Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche sind innerhalb des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Vereinshaus mit den fiir die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen, eine Turnhalle und ein Schießstand zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche nicht zulässig.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.
In den mit „(b)" bezeichneten Dorfgebieten sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen, die Gartenbau- oder Gewerbebetrieben dienen, wie zum Beispiel Lagerhallen, Werkstattgebäude, Maschinenhallen und Stellplatzanlagen mit Ausnahme von Wohnungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.
Zum Schutz vor Fluglärm ist für Aufenthaltsräume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen zu schaffen.
Auf der Fläche für die Landwirtschaft sind innerhalb des
durch die Baugrenze bezeichneten Bereiches nur Gebäude
zulässig, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen
Nutzung stehen. Zulässig sind ein Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohneinheiten, Lagerhäuser für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, Geräte und Fahrzeuge sowie
Stallgebäude.
Auf den Flurstücken 4665, 1294 und 4939 der Gemarkung Eidelstedt südlich der Straße Rungwisch sind Stellplätze nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Gemeinschaftstiefgaragen zulässig.
Im Vorhabengebiet sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen.