[§2 Nr.13 | Vor Baubeginn der Sportanlagen und des Bauspielplatzes
sind auf den öffentlichen Grünflächen drei Fledermaus-
Ganzjahres-Flachkästen an den verbleibenden Gebäuden
sowie drei Fledermaus-Rundkästen, fünf Nistkästen für
Halbhöhlenbrüter und zwölf Nistkästen für Höhlenbrüter
mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm an Bäumen
in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.]