[§2 Nr.28 | Die mit „(GB)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnaher, lockerer, mehrschichtiger Gehölzbestand zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Ausnahmsweise sind Bereiche mit überwiegend Sträuchern als Sichtfenster zulässig.]