[§2 Nr.22 | Auf den Flächen für Sport- und Spielanlagen, den Grünflächen,
den Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
den Flächen für den Gemeinbedarf und in den Sondergebieten
sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuchtungsanlagen
zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Spektrum
aufweisen, wie zum Beispiel Natriumdampf-Niederdrucklampen
oder LED-Lampen. Die Lichtquellen sind
zur Umgebung und zum Baumbestand abzuschirmen.]