Auf den mit „(a)“ bezeichneten Kerngebietsflächen ist
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahlen
von 0,75 und 0,95 für Nutzungen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 1,0 zulässig.
Im Vorhabengebiet „Büro und Verwaltung“ sind Büro- und
Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Schank und
Speisewirtschaften zulässig. Nebenanlagen gemäß § 14
Absatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), können ausnahmsweise
zugelassen werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des besonderen Wohngebiets ist der dort ansässige Steinmetzbetrieb (Flurstück 559 der Gemarkung St. Georg-Nord) zulässig. Änderungen und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung des Standes der Technik und bauliche Vorkehrungen, wie z. B. Einhausungen sichergestellt wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die angrenzende Nachbarschaft vermieden werden. Dies gilt vor allem für alle immissionsrelevanten Betriebsaktivitäten, Fahrzeugbewegungen, z. B. von Lastkraftwagen und Gabelstaplern, Materialtransporte sowie der Betrieb der Maschinen.
Stellplätze und Garagen sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ Stellplätze auch innerhalb der Baugrenzen zulässig.
In den Dorfgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur zulässig,
wenn sie der Deckung des täglichen Bedarfs für die
Bewohner des Gebiets dienen, und eine Größe von höchstens
300 m² Grundfläche nicht überschreiten.
Außer auf den festgesetzten Stellplatzflächen sind Stellplätze und Garagen auf den nicht überbauten Grundstücksflächen unzulässig. Abweichend von Satz 1 sind auf den mit „H" bezeichneten Flächen des Geschoßwohnungsbaus Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.
Die Dächer der eingeschossigen Anbauten von Reihenhäusern sollen sechs Grad geneigt sein. Die Anbauten sind innerhalb einer Reihenhauszeile mit einer einheitlichen Traufhöhe auszubilden. Staffelgeschosse und die Ausbildung von begehbaren Terrassen auf den Anbauten sind unzulässig.
Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm in jeweils 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.