Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren
Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen
Emissionskontingente LEK,i,k (bezogen auf 1 m²) nach
DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember
2006 (Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin; Auslegestelle:
Bezirksamt Eimsbüttel) weder am Tag (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
überschreiten:
Gebiet k
Emissionskontingente LEK
LEK,i,k tags LEK,i,k nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A)
GE 1 60 45
GE 2 60 45
GE 3 58 43
Für die in der Nebenzeichnung zur Planzeichnung dargestellten
Richtungssektoren erhöhen sich die Emissionskontingente LEK,i,k um die in der folgenden Tabelle aufgeführten
Zusatzkontingente LEK,zus:
Gebiet k
Bezugspunkt:
RW 560981 /
HW 5938554;
0° im Norden,
rechtsdrehend
LEK,zus
Sektor A
(0° bis 79°)
LEK,zus
Sektor B
(79° bis 157,5°)
LEK,zus
Sektor C
(157,5° bis 247,5°)
LEK,zus
Sektor D
(247,5° bis 360°)
tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A) dB (A) dB (A) dB (A) dB (A) dB (A) dB (A)
GE 1 - 8 - - - 7 - 10
GE 2 - 8 - - - 2 - 7
GE 3 2 2 - - 2 9 2 12
Für die Dauer des Bestandes der Wohnbebauung innerhalb
des Plangebiets östlich der Straße Kamerbalken sind
nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren
Geräusche in Richtung der in der Nebenzeichnung zur
Planzeichnung dargestellten Immissionspunkte IO 31 bis
36 und IO 31.1 bis 36.1 die in der folgenden Tabelle angegebenen
Emissionskontingente LEK,i,k (bezogen auf 1 m²)
nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ weder am
Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr) überschreiten:
Gebiet k
Emissionskontingente LEK
in Richtung der Immissionspunkte
IO 31 bis 36, IO 31.1 bis 36.1
LEK,i,k tags LEK,i,k nachts
Teilfläche i dB (A) dB (A)
GE 1 60 45
GE 2 60 45
GE 3 60 45
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des
Vorhabens erfolgt in Anlehnung an DIN 45691:2006-12
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEK,i
durch LEK,i,k zu ersetzen ist. Die Immissionsprognosen
sind abweichend von der DIN 45691:2006-12 wie folgt
durchzuführen:
1. Ableitung der maximal zulässigen Beurteilungsanteile
für den jeweiligen Betrieb aus den festgesetzten maximal
zulässigen Emissionskontingenten mit Hilfe einer
Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 „Akustik
– Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien
– Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO
9613-2:1996)“ vom Oktober 1999 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin; Auslegestelle: Bezirks amt Eimsbüttel)
(Berechnung in A-Pegeln, Berücksichtigung
der Bodendämpfung, ohne Berücksichtigung der Meteorologiekorrektur,
weiterer Abschirmungen sowie Re -
flexionen im Plangeltungsbereich, Lärmquellenhöhe
1 m über Gelände);
2. Durchführung einer betriebsbezogenen Lärmimmissionsprognose
auf Grundlage der TA Lärm mit dem
Ziel, die unter Nummer 1 ermittelten maximal zulässigen
Beurteilungspegelanteile für den betrachteten
Betrieb zu unterschreiten.
Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen
Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel
den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen
Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet
(Relevanzgrenze).
In den Baugebieten sind mit Ausnahme des Kerngebiets mindestens 20 v. H. und im Kerngebiet mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.
In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen, die nicht unter Satz 1 fallen, werden ausgeschlossen.
Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
sowie Garagen, mit Ausnahme notwendiger Grundstückszufahrten,
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Auf den Flächen zum Ausschluss von
Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen ist die Herstellung
von Zuwegungen und notwendige Zufahrten zu Stellplätzen,
Garagen und Tiefgaragen zulässig.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten
Straßenverkehrsflächen und Kerngebietsflächen die
außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 894 und
5676 der Gemarkung Barmbek, Flurstücke 2215 und 2376
der Gemarkung Eilbek sowie Flurstücke 1229, 3487, 3477
und 3476 der Gemarkung Wandsbek zugeordnet.
Für die Kerngebiete gilt:
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauNVO 2017 sind unzulässig. Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie Läden mit zentrenrelevanten Sortimenten. Maßgeblich ist jeweils die Hamburger Sortimentsliste gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019. Einzelhandelsnutzungen sind nur in den Erdgeschossen und ersten Untergeschossen (Warftgeschossen) zulässig.
Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig.
An den Giebeln von Endreihenhäusern ist ein Pultdach mit einer Neigung von 22 Grad und der Traufe parallel zur Giebelwand des Hauptgebäudes anzuordnen. Als Unterkante Traufhöhe ist der vorhandene wandgliedernde Mauerversatz über dem Erdgeschoß aufzunehmen.
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 im allgemeinen
Wohngebiet darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), bis 0,75 überschritten werden.