Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) mit Ausnahme notwendiger Grundstückszufahrten
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
Im Mischgebiet sind Dachflächen mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mindestens extensiv mit standortangepassten einheimischen
Stauden und Gräsern zu begrünen. Ausnahmen
sind zum Beispiel für Terrassen und technische Aufbauten
zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe
nur in dem mit „WA 3“ bezeichneten Gebiet
sowie in den mit „WA 2“, „WA 4“, „WA 6“ und „WA 7“
bezeichneten Gebieten nur innerhalb der mit „(A)“
bezeichneten Flächen zulässig.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen und zu begrünen.
[Dieser Absatz wurde durch Lurup38 aufgehoben:] Im Gewerbegebiet auf den rückwärtigen Teilen der Flurstücke 850, 852, 853 und 855 der Gemarkung Lurup sind nur friedhofsbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien und Steinmetzbetriebe zulässig.
Im Industriegebiet sind nur Betriebe zur Herstellung von Industrie- und Gewerbebedarf, wie Anlagen der Schleifmittelindustrie und anderer verwandter Industriezweige mit keinen größeren Einwirkungen auf die Umgebung, zulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind einheimische großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm zu verwenden.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu 4 m ist für Gebäudeteile, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen dienen sowie für Fluchttreppenhäuser und die Überdachung von Rampen im Garagengebäude zulässig. Im Bereich des Garagengebäudes ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu 6 m für Aufzüge und zugehörige Treppenhäuser auf einer Grundfläche von insgesamt bis zu 150 m2 zulässig. Sollten diese Gebäudeteile die Höhe der festgesetzten Schutzwand überschreiten, so ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Schutzwirkung wie durch die festgesetzte Lärmschutzwand gewährleistet wird.