Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über die vegetationsbedeckte Bodenzone und Mulden oder über Mulden-Rigolen-Systeme zurückzuhalten, einer Mulde zuzuführen und zu versickern.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt wird.
In den in der Nebenzeichnung mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
In dem mit — A — gekennzeichneten allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in Nummer 12 aufgeführten Flächen darüber hinaus die außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Flurstücke 198, 199, 200, 201, 879, 887, 891 (Teilfläche), 902, 905, 1233 (Teilfläche), 1234 (Teilfläche), 1235 (teilweise) und 1318 der Gemarkung Neuland und die Flurstücke 198 und 199 der Gemarkung Gut Moor zugeordnet.
Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die
Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen
Anlagen durch Bodengase verhindern.
Auf den als Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und Nebenanlagen gekenn-zeichneten Flächen ist die Herstellung notwendiger Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen und Tiefgaragen zulässig.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 5,00 m zulässig.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, mit Ausnahme funktional erforderlicher Flächen (zum Beispiel Quartiersplatz oder Terrassen) mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.