestalten.]