Im Plangebiet sind zu begrünende Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Großstrauch- und Heckenpflanzungen muss der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 80 cm betragen. Für Baumpflanzungen muss der durchwurzelbare Substratraum je Baum mindestens 12 m3 und der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 80 cm betragen. Im Wurzelbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 9 m² anzulegen und zu begrünen. Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser in einer Retentionsschicht planmäßig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzö- gert abgeleitet wird.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter
als Einzelbaum, als Baumgruppe oder als Baumreihe
erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile wie Balkone und Er-ker kann bis zu 1,2 m zugelassen werden; soweit die Baugrenze unmittelbar an die Straßenver-kehrsfläche grenzt, ist die Überschreitung der Baugrenze nur oberhalb des Erdgeschosses und bei Einhaltung einer lichten Höhe von 2,5 m zulässig.
Auf den Flurstücken 325, 1885, 1887 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel ist im Bereich der maximal zweigeschossig überbaubaren Flächen eine Traufhöhe bis zu 8,0 m zulässig.
Auf den mit „(a)“ bezeichneten Kerngebietsflächen ist
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahlen
von 0,75 und 0,95 für Nutzungen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 1,0 zulässig.
Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe
ist die Attika. Über die festgesetzten Gebäudehöhen
hinaus sind Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische
Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe
von 1,5 m allgemein zulässig, sofern sie um mindestens
1,5 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt
errichtet werden.
Im Vorhabengebiet „Büro und Verwaltung“ sind Büro- und
Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Schank und
Speisewirtschaften zulässig. Nebenanlagen gemäß § 14
Absatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), können ausnahmsweise
zugelassen werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des besonderen Wohngebiets ist der dort ansässige Steinmetzbetrieb (Flurstück 559 der Gemarkung St. Georg-Nord) zulässig. Änderungen und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung des Standes der Technik und bauliche Vorkehrungen, wie z. B. Einhausungen sichergestellt wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die angrenzende Nachbarschaft vermieden werden. Dies gilt vor allem für alle immissionsrelevanten Betriebsaktivitäten, Fahrzeugbewegungen, z. B. von Lastkraftwagen und Gabelstaplern, Materialtransporte sowie der Betrieb der Maschinen.