Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist die Unterbauung mit Tiefgaragen, ihren Zufahrten sowie unterirdischen Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Anteil von 75 v.H. (vom Hundert) und im allgemeinen Wohngebiet WA 3 bis zu einem Anteil von 70 v.H. zulässig.
Auf den mit „(3)" bezeichneten Flächen der Allgemeinen Wohn- und Mischgebiete dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen errichtet werden. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, soweit auf ihnen nicht Terrassen angelegt werden, mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu bepflanzen.
Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.
Für Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in jeweils 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.
Im Gewerbegebiet sind nur friedhofsgebundene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetze Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische und öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 5 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie; und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n). Unberührt bleiben die durch den Bebauungsplan Nienstedten 5 vom 5. Januar 1916, durch die Fluchtlinienpläne Osdorf 2 vom 2. Januar 1930 und Klein Flottbek 20 vom 18. Mai 1932 mit Änderung vom 8. August 1934 (Amtsblatt der Stadt Altona 1930 Nr. 3, 1932 Nr. 15 und Altonaer Nachrichten 1934 Nr. 186); durch die Teilbebauungspläne TB 730 und TB 731 vom 21. Juni 1960 sowie TB 881 und TB 882 vom 13. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1960 Seite 363 und 1961 Seite 193) festgesetzten Straßenlinien.