Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm jeweils in 1 m Höhe über
dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische, öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Hinter Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3, 4
und 5 eingefügt:
„3. In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für Wohnungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September
1977 (BGBl. I S. 1764), geändert am 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2665), sowie für Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke werden ausgeschlossen. Einrichtungen
für die Kinderbetreuung sind ausnahmsweise zulässig.
4. In den Industriegebieten werden Ausnahmen für Wohnungen
nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl.
I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548, 1551), und für Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
ausgeschlossen. Einrichtungen für die Kinderbetreuung
sind ausnahmsweise zulässig.
5. In einem Abstand von 50 m vom Lot des äußeren
Leiters der 110 KV-Leitung sind Einrichtungen der
Kinderbetreuung unzulässig.“
Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,9 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,9 m über NHN begründet sind.
Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.
Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische, großkronige Laubbäume zu ver-wenden. Die Ersatzpflanzungen müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Um den Stamm eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Geringfügige Ab-weichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden. Geländeauf-höhungen oder Abgrabungen sind im Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig
Die Gebäude auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sind durch Material, Farbgebung, Fassadengliederung und Dachform als einheitliche Baugruppe zu gestalten. Die Dächer sind als Pultdächer auszuführen. Die Dachneigung auf der Nord- und Westseite der Gebäude darf maximal 15 Grad betragen; diese Dächer sind mit einer durchwurzelbaren Uberdeckung herzustellen und extensiv zu begrünen. Auf der Süd- und Ostseite der Gebäude sind die Dächer mit einer Neigung von mindestens 45 Grad auszubilden.