[§2 Nr.14.5 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Auf der mit „(L)" bezeichneten Fläche ist der Wald so zu pflegen und zu entwickeln, daß Lichtungen sowie Durchblicke zum Kupferteich erhalten bleiben. Die Ufer des Kupferteiches sind naturnah zu entwickeln.]