[§2 Nr.19.2 | Die als Wald ausgewiesenen Flächen sind als naturnaher Wald mit standortgerechten Baumarten anzulegen und zu entwickeln.
Auf der mit „(2)" bezeichneten Fläche ist eine Lichtung von etwa 0,5 Hektar Größe zu erhalten, auf der das Grünland der natürlichen Sukzession überlassen bleibt.]