Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen und zu begrünen.
[Dieser Absatz wurde durch Lurup38 aufgehoben:] Im Gewerbegebiet auf den rückwärtigen Teilen der Flurstücke 850, 852, 853 und 855 der Gemarkung Lurup sind nur friedhofsbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien und Steinmetzbetriebe zulässig.
Im Industriegebiet sind nur Betriebe zur Herstellung von Industrie- und Gewerbebedarf, wie Anlagen der Schleifmittelindustrie und anderer verwandter Industriezweige mit keinen größeren Einwirkungen auf die Umgebung, zulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind einheimische großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm zu verwenden.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu 4 m ist für Gebäudeteile, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen dienen sowie für Fluchttreppenhäuser und die Überdachung von Rampen im Garagengebäude zulässig. Im Bereich des Garagengebäudes ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu 6 m für Aufzüge und zugehörige Treppenhäuser auf einer Grundfläche von insgesamt bis zu 150 m2 zulässig. Sollten diese Gebäudeteile die Höhe der festgesetzten Schutzwand überschreiten, so ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Schutzwirkung wie durch die festgesetzte Lärmschutzwand gewährleistet wird.
Entlang des Mittelwegs und der Sophienterrasse sind innerhalb der festgesetzten Fläche mit dem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen Grundstücks- und Tiefgaragenzufahrten ausnahmsweise zulässig.
Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüf-tungsschächte unter Gelände) ist nur in geschlossenen L
Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 8087,
8089 und 8093 der Gemarkung Poppenbüttel umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen,
dass die bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr
als Gehwege zur Verfügung gestellt werden.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten
können zugelassen werden.
In dem Gewerbegebiet „GEe2“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein
Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 58 dB(A)
tagsüber und 43 dB(A) nachts nicht überschreiten.