[§2 Nr.15.4 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „T" bezeichneten Flächen sind als Teichbiotope zu entwickeln. Die Teiche und deren Randbereiche sollen naturnah gepflegt werden.]
flaechenschluss
No
massnahme
[Maßnahme: NaturnaherUferbereich][Maßnahmentext: Fläche für Teichbiotope|Maßnahme: Sonstiges]