Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.
Die auf der Fläche für Gemeinbedarf Kindertagesstätte festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden. Anzupflanzende Bäume, ausgenommen auf Schutzwällen, müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über Erdboden aufweisen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den privaten Grundstücken sind Wege sowie ebenerdige,
nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Flächen, für die
ein Gehrecht festgesetzt ist, können ausnahmsweise befestigt
werden.
3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.6 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets am Turmweg sind im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss nur nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen und Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig.