Auf den Flurstücken 4665, 1294 und 4939 der Gemarkung Eidelstedt südlich der Straße Rungwisch sind Stellplätze nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Gemeinschaftstiefgaragen zulässig.
Im Vorhabengebiet sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen.
In den Wohngebieten sind mit Ausnahme des östlich der Hufnerstraße liegenden Flurstücks 5603 Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.
Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Östlich des Kapellenweges ist eine Gaststätte zulässig.
Auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen sind nur Bootshäuser von Wassersportvereinen und von Betrieben, die sich mit der Lagerung von Sportbooten befassen, zulässig. Ausnahmsweise können nicht störende Reparaturwerkstätten sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zugelassen werden.
Die als Feucht-Grünland festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als Nasswiesen mit Gewässerbiotopen zu entwickeln und höchstens einmal jährlich zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt. Aufschüttungen sind unzulässig; ausgenommen hiervon ist die Anlage einer die Flächen querenden fußläufigen Wegeverbindung.
Im Kleinsiedlungsgebiet sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe unzulässig. Außerdem werden Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.