Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m auf jeweils 50 vom Hundert der Fassadenlänge eines Geschosses zulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der Kern-, Misch- und Gewerbegebietsflächen Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
In den allgemeinen Wohngebieten sind innerhalb der mit
„(C)“ bezeichneten Bereiche Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein
Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind
vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Für den Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm jeweils in 1 m Höhe über
dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.
In den allgemeinen Wohngebieten entlang des Eppendorfer Wegs und der Straße Falkenried sind die Wohn- und Schlafräume, in den Mischgebieten entlang des Lehmwegs und der Straße Falkenried und in den Kerngebieten entlang der Hoheluftchaussee und des Lehmwegs die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen-wänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische, öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Hinter Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3, 4
und 5 eingefügt:
„3. In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für Wohnungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September
1977 (BGBl. I S. 1764), geändert am 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2665), sowie für Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke werden ausgeschlossen. Einrichtungen
für die Kinderbetreuung sind ausnahmsweise zulässig.
4. In den Industriegebieten werden Ausnahmen für Wohnungen
nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl.
I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548, 1551), und für Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
ausgeschlossen. Einrichtungen für die Kinderbetreuung
sind ausnahmsweise zulässig.
5. In einem Abstand von 50 m vom Lot des äußeren
Leiters der 110 KV-Leitung sind Einrichtungen der
Kinderbetreuung unzulässig.“