Die Gebäude auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sind durch Material, Farbgebung, Fassadengliederung und Dachform als einheitliche Baugruppe zu gestalten. Die Dächer sind als Pultdächer auszuführen. Die Dachneigung auf der Nord- und Westseite der Gebäude darf maximal 15 Grad betragen; diese Dächer sind mit einer durchwurzelbaren Uberdeckung herzustellen und extensiv zu begrünen. Auf der Süd- und Ostseite der Gebäude sind die Dächer mit einer Neigung von mindestens 45 Grad auszubilden.
Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit „Z" gekennzeichneten Flächen im Plangebiet das Flurstück 1152 in der Gemarkung Kirchwerder (Bezirk Bergedorf) als planexterne Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.
Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5m auf insgesamt 50 vom Hundert der jeweiligen Fassadenlänge und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
einer Tiefe von 3m ausnahmsweise zugelassen werden.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter
als Einzelbaum, als Baumgruppe oder als Baumreihe
erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile wie Balkone und Er-ker kann bis zu 1,2 m zugelassen werden; soweit die Baugrenze unmittelbar an die Straßenver-kehrsfläche grenzt, ist die Überschreitung der Baugrenze nur oberhalb des Erdgeschosses und bei Einhaltung einer lichten Höhe von 2,5 m zulässig.
Auf den Flurstücken 325, 1885, 1887 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel ist im Bereich der maximal zweigeschossig überbaubaren Flächen eine Traufhöhe bis zu 8,0 m zulässig.
Auf den mit „(a)“ bezeichneten Kerngebietsflächen ist
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahlen
von 0,75 und 0,95 für Nutzungen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 1,0 zulässig.
Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe
ist die Attika. Über die festgesetzten Gebäudehöhen
hinaus sind Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische
Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe
von 1,5 m allgemein zulässig, sofern sie um mindestens
1,5 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt
errichtet werden.
Im Vorhabengebiet „Büro und Verwaltung“ sind Büro- und
Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Schank und
Speisewirtschaften zulässig. Nebenanlagen gemäß § 14
Absatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), können ausnahmsweise
zugelassen werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.