[§2 Nr.14.3 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „(I)" bezeichnete Fläche ist als Feuchtwald mit belichteten Abschnitten zur Förderung von Röhricht und typischer Moorvegetation zu erhalten und zu entwickeln.]