Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Auf den privaten Grundstücksflächen ist zur Beleuchtung
der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der
Gebäude nur die Verwendung von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten zulässig.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen auf mindestens 12 m² mit einem mindestens 1 m starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für wohnungsbezogene Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig sowie im Gewerbegebiet und auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen oberhalb der Traufe unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet an der Gustav-Freytag- Straße sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) ausgeschlossen.
In den mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten, in dem
mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sowie
auf den im allgemeinen Wohngebiet befindlichen Flurstücken
1906, 1907, 5300, 2602 und 2603 der Gemarkung
Ottensen kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen
bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten
werden.
Die auf den Flurstücken 696, 9, 330 und 183 sowie 1739, 310, 408 und 71 der Gemarkung Fuhlsbüttel festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnisse, für den Anschluß der auf den Flurstücken 9, 330, 183 und 145 sowie 310, 408, 71 und 291 der Gemarkung Fuhlsbüttel ausgewiesenen Stellflächen an den Erdkampsweg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.
In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen.